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Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein – Überblick

Die wichtigsten Bestimmungen

Lesedauer: 4 Minuten

Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) betreffend Einkommensteuer mit Liechtenstein.

Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens  

Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen, die entweder in Österreich oder in Liechtenstein ansässig sind.  

Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser Mittelpunkt nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Staaten oder keiner der beiden, ist schließlich die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den Vertragsparteien zu klären. 

Eine juristische Person (z.B. AG, GmbH) gilt in dem Vertragsstaat als ansässig, indem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.  

Unter das Abkommen fallende Steuern  

Die wichtigsten Steuern, die vom Abkommen erfasst sind, sind die Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer, aber auch der Wohnbauförderungsbeitrag, die Grundsteuer und die Bodenwertabgabe.  

Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, indem dieses Vermögen liegt (Belegenheitsstaat). Dazu zählen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsvermögen.

Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit

Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers das Recht den gesamten Gewinn zu versteuern. 


Ausnahme:
Hat der Unternehmer im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, dann ist der Betriebsstättenstaat berechtigt, den Betriebsstättengewinn zu versteuern.


Die Betriebsstättendefinition entspricht dem OECD-Musterabkommen. Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.B. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Produktionsstätte). 

Bauausführungen und Montagen führen erst dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie länger als 12 Monate dauern. Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, gelten nicht als Betriebsstätten (z.B. bloße Schauräume, Auslieferungslager). Details zur Betriebsstättendefinition finden Sie auf der Infoseite Die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht

Die Ausführungen zur Besteuerung des Gewinnes gelten sinngemäß auch für die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft und für Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten.


Hinweis:
Da die allgemeine Zuteilungsregel für Unternehmensgewinne subsidiär zu den anderen Zuteilungsregeln (z.B. für Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, unbewegliches Vermögen) ist, können derartige Einkünfte auch ohne dortige Betriebsstätte im Quellenstaat besteuert werden.


Dividenden

Dividenden dürfen im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist jedoch berechtigt eine Quellensteuer zu erheben.

Keine Quellensteuer fällt an, wenn der Dividendenempfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im Zeitpunkt des Zufließens der Dividenden, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten, eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.

In allen anderen Fällen beträgt die Quellesteuer 15 % der Bruttodividenden.

Darunter fallen vor allem Einkünfte aus Aktien und GmbH-Anteilen.

Gehören die Anteilsrechte, für die Dividenden gezahlt werden, zum Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Quellenstaat, so hat der Quellenstaat das volle Besteuerungsrecht (Betriebsstättenvorbehalt).

Zinsen

Zinsen dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden. Die Ausführungen zum Betriebsstättenvorbehalt (siehe Dividenden) gelten sinngemäß.

Lizenzgebühren

Der Lizenzbegriff ist sehr weit. Darunter fallen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung sowie das Recht auf Benutzung 

  • von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken einschließlich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder
  • gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen

gezahlt werden.

Lizenzgebühren dürfen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden. Der Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, ist jedoch berechtigt, eine Quellensteuer zu erheben.

Die Quellensteuer beträgt

  • 5 % des Betrages der Lizenzgebühren, wenn sie von einem Unternehmen des anderen Vertragsstaates, das dort einen industriellen Produktionsbetriebes besitzt, sei es unmittelbar oder über eine in diesem anderen Staat ansässige Patentverwertungsgesellschaft, bezogen werden
  • 10 % des Betrages der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.

Die Ausführungen zum Betriebsstättenvorbehalt (siehe Dividenden) gelten sinngemäß. 

Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögen

Die Zuteilung der Besteuerungsrechte für Veräußerungsgewinne hängt von der Art des veräußerten Vermögens ab.

Demnach wird das Besteuerungsrecht zugeteilt bei Veräußerung von

  • unbeweglichem Vermögen dem Belegenheitsstaat
  • gewerblichem bzw. freiberuflichem Betriebsvermögen, dem Betriebsstättenstaat bzw. Staat der festen Einrichtung
  • sonstigem Vermögen, dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers. 

Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit

Das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit wird dem Tätigkeitsstaat zugewiesen.

Dem Ansässigkeitsstaat verbleibt das Besteuerungsrecht, wenn:

  • der Arbeitnehmer sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres im Tätigkeitsstaat aufhält und
  • die Vergütungen nicht von einem oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber bezahlt werden und
  • die Vergütungen keine Betriebsausgabe einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat darstellen. 

Achtung:
Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Regelung grundsätzlich nicht. Details dazu finden Sie auf der Infoseite Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung


Grenzgängerregelung mit Quellensteuerabzug

Beziehen Personen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die in einem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ansässig sind und in Grenznähe des anderen Staates ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (sog. Grenzgänger) werden sie in dem Staat besteuert, in dem sie ansässig sind. Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von höchstens 4 % im Abzugsweg zu erheben (sog. Quellensteuer).

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um eine Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten zu vermeiden, gibt es zwei Methoden:

Anrechnungsmethode

Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird.

Liechtenstein wendet dieses System u.a. an für: Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren sowie Grenzgänger.  

Österreich wendet dieses System u.a. an für: Unternehmensgewinne, Dividenden, Zinsen, Unselbständige Arbeit, Grenzgänger sowie Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt

Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat die im anderen Staat bezogenen Einkünfte von der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Progressionsvorbehalt).

Die Befreiungsmethode gilt für alle übrigen Einkünfte, soweit nicht die Anrechnungsmethode Anwendung findet.

Stand: 01.01.2024

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