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Wasserversorgung

Übersicht der Rechtsgrundlagen

Der Themenbereich "Wasserversorgung" ist in Österreich im Wesentlichen auf landesgesetzlicher Ebene geregelt. Die meisten Wasserverbraucher werden über öffentliche Wasserleitungsnetze versorgt, die im Regelfall von der Gemeinde oder durch Wasserverbände betrieben werden.

Die einschlägigen Wasserversorgungs- oder Wasserleitungsgesetze enthalten Regelungen über die Anschlusspflicht von Gebäuden, Anlagen und Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung sowie über die für den Bezug des Wassers zu entrichtenden Gebühren (im Regelfall durch eine Verordnungsermächtigung für den Betreiber der öffentlichen Wasserversorgungsanlage). Oftmals finden sich die Regelungen über die Anschlusspflicht aber auch im Baurecht. Beim Gebührenrecht - das wiederum regional unterschiedlich geregelt ist - ist zwischen einmalig zu entrichtenden Anschlussgebühren und den laufenden Zahlungen für den jeweiligen Wasserverbrauch zu unterscheiden.

Im Anschluss finden Sie eine Zusammenstellung der entsprechenden Regelungen mit einem Link in das RIS - Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes. Bei einigen Dokumenten klicken Sie bitte im RIS auf das Textfeld "Geltende Fassung", um das gesamte Dokument zu erhalten.


Burgenland

  • Gesetz über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden, LGBl. Nr. 6/1962 idgF.
  • Gesetz vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl. Nr. 73/2007 idgF. (§§ 19 ff - Anschlusspflicht und Ausnahmen)
  • Burgenländische Bauverordnung 2008, LGBl. 63/2008 idgF. (§ 16f - Nutzwasser, Trinkwasser)

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien


Nebenher sind aber auf bundesgesetzlicher Ebene auch allgemeinene Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 für Brunnen oder Wasserentnahmen, die über den allgemein zulässigen Gemeingebrauch hinausgehen, sowie das Lebensmittelrecht im Zusammenhang mit den Qualitätsanforderungen von Trinkwasser zu beachten:

Wasserrecht

Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 (WV) idgF.

Lebensmittelrecht

Brunnensanierung und -wartung

Stand: