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Erlaubnis für Irland hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Propan-2-ol enthaltenden Biozidprodukten

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/762

Lesedauer: 1 Minute

Am 18. September 2020 erließ das irische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und maritime Angelegenheiten einen Beschluss gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, mit dem die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Propan-2- ol enthaltenden Biozidprodukten zur Verwendung als Produkt für die menschliche Hygiene bis zum 16. März 2021 genehmigt wurde. Die zuständige Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie. 

Der zuständigen Behörde zufolge ist die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln für die menschliche Hygiene aufgrund der anhaltenden COVID-19-Inzidenz in Irland nach wie vor extrem hoch. 

Da COVID-19 nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt und diese Gefahr in Irland nicht angemessen eingedämmt werden kann, wenn keine zusätzlichen Desinfektionsmittel auf dem Markt vorhanden sind, ist es angezeigt, der zuständigen Behörde zu gestatten, die Maßnahme zu verlängern. 

Da die Maßnahme ursprünglich bis zum 17. März 2021 befristet war, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten. 

Das irische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und maritime Angelegenheiten darf die Genehmigung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Propan-2-ol enthaltenden Biozidprodukten zur Verwendung als Produkte für die menschliche Hygiene bis zum 18. September 2022 verlängern. 

Der Beschluss (EU) 2021/762 wurde am 10. Mai 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Er gilt ab dem 17. März 2021.

 

Link:

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/762 über die Verlängerung der vom irischen Ministerium für Landwirtschaft, Lebensmittel und maritime Angelegenheiten getroffenen Maßnahme zur Genehmigung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung von Propan-2-ol enthaltenden Biozidprodukten zur Verwendung als Produkte für die menschliche Hygiene gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

 

Weitere Informationen:

 

Stand: 19.05.2021

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