Zwei Personen auf Couch sitzend über aufgeklapptes Notebook gebeugt
© Stock Rocket | stock.adobe.com

Abfallrechtlicher Geschäftsführer

Rechtsgrundlagen und Aufgabengebiet

Lesedauer: 6 Minuten

Rechtsgrundlagen

Gesetz Paragraf Titel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, (AWG 2002 – BGBl. 102/2002 idgF) § 24a Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen
§ 25a Fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten, Verlässlichkeit, Erlaubnis für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren
§ 26 Abfallrechtlicher Geschäftsführer, verantwortliche Person (Abs. 6)
§ 27 Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen
§ 79 Strafhöhe
§ 80 Allgemeine Strafbestimmungen (insbesondere Abs. 2)

Verwaltungsstrafgesetz

(VStG - BGBl.Nr. 52/1991 idgF)

§ 9 Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
Hinweis: Die gesetzlichen Bestimmungen sind vom Server des Bundeskanzleramtes www.ris.bka.gv.at/bundesrecht unter Eingabe von „AWG“ bzw. „VStG“ in der Rubrik „Kurztitel/Abkürzung“ abrufbar.

Bestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers

Die Bestellung eines „abfallrechtlichen Geschäftsführers“ ist notwendig, wenn

  • die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen von einer juristischen Person (zB GmbH, AG) ausgeübt wird oder
  • eine natürliche Person (zB ein Einzelunternehmen) die Tätigkeit der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen ausüben will, jedoch selbst nicht über die hierfür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. 

Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen zu abfallrechtlichen Geschäftsführern mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Dies wird beispielsweise in jenen Fällen zweckmäßig sein, in denen ein abfallrechtlicher Geschäftsführer aufgrund einer Vielzahl von Filialen oder anderer Betriebsstätten seinen Verpflichtungen nicht entsprechend nachkommen kann. Auch eine Unterteilung nach abfallwirtschaftlichen Funktionen ist möglich (zB ein Geschäftsführer ist zuständig für die Sammlung der anfallenden gefährlichen Abfälle, ein anderer Geschäftsführer für die innerbetriebliche Verwertung oder für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen). 

Für die Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer ist eine hauptberuflich tätige Person (ein vollbeschäftigter Dienstnehmer) zu betrauen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung jener Abfälle, für welche die Erlaubnis (bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren) erteilt wird,
  • Erfüllung der Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) und
  • entsprechende Betätigung im Betrieb

Verlässlichkeit

Eine Person gilt dann als verlässlich, wenn ihre Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahmen rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird.

Als nicht verlässlich gilt eine Person, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Entzug der Berechtigung als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer innerhalb der letzten fünf Jahre.
  • Mindestens dreimalige Bestrafung wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt (insbesondere des AWG 2002, der Gewerbeordnung 1994 bzw. des Wasserrechtsgesetzes 1959), solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind. Nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
  • Gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder wegen sonstiger strafbarer Handlungen mit einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe (oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen), solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist. 
    Hinweis: Dies gilt auch für Vergehen im Ausland.
  • Abweisung der Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Die Unzuverlässigkeit gilt solange, bis der Insolvenzfall in der Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist.
    Hinweis: Dies gilt auch für Vergehen im Ausland.
  • Bestrafung wegen bestimmter Finanzvergehen (zB Schmuggel, Abgabenhinterziehung).

Verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG


Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist für die fachlich einwandfreie Ausübung der ihm aufgetragenen Tätigkeiten und für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er gilt wegen der expliziten Festlegung im AWG 2002 als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG

Eine Person kann als verantwortlicher Beauftragter nur dann tätig sein, wenn: 

  • sie einen Hauptwohnsitz im Inland hat (das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inhalt gilt nicht für jene Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, bei denen Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem jeweiligen Staat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten sichergestellt sind), 
  • sie strafrechtlich verfolgt werden kann,
  • sie ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat, und
  • sie für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen erhalten hat. 

Die Verantwortung des abfallrechtlichen Geschäftsführers bezieht sich auf die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle. Für andere Bereiche kann eine Verantwortung nur dann übertragen werden, wenn er zum verantwortlichen Beauftragten dafür bestellt wurde. Ansonsten bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei demjenigen, der den verantwortlichen Beauftragten bestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist er bei gefährlichen Abfällen zusätzlich auch für jene Tätigkeiten, die von der jeweiligen Erlaubnis nicht gedeckt sind, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Verletzt ein verantwortlicher Beauftragter und somit auch ein abfallrechtlicher Geschäftsführer aufgrund einer besonderen Weisung des Auftraggebers (Betriebsinhabers) eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft machen kann, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

Möglichkeit zur entsprechenden Betätigung im Betrieb

Die Voraussetzung, wonach der abfallrechtliche Geschäftsführer in der Lage sein muss, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, bedeutet, dass es sich hierbei um eine hauptberuflich tätige Person handeln muss. Neben dem zeitlichen Aspekt ist der sachliche Aspekt durch einen räumlich und sachlich abgegrenzten Tätigkeitsbereich erfüllt, der seiner Verantwortung unterliegt und für den er Anordnungsbefugnis hat.

Erlaubnis des Landeshauptmannes

Die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers kann nur auf Basis einer Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen erfolgen. Die Erlaubnis ist auf die tätige natürliche oder juristische Person ausgestellt. Der abfallrechtliche Geschäftsführer hat dabei die Voraussetzungen eines Sammlers und/oder Behandlers von gefährlichen Abfällen zu erfüllen.

Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes ist analog zur Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen (§ 24a Abs. 4).

Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers

Da der abfallrechtliche Geschäftsführer als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes gilt, unterliegt er auch den im Verwaltungsstrafgesetz vorgesehenen strafrechtlichen Folgen, sofern er seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer nicht entsprechend nachkommt.

Der Inhaber einer Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen ist neben dem (abfallrechtlichen) Geschäftsführer ebenfalls strafbar, wenn er eine allfällige Verwaltungsübertretung vorsätzlich nicht verhindert.

Ausscheiden des abfallrechtlichen Geschäftsführers

Scheidet ein abfallrechtlicher Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Dabei hat er den Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen des neuen abfallrechtlichen Geschäftsführers zur Ausübung dieser Tätigkeit dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen.

Erfolgt die Meldung der Nachbesetzung (Anzeige an den Landeshauptmann) nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, so ist die Tätigkeit des Sammelns oder Behandelns gefährlicher Abfälle einzustellen.

Umgründung, Ruhen oder Einstellung der Tätigkeit

Auch bei Umgründungen (zB Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung dem zuständigen Landeshauptmann zu melden. Ändern sich der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und deren Aufgabenbereiche, so ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen.

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.

Die dauernde Einstellung oder ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Sammler oder Behandler von Abfällen ist dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich zu melden. Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung.

Strafausmaß

  • Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 1 Z. 7 (Geldstrafe bis zu € 41.200,-).
  • Wer die gemäß § 25a Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 2 Z. 7 (Geldstrafe bis € 8.400,-).
  • Wer einen abfallrechtlichen Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 1 oder 5 AWG 2002 nicht unverzüglich bestellt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 3 Z. 10 AWG 2002 (Geldstrafe bis zu € 3.400,-).

Hinweis:

Verantwortliche Person bei nicht gefährlichen Abfällen

Werden nicht gefährliche Abfälle oder Asbestzement von einer nicht natürlichen Person gesammelt, genügt die Bestellung einer verantwortlichen Person, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufzuweisen hat (§ 26 Abs. 6 AWG). In diesem Fall ist kein abfallrechtlicher Geschäftsführer notwendig. Bei Unterlassung der Bestellung ist eine Verwaltungsstrafe bis zu € 3.400,- vorgesehen.

Stand: 23.11.2020