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Die behördenfitte Betriebsanlage

Betriebsanlagencheck

Betriebsanlage
© AdobeStock

Viele neue Betriebsgründer aber auch Inhaber einer Gewerbeberichtigung stellen sich die berechtigte Frage, ob und wann man eine Betriebsanlagengenehmigung benötigt.

Diese Frage ist in der Praxis oft nicht einfach zu beantworten, da die Gewerbeordnung regelt, dass jeder Betrieb, der geeignet ist, durch Emissionen Nachbarn zu stören, belästigen oder in ihrer Gesundheit zu gefährden, einer Genehmigung bedarf. Es kommt daher nicht auf eine tatsächliche Störung an, sondern reicht bereits die Möglichkeit einer Störungseignung. Es ist daher möglich, mittels Feststellungsbegehren an die Gewerbebehörde einen Antrag zu stellen, ob eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist oder nicht.

Die zweite Freistellungsverordnung nimmt Typen von Betriebsanlagen von der Genehmigungspflicht aus.

Darüber hinaus muss eine genehmigte Betriebsanlage alle fünf Jahre einer Überprüfung gemäß § 82b GewO unterzogen werden, Bagatellanlagen gemäß § 359b GewO alle sechs Jahre. Eine nicht durchgeführte Überprüfung sowie Nichtbeseitigung von Mängeln kann zu einer Verwaltungsstrafe, aber auch zur Leistungsfreiheit einer bestehenden Anlagenversicherung führen.

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