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Abfalluntersuchung: Prüfung auf „ökotoxisch“

Einstufung erfolgt auf Grund der Berechnungsformel der CLP-Verordnung

Der Anhang III der EG-Abfallrichtlinie 2008/98/EG legt die gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen fest. Mit der Verordnung Nr. 2017/997/EU erfolgt die Festlegung der gefährlichen Eigenschaft „ökotoxisch“ (HP 14).

Bewertet werden bei dieser Eigenschaft ozonschädigende und wassergefährdende Stoffe.

Die Einstufung für die Eigenschaft ökotoxisch erfolgt auf Grundlage der CLP-Verordnung über im Anhang der Verordnung festgelegte Berechnungsformeln. Für die Prüfung sind die in der VO Nr. 440/2008/EG genannten Methoden (zB Biotests) vorgesehen.

Betroffen sind alle Unternehmen, bei denen Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften anfallen können sowie Unternehmen, die Einstufungen von Abfällen vornehmen.

Die Verordnung gilt ab 5.7.2018.

Stand: