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Verjährung in der Bundesabgabenordnung - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 1 Minute

1. Was heißt "Festsetzungsverjährung"?

Die Verjährung ist der durch Zeitablauf eingetretene Verlust des Rechtes der Abgabenbehörde, eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen.

2. Wie lange sind Verjährungsfristen?

Die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer beträgt 5 Jahre, für hinterzogene Abgaben 10 Jahre, für Verbrauchssteuern und Stempelgebühren 3 Jahre, für Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen 1 Jahr. 

3. Wodurch verlängert sich die Festsetzungsverjährung?

Die Verjährung verlängert sich um maximal ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist eine oder mehrere Amtshandlungen stattfinden. Wenn diese in einem Verlängerungsjahr stattfinden, verlängert sich die Verjährungsfrist um jeweils ein weiters Jahr bis maximal zur absoluten Verjährungsfrist. 

4. Was heißt "absolute Verjährung"?

Absolute Verjährung heißt, dass nach 10 Jahren seit dem Entstehen des Abgabenanspruches eine Abgabe nicht mehr festgesetzt werden darf. Diese Frist ist weder verlängerbar noch hemmbar, sie gilt somit absolut. 

5. Was heißt "Einhebungsverjährung"?

Mit der Einhebungsverjährung verjährt das Recht eine bereits festgesetzte Abgabe einzuheben. Die Einhebungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist und beträgt 5 Jahre. 

6. Was heißt "Unterbrechung einer Verjährung"?

Unterbrochen wird die Einhebungsverjährung durch nach außen erkennbare Amtshandlungen. In diesem Fall beginnt die 5-jährige Verjährungsfrist neu zu laufen.

7. Was heißt "Hemmung der Verjährungsfrist"?

Ist die Verjährungsfrist gehemmt, zum Beispiel wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist, so läuft die Verjährungsfrist zunächst nicht weiter. Gehemmt werden können sowohl Festsetzungs- als auch Einhebungsverjährung. 

Stand: 01.03.2024