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Betriebliche Abfälle – Der Pflichtabfuhrbereich in den Bundesländern

Broschüre zu den Regelungen

Der Bund hat mit dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 auch die Bedarfskompetenz für nicht gefährliche Abfälle übernommen. Länderspezifische Regelungen über den betrieblichen Pflichtabfuhrbereich sind daher ausschließlich für den nicht gefährlichen Abfall möglich. 

Durch die Regelung der Abfuhr von Abfällen in den abfallrechtlichen Regelungen der Bundesländer und der Einbeziehung auch (zumindest teilweise) der betrieblichen Abfälle ergibt sich die große Bedeutung dieser Regelungen. Fällt ein betrieblicher Abfall in den Pflichtabfuhrbereich, so ist dieser von der kommunalen Entsorgung nach den demnach gültigen Tarifen zu entsorgen. Außerhalb dieses Bereichs hat der Betrieb jedoch die Möglichkeit zwischen Entsorgern zu wählen und das für ihn günstigste Angebot anzunehmen. 

Weiters zu beachten ist, dass nach europarechtlichen Vorgaben auf Grund der Wettbewerbsfreiheit nur der zur Beseitigung, jedoch nicht der zur Verwertung angefallene Abfall dem Pflichtabfuhrbereich der Gemeinden unterstellt werden kann. 

Auf Grund der teilweise sehr umfassenden Einbeziehung betrieblichen Abfalls in den Pflichtabfuhrbereich der Gemeinden sind gehäuft Feststellungsverfahren zur Verwertung zu erwarten.
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