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Neue EU-Richtlinie über nationale Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

Höchstmengen für 2020 und 2030 limitiert

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Schon bisher regelte die EU für die einzelnen Mitgliedsstaaten Höchstmengen der Emission bestimmter Luftschadstoffe (sogenannte NEC-Richtlinie 2001/81/EG). Im EU-Amtsblatt wurde nun die Nachfolgeregelung (Richtlinie (EU) 2016/2284 – „neue NEC-Richtlinie“) kundgemacht. Sie tritt mit 31. Dezember 2016 in Kraft. Die bisherige NEC-Richtlinie wird im Wesentlichen mit 1. Juli 2018 aufgehoben.

Wichtigster Inhalt der neuen NEC-Richtlinie sind nationale Höchstmengen für die Emissionen der Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen (NMVOC), Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM2,5). Die neuen Verpflichtungen ab den Jahren 2020 bzw. 2030 sind als prozentuelle Reduktion bezogen auf das Jahr 2005 festgelegt.

Die Reduktionsziele für die einzelnen Mitgliedstaaten sind sehr unterschiedlich. Die folgende Tabelle gibt die Verpflichtungen für Österreich ab 2020 bzw. 2030 an (Emissionsreduktionen in Prozent bezogen auf das Referenzjahr 2005).

  SO2 NOX NMVOC NH3 PM2,5
ab 2020 26 37 21 1 20
ab 2030 41 69 36 12 46

Die Emissionen im Jahr 2025 sollen dem linear interpolierten Wert der zulässigen Emissionen für 2020 bzw. 2030 entsprechen. Das Ziel für 2025 ist nicht absolut verbindlich, Abweichungen davon sind aber gegenüber der EU zu begründen.

Die WKÖ vermutet, dass die Reduktionsziele für 2020 erreichbar sein dürften. Völlig anders wird die Situation für 2030 eingeschätzt. Hier ist insbesondere der Zielwert für die Stickoxide äußert problematisch. Aber auch die nötige Reduktion bei Feinstaub könnte schwierig erreichbar sein. Das gilt insbesondere, wenn die energetische Nutzung von Biomasse zur Erreichung der Klimaziele bis 2030 weiter forciert werden muss.

Die neue NEC-Richtlinie sieht für verschiedene Fälle Flexibilitäten bei der Einhaltung der Reduktionsziele vor. Das gilt etwa, wenn die Ziele durch verbesserte Methoden der Emissionsinventur verfehlt werden, für Zielwertüberschreitungen durch besonders kalte Winter oder heiße Sommer sowie für Fälle einer abrupten und außergewöhnlichen Unterbrechung der Strom- bzw. Wärmeversorgung in einem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, nationale Emissionsinventare zu führen und nationale Luftreinhalteprogramme festzulegen, mit denen die vorgegebenen Ziele erreicht werden können. Diese Daten sind der EU-Kommission zu melden.

Die Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, mit welchen Maßnahmen die vorgegebenen Ziele erreicht werden. Die dafür erforderlichen nationalen Umsetzungsvorschriften sind bis 1. Juli 2018 zu erlassen.  

Stand: 08.01.2020

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