Detailansicht von 1-Euro-Münztürmchen vor Stromzähler mit Zahlen und kWh-Aufschrift
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Energiebesteuerung - Die Elektrizitätsabgabe

Bestimmungen auf einen Blick

Lesedauer: 2 Minuten

Wenn in Österreich von Energiebesteuerung gesprochen wird, so sind damit die zu leistenden Abgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle und die Flugabgabe gemeint. Die Bestimmungen dazu, inklusive der Rückvergütung, finden sich in insgesamt fünf verschiedenen Gesetzen wieder. 

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Bestimmungen, die bei der Besteuerung von elektrischer Energie (Elektrizitätsabgabe) zu beachten sind:

Was wird besteuert?

Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

  • die Lieferung von elektrischer Energie
  • der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen
  • der Verbrauch von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie (außer nach Jungholz und Mittelberg)

Ausnahmen von der Besteuerung

Nicht besteuert werden

  • elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas oder Mineralöl verwendet wird
  • elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird
  • die für den Eigenbedarf erzeugte elektrische Energie von Elektrizitätserzeugern (Privatpersonen oder Unternehmen) bis max. 5.000 kWh pro Jahr (Freigrenze)
  • selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern (Privatpersonen oder Unternehmen, einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugeranlagen sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
  • aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom, soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betreib von Schienenfahrzeugen verwendet wird.

Hinweis: Die Steuerbefreiung für selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern, einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugeranlagen sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ist vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher beihilfenrechtlicher Verpflichtungen seit dem 1.7.2022 anwendbar; bis zum 1.7.2022 war die Eigenstrombefreiung für elektrischen Strom aus erneuerbaren Energien – mit Ausnahme von Photovoltaik – auf 25.000 kWh pro Jahr begrenzt; für Eigenstrom aus Photovoltaik gilt bereits seit 1.1.2020 eine mengenmäßig unbeschränkte Befreiung.


Steuerbefreiung im Wege der Rückvergütung

Bei einer nichtenergetischen Nutzung (z.B. bei chemischen Prozessen) besteht für den Empfänger der elektrischen Energie eine Steuerbefreiung im Wege der Rückvergütung von zuvor bezahlten Abgaben.  Der Empfänger der elektrischen Energie hat die nichtenergetische Nutzung nachzuweisen. 

Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

Wer hat die Abgabe zu entrichten?

Grundsätzlich der Lieferant (Netzbetreiber) der elektrischen Energie, im Falle des Verbrauchs von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen bzw. des Verbrauchs von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie, der Verbraucher.

Der Abgabenschuldner hat die Höhe der Abgabe selbst zu berechnen und an das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen. Fälligkeitstag ist der 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats. Des Weiteren ist er verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung, in der die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge elektrischer Energie aufzunehmen ist, zu übermitteln. Die Elektrizitätsabgabe ist dem Empfänger in der Jahresabrechnung offen auszuweisen.

Beträgt die monatliche Steuerschuld nicht mehr als 50 EUR, so ist die Steuerschuld nicht wie bisher vorgeschrieben monatlich, sondern einmal jährlich für das ganze Jahr zu entrichten. 

Ist die gesamte Steuerschuld für ein Jahr nicht höher als 50 EUR, so muss die Abgabe gar nicht mehr entrichtet werden.

Die Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt 0,015 EUR je kWh. Für Vorgänge nach 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 beträgt die Abgabe 0,001 EUR je kWh.

Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 EUR je kWh. 


Hinweis: Mehr Details finden Sie auf den eigenen Infoseiten zur Erdgasabgabe und zur Energieabgabenvergütung

Stand: 01.01.2024