Baugrund Planung Konzept von den ersten Schritten bis zur Katasterplanung
© Francesco Scatena | stock.adobe.com

Änderung der Oö. Bautechnikverordnung

Novellierung mit LGBl. Nr. 66/2020

Lesedauer: 2 Minuten

Die Bautechnikverordnungsnovelle 2020 dient der formalen Umsetzung der neuen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinien - Ausgabe April 2019) zwecks weiterer Harmonisierung/Vereinfachung der bautechnischen Regelungen zwischen den Bundesländern, der Umsetzung neuer Vorgaben der Gebäude-RL (Richtlinie 2018/844/EU) sowie der Richtlinie 2013/59/Euratom bzw. auch von Vereinfachungen und Klarstellungen aufgrund von Erfahrungen in der Verwaltungspraxis. 

Relevant sind insbesondere folgende Änderungen: 

  • Aus der OIB-Richtlinie 1 – Ausgabe 2019 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit - sind die Vorgaben bezüglich Überwachungsmaßnahmen durch unabhängige und befugte Dritte betreffend die Zuverlässigkeit von Tragwerken einzuhalten (§ 1 Abs. 2). Davon betroffen sind in erster Linie „Großbauten“ mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Personen (wie Krankenanstalten, Stadien oder Einkaufszentren) oder Gebäude mit mehr als 16 oberirdischen Geschoßen.
  • Die Überbauung von Bauplatz- bzw. Nachbargrundgrenze wird nun aus brandschutztechnischer Hinsicht ermöglicht (§ 2 Abs. 2 Z. 4). Dies ist zB relevant bei Tiefgaragen und Geschäftsbauten. Außerdem wird mit dem Hinweis auf die Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung im § 2 Abs. 2 Z. 5 festgelegt, dass bei brandschutztechnischen Anforderungen auch diese Bestimmungen (des Veranstaltungsbescheides) einzuhalten sind.
  • Mit Änderungen im § 3 wird Punkt 8.2 der OIB-Richtlinie 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - 2019), der Vorschriften bzw. Verwendungsbeschränkungen in Umsetzung der Euratom-RL regelt, umgesetzt. Dabei werden die bautechnischen Vorgaben zum Schutz vor „Radon“ bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und der Referenzwert für die externe Exposition in Innenräumen durch Gammastrahlung aus Baustoffen zusätzlich zur externen Exposition im Freien festgelegt.
  • Die Leitlinie für „Vertikale Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s (2020)“ des BMDW kommt unter Festlegung des Lastträgers zur Anwendung.
  • Im § 4 Abs. 2 Z 6 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) wurde festgehalten, dass die Erleichterungen für Gebäude mit drei Wohneinheiten und auch für Gebäude in verdichteter Flachbauweise (abweichend zur OIB-Richtlinie 4) gelten.
  • Die Bestimmungen betreffend die erforderliche Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (§ 15 Abs. 2) werden verschärft. Bei der Mindest-Stellplatzanzahl wird nun ausdrücklich festgehalten, dass bei alternativen Bezugsgrößen (z.B. Nutzfläche oder Beschäftigtenanzahl) die höhere Stellplatzanzahl verbindlich ist. Dies gilt für Heime (Z. 2), Gastgewerbe (Z. 4), Industrie- und Gewerbebetriebe (Z. 6), Lagergebäude und Lagerräume (Z. 7) sowie Bauwerke für Veranstaltungen wie Gasthaussäle, Kinos usw. (Z 9). Erleichterungen bei der Mindeststellplatzanzahl von Stellplätzen erfahren nun Waschplätze, Service- bzw. Reparaturstände von Kfz-Werkstätten sowie Tankstellen mit Service, weil die Bezugsgröße von fünf auf zwei Stellplätze pro Waschplatz/Reparaturstand/Servicestand herabgesetzt wurde.
  • Umgesetzt werden im § 20 Vorgaben der Gebäude-RL zur Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge beim Neubau bzw. bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden. 

Die Änderungen wurden am 30. Juli 2020 im Landesgesetzblatt kundgemacht und tritt mit 1. September 2020 in Kraft. Anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Bestimmungen für Ladestationen für Elektrofahrzeuge (§ 20) vor Inkrafttreten dieser Novelle bleiben für Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiterhin bestehen.

 

Link:

 

Weitere Informationen:

Stand: 30.08.2022

Weitere interessante Artikel