Ausblick auf ein Müllverteilungszentrum mit verschiedenen Abfalltonnen und Trennungsplätzen
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Änderungen im Altlastensanierungsgesetz insbes. betreffend Standorte einer Altablagerung und Altstandorte

ALSAG-Novelle 2024

Lesedauer: 1 Minute

Eine Betroffenheit von Betrieben besteht insbesondere an Standorten einer Altablagerung, Altstandorte bzw. ehemaligen Betriebsstandorte (Brachen).

Die wesentlichen Änderungen im Altlastensanierungsgesetz betreffen:

  • Die Entkopplung des ALSAG von materienrechtlichen Bestimmungen, wie z.B. dem Wasserrecht, Naturschutzrecht oder dem Abfallwirtschaftsrecht erfolgt im neuen III. Abschnitt (§§ 13 ff). Abschnitt III enthält Bestimmungen betreffend Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten, die Beurteilung, Feststellung und Ausweisung, Risikoabschätzung und Prioritätenklassifizierung, Führung der Datenbank, Rechtswirkung der Ausweisungen sowie Duldungspflichten und Entschädigung.
  • Der IV. Abschnitt (§§ 21 ff) wurde komplett neu formuliert und regelt die Altlastenmaßnahmen (Verpflichtungen, Projekt, Genehmigung, Maßnahmenziele und Zielwerte, Parteistellung, Aufsicht, Überprüfung, nachträgliche Auflagen, Maßnahmen durch den Bund, Wertausgleich durch den Liegenschaftseigentümer, Anzeigepflicht bei Nachnutzung und Rechtsnachfolge.
  • Einführung der Möglichkeit der Finanzierung der Reaktivierung von Brachflächen. Damit können in Zukunft bei der Durchführung von Altlastenmaßnahmen standort- und nutzungsspezifische Gegebenheiten berücksichtigt werden. Es sollen dadurch die ursprünglich kalkulierten Gesamtkosten für Maßnahmen zur Sanierung der historischen Kontaminationen wesentlich verringert werden.
  • Weiters können Sanierungen, die über die rechtlich zu setzenden Maßnahmen hinausgehen, gefördert werden. Dazu sind noch die entsprechenden Förderrichtlinien anzupassen.
  • Es erfolgt die Aufnahme von Ausnahmen von der Zahlung des Altlastenbeitrages bei der Verbrennung (§ 3 Abs. 1 Z. 2)
  • Einführung einer neuer Haftungsregelungen für Altlasten, z.B. Entfall der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung.
  • Auch wird die Rechtsgrundlage im Umweltförderungsgesetz geschaffen, dass bei brachliegenden ehemaligen Industrie- und Gewerbestandorten Maßnahme gefördert werden können, damit diese Standorte leichter in den Wirtschaftskreislauf wieder integriert werden können. Damit wird auch ein maßgeblicher Beitrag zur Reduktion des Flächenneuverbrauches in Österreich geleistet.

Die Änderungen treten großteils mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Vorgaben zum Gegenstand des Altlastenbeitrags betreffen das Verbrennen von Abfällen in § 3 Abs. 1 Z. 2 gelten ab 1. Juli 2024. Übergangsbestimmungen (§ 40) betreffen Verdachtsflächen, Altlastenatlasverordnung, Duldungsbescheide, verwaltungspolizeiliche Anordnungen, Neubeurteilung von bereits gestrichenen Verdachtsflächen, Projektvorlagen und Abschluss von anhängigen Verfahren.

Die Anpassungen im Umweltförderungsgesetz und im Umweltkontrollgesetz treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Stand: 19.04.2024

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