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Detailansicht von zwei Fingern auf denen kleine bunte Mikroplastikpartikel liegen, ringsum weitere Partikel verstreut, darüber Vergrößerungslupe
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Neue EU-Verordnung zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat

Verpflichtungen für die Handhabung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette

Lesedauer: 1 Minute


Verordnung (EU) 2025/2365

Die Verordnung (EU) 2025/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik enthält Verpflichtungen für die Handhabung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette. Dadurch soll die Freisetzung vermieden und auf null gesenkt werden.

Freisetzungen von Kunststoffgranulat stellen die drittgrößte Quelle unbeabsichtigt in die Umwelt freigesetzten Mikroplastiks in der Union dar. Sie sind auf unsachgemäße Handhabung auf allen Stufen der Lieferkette von Kunststoffgranulat zurückzuführen, darunter Produktion einschließlich Recycling, Herstellung von Ausgangschargen, Mischung, Umwandlung, Verarbeitung, Vertrieb, Beförderung, auch auf dem Seeweg, und andere logistische Vorgänge, Lagerung, Verpackung und Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, das ist der 16. Dezember 2025.

Sie gilt ab dem 17. Dezember 2027. Einige Artikel haben jedoch ein abweichendes Geltungsdatum:

  • Art 3 Abs 1, Art 5 Abs 6, Art 16, Art 17 Abs 1 sowie Art 18 Abs 2 und 3 gelten schon ab dem 16. Dezember 2025.
  • Abweichend davon gelten Art 1 Abs 2 lit d, Art 12, Art 13 Abs 1, Art 17 Abs 2 und 3 und Art 19 in Bezug auf Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen ab dem 17. Dezember 2028.

Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Kunststoffgranulat in Mengen größer oder gleich fünf Tonnen pro Jahr handhaben; Unternehmen, die in der EU Anlagen zur Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks betreiben; EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer die Kunststoffgranulat in der EU befördern; Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern befördern und einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder verlassen

  • Verordnung (EU) 2025/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

Stand: 16.12.2025

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