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Oö. AWG-Novelle 2021 verlautbart

Themen: Abfallvermeidung bei Veranstaltungen – Meldeverpflichtung für Bauherren bei Abbruch – Entscheidungsfrist verkürzt bei Abfallimporten zur Beseitigung

Lesedauer: 1 Minute

Mit LGBl. Nr. 86/2021 wurde die Oö. AWG-Novelle 2021 veröffentlicht. In der Novelle werden insbesondere Vorgaben zur Abfallvermeidung bei Veranstaltungen, die Mitwirkung der Gemeinden im Kampf gegen Littering, Anhebung der Meldeverpflichtungen bei Anfall von Baurestmassen ab 100 Tonnen und die Verkürzung der Entscheidungsfrist für die Anzeigekenntnisnahme bei Importen von Abfällen zur Beseitigung nach Oberösterreich, gemacht. Daneben werden noch Zitate aktualisiert und Klarstellungen vorgenommen. Die Änderungen treten mit 18. August 2021 in Kraft. Die Bestimmungen betreffend Abfallvermeidung bei Veranstaltungen (§ 4a) treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

 

Wesentliche Änderungen der Novelle:

  • Bei mehr als 300 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern besteht Verpflichtung zu Mehrweggeschirr bzw. –besteck oder selbiges in biologisch abbaubarer Variante bzw. sind auch Vorgaben bezüglich Getränkeabgabe einzuhalten. Ein Abfallkonzept ist zusätzlich für Veranstaltungen mit mehr als 2.500 Teilnehmern erforderlich (Ausnahme bei vorhandener Betriebsanlagengenehmigung).
  • Bezüglich der Sammlung von sperrigen Abfällen wird die Zusammenarbeitsmöglichkeit mit Nachbargemeinden, die Abholung gegen Voranmeldung und die erforderliche Erlaubnis gemäß § 24a AWG bzw. einer gleichwertigen Erlaubnis aus EU bzw. EWR konkretisiert.
  • Bekanntmachungen der Gemeinde zu Abholungen, Abgabe, Abgabeorte, Zeiten, … können zukünftig über die Amtstafel bzw. das Internet erfolgen
  • Einführung einer Verordnungsermächtigung zur Erstellung eines Konzeptes zur Sicherstellung eines geordneten Betriebs der Altstoffsammelzentren im Katastrophenfall.
  • Anpassung an den Bundesabfallwirtschaftsplan und die zeitliche Versetzung des zu erstellenden Landesabfallwirtschaftsplans.
  • Auf Landesebene wird die Möglichkeit geschaffen, ein Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen zu erstellen. Damit wird das Abfallvermeidungsprogramm aus dem Bundesabfallwirtschaftsplan (Kap. 5.5.4) ergänzt.
  • Im § 21 Abs. 2 OÖ AWG wird eine Anhebung der Melde-Auslösung auf 100 Tonnen für den betroffenen Bauherrn für Abbruchtätigkeiten vorgenommen.
  • Die Gemeinden erhalten Kontrollrechte gegen das achtlose Wegwerfen von Abfall an öffentlichen Orten und in der Natur („Littering“).
  • Die Entscheidungsfrist für die Behörde wird von 4 Wochen auf 14 Tage für die schriftliche Kenntnisnahme von Anzeigen für Abfallimporte nach Oberösterreich (§ 23 Abs. 3) zur Beseitigung verkürzt.
  • Es erfolgt eine merkliche Anhebung bei den Strafhöhen im § 25.



Weiterführende Informationen:

Stand: 24.08.2021

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