Sonderausgaben – FAQ
Antworten auf die wichtigsten Fragen
1. Was sind Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Sie stellen weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen dar. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese ausdrücklich im Einkommensteuergesetz angeführten Aufwendungen zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage und somit zu einer Reduzierung der Einkommen(Lohn)steuerbelastung beitragen.
2. Wer kann Sonderausgaben steuerlich geltend machen?
Als Sonderausgaben können grundsätzlich mit steuerlicher Wirkung nur Ausgaben geltend gemacht werden, zu denen der Steuerpflichtige selbst verpflichtet ist. Die Bezahlung durch den Steuerpflichtigen ist nachzuweisen.
3. Können Sonderausgaben auch für nahe Angehörige steuerlich berücksichtigt werden?
Kirchenbeiträge kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner und für seine Kinder leistet.
4. Welche Aufwendungen kommen als Sonderausgaben in Betracht?
Das Einkommensteuergesetz führt als berücksichtigungswürdige Aufwendungen folgende Tatbestände an, wobei bestimmte Kategorien seit 2016 nur mehr bedingt und längstens bis zur Veranlagung 2020 als Sonderausgaben abgesetzt werden können:
- Renten und dauernde Lasten
- Beiträge und Prämien zu Personenversicherungsverträgen
- Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
- Beiträge zu Kirchen- und Religionsgemeinschaften
- Steuerberatungskosten
- Zuwendungen (Spenden) für Wissenschaft, Forschung, Behindertensport, mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren
- Verlustvortrag
- Neu ab Veranlagung 2022: Kosten für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch
5. Welche Aufwendungen sind gemäß dem Steuerreformgesetz 2015/16 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig; Gibt es eine Übergangsregelung?
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde ein Auslaufen der sogenannten Topfsonderausgabenregelung beschlossen. Ab dem Veranlagungsjahr 2016 sind bestimmte Beiträge und Versicherungsprämien sowie Ausgaben im Zusammenhang mit der Schaffung oder Sanierung von Wohnraum nicht mehr absetzbar. In den Veranlagungsjahren 2016 bis 2020 bleiben solche Ausgaben abzugsfähig, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde. Das Sonderausgabenpauschale in Höhe von 60 EUR ist letztmalig im Veranlagungsjahr 2020 zu berücksichtigen.
Folgende Sonderausgaben bleiben unbefristet abzugsfähig:
- Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten – in unbeschränkter Höhe
- Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, zB von Schulzeiten – in unbeschränkter Höhe
- Kirchenbeiträge – bis zu 400 EUR
- Steuerberatungskosten sowie Beratungskosten für selbständige Bilanzbuchhalter und Personalverrechner – in unbeschränkter Höhe
- Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports
- Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfeorganisationen)
- Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz
- Spenden für behördlich genehmigte Tierheime
- Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände
6. Gibt es eine betragsmäßige Begrenzung bei der Berücksichtigung von Sonderausgaben?
Topfsonderausgaben können letztmalig im Rahmen der Veranlagung 2020 steuerlich geltend gemacht werden und sind betraglich limitiert. Konkret sind Versicherungsbeiträge und Ausgaben für Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.920 EUR p.a. absetzbar. Dieser Betrag erhöht sich um weitere 2.920 EUR bei Zustehen des AVAB/AEAB.
Steht dem Steuerpflichtigen der AVAB/AEAB nicht zu, ist er aber im Kalenderjahr mehr als 6 Monate verheiratet oder eingetragener Partner, lebt nicht dauernd vom (Ehe)Partner getrennt und der (Ehe)Partner erzielt maximal jährlich 6.000 EUR Einkünfte, so erhöht sich der Topfsonderausgabenbetrag ebenso um 2.920 EUR. Tatsächlich wirken sich Topfsonderausgaben nur zu einem Viertel auf die Bemessungsgrundlage für die Einkommen(Lohn)steuer aus.
Spenden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen.
7. Werden Topfsonderausgaben unabhängig von der Höhe des Einkommens bei der Steuerberechnung berücksichtigt?
Topfsonderausgaben unterliegen zusätzlich einer Einschleifregelung. Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 EUR vermindert sich das Sonderausgabenviertel. Ab einem Einkommen von über 60.000 EUR bleibt lediglich das Sonderausgabenpauschale von 60 EUR steuermindernd erhalten. Unabhängig von der Absetzbarkeit der Topfsonderausgaben für die Jahre 2016 bis 2020 ist das Sonderausgabenpauschale jedenfalls bis zur Veranlagung 2020 zur berücksichtigen.
8. Welche Beiträge und Versicherungsprämien sind als Sonderausgaben abzugsfähig?
Bis zum Veranlagungsjahr 2015 sind als Sonderausgaben absetzbar Beiträge und Prämien für:
- Freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung
- Lebensversicherung auf Ableben
- Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist
- Rentenversicherung mit einer mindestens auf die Lebensdauer zahlbaren Rente
- Freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen
- Pensionskassen
- Betriebliche Kollektivversicherung
- Bestimmte ausländische Einrichtungen im Sinne des Pensionskassengesetzes
Ab dem Veranlagungsjahr 2016 sind Beiträge und Versicherungsprämien im Rahmen der sogenannten Topfsonderausgaben nur mehr für bestehende Versicherungsverträge bzw. solche, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden, möglich (bis 2020). Neue Verträge, die ab 1.1.2016 abgeschlossen werden, finden ab der Veranlagung für das Jahr 2016 keine steuerliche Berücksichtigung mehr.
Weiterhin als Sonderausgabe in voller Höhe und unbefristet zu berücksichtigen sind auch nach dem 1.1.2016 und über die Veranlagung 2020 hinaus folgende Aufwendungen:
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Vergleichbare Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
9. Was versteht man unter mindestens achtjährig gebundenen Beiträgen an Bauträger?
Bis inklusive Veranlagungsjahr 2015 als Sonderausgaben unter dem Titel Wohnraumschaffung abzugsfähig sind mindestens achtjährig gebundene Beiträge an Bauträger, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum geleistet werden. Als Bauträger im Sinne dieser Regelung kommen nur in Betracht:
- Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- Unternehmer, deren Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnungseigentum ist
- Gebietskörperschaften
Ab dem Veranlagungsjahr 2016 entfällt die steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Wurde mit der tatsächlichen Bauausführung vor dem 1.1.2016 begonnen, können die Ausgaben noch für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 geltend gemacht werden.
10. Ist die Rückzahlung von Darlehen für Wohnraum als Sonderausgaben berücksichtigbar?
Bis zur Veranlagung 2015 können Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen als Sonderausgaben abgezogen werden. Die widmungsgemäße Verwendung allfälliger Darlehensmittel ist durch Vorlage von Rechnungen bzw. entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.
Ab dem Veranlagungsjahr 2016 können Darlehensrückzahlungen für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Sanierung von Wohnraum nur befristet bis zur Veranlagung 2020 berücksichtigt werden, sofern das Darlehen vor dem 1. Jänner 2016 aufgenommen wurde. Maßgeblich ist dabei das Datum des Vertragsabschlusses.
11. Unter welchen Voraussetzungen sind Ausgaben zur Wohnraumsanierung abzugsfähig?
Neben den obig erwähnten Neuerungen bzw. Einschränkungen durch das Steuerreformgesetz 2015/16 sind Aufwendungen zur Wohnraumsanierung nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist. Die begünstigten Aufwendungen dürfen keine Anschaffungskosten darstellen und müssen den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder die Nutzungsdauer wesentlich verlängern.
12. Wie erfolgt die Geltendmachung von Sonderausgaben?
Mit der Steuerreform 2015/16 wurde auch eine Umstellung des Systems im Zusammenhang mit dem Nachweis von Sonderausgaben vorgesehen. Ab dem Veranlagungsjahr 2017 erfolgt eine automatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben im Veranlagungsverfahren. Betroffen davon sind:
- Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften
- Spenden
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Die empfangenden Organisationen haben die Daten auf datenschutzkonforme Weise an die Finanzverwaltung zu melden. Diese Sonderausgaben brauchen vom Steuerpflichtigen nicht mehr in der Steuererklärung beantragt werden.
13. Können Kosten im Zusammenhang mit der Umstellung auf erneuerbare Energieträger bei der Beheizung und Kühlung von Gebäuden als Sonderausgaben berücksichtigt werden?
Private Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ausgaben im Zusammenhang mit der Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme können ab der Veranlagung 2022 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei nachgewiesenen Ausgaben von mehr als 4.000 EUR für die thermisch-energetische Sanierung bzw. von mehr als 2.000 EUR für den Austausch eines fossilen Heizsystems werden jährliche Pauschalbeträge von 800 EUR bzw. 400 EUR innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren berücksichtigt.
Voraussetzung ist die Gewährung bzw. Auszahlung einer entsprechenden Umweltförderung. Die Förderstelle übermittelt die Daten an die Förderdatenbank. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens werden die Sonderausgaben automatisch berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die beantragten Förderungen frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2022 ausbezahlt wurden bzw. muss das entsprechende Förderansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht worden sein.