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Sonderausgaben – FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

1. Was sind Sonderausgaben? 

Sonderausgaben sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Sie stellen weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen dar. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese ausdrücklich im Einkommensteuergesetz angeführten Aufwendungen zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage und somit zu einer Reduzierung der Einkommen(Lohn)steuerbelastung beitragen.

2. Wer kann Sonderausgaben steuerlich geltend machen? 

Als Sonderausgaben können grundsätzlich mit steuerlicher Wirkung nur Ausgaben geltend gemacht werden, zu denen der Steuerpflichtige selbst verpflichtet ist. Die Bezahlung durch den Steuerpflichtigen ist nachzuweisen. 

3. Können Sonderausgaben auch für nahe Angehörige steuerlich berücksichtigt werden? 

Kirchenbeiträge kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner und für seine Kinder leistet. Ebenfalls können Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen für begünstigte Personen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.  

4. Welche Aufwendungen kommen als Sonderausgaben in Betracht? 

Das Einkommensteuergesetz führt als berücksichtigungswürdige Aufwendungen folgende Tatbestände an: 

  • Renten und dauernde Lasten
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
  • Beiträge zu Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Steuerberatungskosten
  • Zuwendungen (Spenden) für Wissenschaft, Forschung, Behindertensport, mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren
  • Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und die Umstellung auf ein klimafreundliches Heizsystem
  • Verlustvortrag

Mit dem neuen Gemeinnützigkeitsreformgesetz wird ab 1.1.2024 die Spendenabsetzbarkeit verbessert und auf weitere gemeinnützige Organisationen (insbesondere im Bereich Bildung und Sport) ausgeweitet.

5. Gibt es eine betragsmäßige Begrenzung bei der Berücksichtigung von Sonderausgaben? 

Spenden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. 

Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religions­gemeinschaften ist mit 400 EUR limitiert. 

Bei nachgewiesenen Ausgaben von mindestens 4.000 EUR für die thermisch-energetische Sanierung bzw. von mehr als 2.000 EUR für den Austausch eines fossilen Heizsystems werden jährliche Pauschalbeträge von 800 EUR bzw. 400 EUR innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren berücksichtigt.

6. Welche Beiträge und Versicherungsprämien sind als Sonderausgaben abzugsfähig? 

Nach der Abschaffung der Topfsonderausgaben per 1.1.2016 (Übergangsregelung bis 2020) können folgende Aufwendungen weiterhin (auch nach dem 1.1.2016 und über die Veranlagung 2020 hinaus) als Sonderausgabe in voller Höhe und unbefristet berücksichtigt werden:

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Vergleichbare Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

7. Wie erfolgt die Geltendmachung von Sonderausgaben? 

Mit der Steuerreform 2015/16 wurde auch eine Umstellung des Systems im Zusammenhang mit dem Nachweis von Sonderausgaben vorgesehen. Ab dem Veranlagungsjahr 2017 erfolgt eine automatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben im Veranlagungsverfahren. Betroffen davon sind: 

  • Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Spenden
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. 
  • Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierung bzw. für den Austausch fossiler Heizsysteme

Die empfangenden Organisationen haben die Daten auf datenschutzkonforme Weise an die Finanzverwaltung zu melden. Die übermittelten Beträge werden automatisch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens berücksichtigt. Diese Sonderausgaben brauchen vom Steuerpflichtigen nicht mehr in der Steuererklärung beantragt werden.

8. Können Kosten im Zusammenhang mit der Umstellung auf erneuerbare Energieträger bei der Beheizung und Kühlung von Gebäuden als Sonderausgaben berücksichtigt werden? 

Private Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ausgaben im Zusammenhang mit der Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme können ab der Veranlagung 2022 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei nachgewiesenen Ausgaben von mehr als 4.000 EUR für die thermisch-energetische Sanierung bzw. von mehr als 2.000 EUR für den Austausch eines fossilen Heizsystems werden jährliche Pauschalbeträge von 800 EUR bzw. 400 EUR innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren berücksichtigt.

Voraussetzung ist die Gewährung bzw. Auszahlung einer entsprechenden Umweltförderung. Die Förderstelle übermittelt die Daten an die Förderdatenbank. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens werden die Sonderausgaben automatisch berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die beantragten Förderungen frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2022 ausbezahlt wurden bzw. muss das entsprechende Förderansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht worden sein.

Stand: 01.01.2024