Nahaufnahme von Aktenstapeln
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Die Beschwerde

Infos zum Rechtsmittel in Abgabensachen

Lesedauer: 2 Minuten

Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel in Abgabensachen

Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und das Finanzverwaltungs-gerichtsbarkeitsgesetz wurde mit 1.1.2014 das bisherige System des Instanzenzuges bei Finanzverfahren komplett umgestellt. Das Bundesfinanzgericht ersetzt den bisherigen Unabhängigen Finanzsenat. Neu ist auch, dass das Rechtsmittel in Abgabensachen nicht mehr als Berufung, sondern als Beschwerde bezeichnet wird.

Gegen erstinstanzliche Bescheide von Abgabenbehörden (BMF, Finanzämter, Zollämter) ist als einziges ordentliches Rechtsmittel eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht möglich, soweit in den Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt wird.

Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen z.B. Mängelbehebungsauftrag, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. Wenn durch die verfahrensleitende Verfügung die Angelegenheit abgeschlossen wird, dann ist die Verfügung selbst anfechtbar, da ja in der Folge kein Sachbescheid ergehen wird.

Beschwerdefrist

Die Beschwerde muss innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht werden. Diese Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat und läuft in der Regel ab der Zustellung des Bescheides.


Hinweis:
Die Beschwerdefrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. Krankheit des Beschwerdeführers) erstreckt werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Entscheidung über die Verlängerung der Beschwerdefrist liegt im Ermessen der Behörde.


Form der Beschwerde und zuständige Behörde

Die Beschwerde muss grundsätzlich schriftlich eingebracht werden. Auch eine Einbringung über FinanzOnline ist zulässig.  

Die Beschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde ist auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist bei dem zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Bundesfinanzgericht eingebracht wird. Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten.

Beschwerdeinhalt

Eine Bescheidbeschwerde muss folgende Bestandteile enthalten:

  • die Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich richtet: z.B. Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2022,
  • die Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
  • die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden: z.B. Berücksichtigung von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Gewährung des Vorsteuerabzuges
  • die Begründung: diese soll darlegen, warum der Bescheid in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig und deshalb durch einen neuen geänderten Bescheid zu ersetzen ist

Wirkung der Beschwerde


Achtung: 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung!

Es bleiben daher bescheidmäßig festgesetzte Abgaben fällig, eine Beschwerde hemmt weder Fälligkeit noch Zwangsvollstreckung.


Es besteht aber die Möglichkeit einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen. Die Aussetzung der Einhebung hemmt Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckung. Es werden jedoch Aussetzungszinsen verrechnet.

Neues Vorbringen

Im Beschwerdeverfahren gibt es – anders als etwa im Zivilprozess – kein Neuerungsverbot. Das heißt, es können bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens neue Tatsachenbeweise und Anträge eingebracht werden. 

Entscheidung über die Beschwerde

Die Abgabenbehörde (i.d.R. das Finanzamt) hat eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Eine solche hat zwingend zu ergehen und kann nur dann unterbleiben, wenn die Partei das beantragt oder falls die Abgabenbehörde binnen drei Monaten den Akt dem Bundesfinanzgericht vorlegt. Ist man mit dieser Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden, so besteht die Möglichkeit innerhalb eines Monats einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht zu stellen (Vorlageantrag). 

Das Bundesfinanzgericht entscheidet entweder durch Einzelrichter oder durch Senate. Eine Entscheidung durch einen Senat sowie eine mündliche Verhandlung muss gesondert beantragt werden. Der entscheidende Senat besteht aus zwei RichterInnen und zwei fachkundigen LaienrichterInnen. Die Entscheidung erfolgt in Form eines Erkenntnisses.

Stand: 01.02.2023