Ein Karosseriebautechniker sprüht ein Autoteil mit einer Flüssigkeit ein. Er trägt eine Atemschutzmaske.
© Christian Vorhofer | WKO

Aerosolpackungsverordnung 2017

Regelungen zur Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen

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Die Aerosolpackungsverordnung 2017 enthält Bestimmungen über die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolverpackungen. Sie ist nicht anwendbar bei einem Gesamtfassungsvermögen kleiner als 50 ml und materialspezifisch über einem Gesamtfassungsvermögen von 1.000 ml (Metall), 220 ml (Glas mit Schutzüberzug bzw. Kunststoff keine Splitterbildung) bzw. 110 ml (Glas ungeschützt bzw. Kunststoff Splitterbildung).  

Die wesentlichen Neuerungen beziehen sich auf den höchst zulässigen Druck in Aerosolpackungen und auf die Anpassung von Kennzeichnungsbestimmungen an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP Verordnung). 

Bei Auftreten von Sicherheitsmängel bezüglich Konformitätskennzeichnung kann ein Verbot bzw. können Beschränkungen von den Behörden ausgesprochen werden.  

Die Aerosolpackungsverordnung 2017 dient der Umsetzung der EG-Richtlinie über Aerosolpackungen 75/324/EWG in der Fassung Richtlinie 2016/2037/EU (Umsetzung bis 12. Dezember 2017) 

Betroffen sind Unternehmen, die Aerosolpackungen (Druckgaspackungen) herstellen, ausrüsten, kennzeichnen, prüfen und in Verkehr bringen bzw. in die EU importieren.

Die Verordnung wurde am 27. Juli 2017 kundgemacht und tritt am 12. Februar 2018 in Kraft. Die Aerosolpackungsverordnung 2009 tritt mit Ablauf des 11. Februar 2018 außer Kraft.

Stand: 01.08.2017

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