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Genehmigungsfreistellungsverordnung: Auswirkungen auf bestehende Anlagen - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

Die lange vorbereitete 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung zum Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) wurde am 16. April 2015 im Bundesgesetzblatt unter BGBl. II Nr. 80/2015 kundgemacht und ist mit 17. April 2015 in Kraft getreten.

Mit BGBl. II Nr. 172/2018 wurde die Liste der ausgenommenen Betriebsanlagen erweitert. Die Novelle ist mit 7. Juli 2018 in Kraft getreten.

Im Anschluss finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten aus der Praxis. Weiterführende Informationen sowie Unterstützung im Einzelfall erhalten Sie bei den Expertinnen und Experten Ihrer jeweiligen Wirtschaftskammer.

Genehmigungsfreistellungsverordnung: Überblick


Ist eine wiederkehrende Überprüfung der Betriebsanlage nach § 82b GewO noch erforderlich?

Durch den Entfall der Genehmigungspflicht ist auch die gemäß § 82b GewO 1994 erforderliche regelmäßige Überprüfung und der Nachweis derselben an die Behörde nicht mehr erforderlich. Aus versicherungsrechtlicher Sicht ist jedoch die Überprüfung der Anlage in regelmäßigen Abständen anzuraten.

Wie ist die Vorgangsweise bei einer Beschwerde hinsichtlich einer unter die Freistellungsverordnung fallenden Betriebsanlage?

Bei Beschwerden sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Fall 1 - der Betrieb bewegt sich Rahmen der Genehmigungsfreistellungsverordnung:

Innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung wäre der Beschwerdeführer (Nachbar) von der Behörde auf den Zivilrechtsweg zu verweisen

Fall 2 - der Betrieb überschreitet den Rahmen der Genehmigungsfreistellungsverordnung:

Ergibt sich aufgrund einer (Nachbarschafts-)Beschwerde oder einer amtlichen Wahrnehmung der Verdacht, dass die Betriebsanlage nicht (mehr) in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, müsste die Behörde entsprechende Erhebungen durchführen und erforderlichenfalls den Anlageninhaber auffordern, eine Genehmigungsantrag einzubringen.

Ist die Genehmigungsfreistellung auch für Änderungen bereits bestehender Betriebsanlagen anwendbar?

Die Genehmigungsfreistellungsverordnung ist auch für bestehende und für bestehende bereits genehmigte Betriebsanlagen anwendbar. Die landesrechtlichen Bestimmungen für das Baurecht sind zu beachten.

Fall 1 - Anlagenänderung im Rahmen der Genehmigungsfreistellungsverordnung:

Innerhalb der Grenzen der Verordnung kann die Betriebsanlage ohne Ansuchen oder Anzeige abgeändert werden. Dies gilt auch dann, wenn für die Betriebsanlage eine Genehmigung vorliegt.

Fall 2 - Anlagenänderung überschreitet die Grenzen der Genehmigungsfreistellungsverordnung:

Wird aufgrund einer Anlagenerweiterung oder Anlagenänderung ein Schwellenwert der Verordnung überschritten, lebt eine frühere (im Moment „schlummernde“) Genehmigung wieder auf und es wäre ein Betriebsanlagenänderungsverfahren auf Basis der ursprünglichen Genehmigung erforderlich. Gab es noch keine Genehmigung, so ist erstmals um eine Genehmigung der Gesamtanlage anzusuchen (Neugenehmigung).

Was ist zu beachten, wenn ich unsicher bin, ob meine Betriebsanlage unter die Genehmigungsfreistellungsverordnung fällt?

Grundsätzlich obliegt es dem Betriebsinhaber in seiner Eigenverantwortung festzustellen, ob seine Betriebsanlage der Genehmigungsfreistellungsverordnung unterliegt. Unterstützung erhalten Sie dabei von den Expertinnen und Experten Ihrer Wirtschaftskammer.

Im Zweifelsfalle kann sich der Betriebsinhaber am Projektsprechtag bei der zuständigen Behörde davon vergewissern. Die Beratungsergebnisse sollten per Aktenvermerk dokumentiert und vom Betriebsinhaber aufbewahrt werden.

Stand: 07.07.2018

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