Information zur Verpackungsverordnung 2014
Bestimmungen und Pflichten für Unternehmen
Übersicht
- Verpackungsdefinition
- Vermeidung, Verwertung sowie stoffliche Vorgaben zu Verpackungen
- Systemteilnahmepflicht für Haushaltsverpackungen
- Meldeverpflichtungen für Haushaltsverpackungen
- Eruierung der Entgelte
- Bestimmungen für gewerbliche Verpackungen
- Verpflichtungen für gewerbliche Verpackungen ab 1. Jänner 2023
- Übertragung der Verpflichtungen auf ein Sammel- und Verwertungssystem
- Systemteilnahme durch vorgelagerte oder nachgelagerte Stufen
- Letztvertreiber von gewerblichen Verpackungen
- Pauschalierung
- Pflichten für Selbsterfüller
- Lieferanten an Großanfallstellen
- Eigenimporteur (Eigenverbrauch)
- Wiederverwendbare Verpackungen
- Sammlung von Verpackungen in sonstigen gewerblichen Anfallstellen ab 1. Jänner 2023
- Sammlung von Verpackungen – Bestimmungen für Letztverbraucher
- Rücknahme von Transportverpackungen (§ 3 Z. 6)
- Sammel- und Verwertungssysteme
- Überblick zu Pflichten und Vorgaben zu Einwegkunststoffprodukten und Fanggeräten
- Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ab 1. Jänner 2020
- Allgemeine Vorgaben aus der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket zu Verpackungen
- Weitere Links zum Thema Verpackung
Die Verpackungsverordnung 2014 (VVO - BGBl. II Nr. 184/2014) setzt die Verpackungsrichtlinie, Einzelbestimmungen aus der Abfallrahmenrichtlinie und die Einwegkunststoffprodukte-Richtlinie im nationalen Recht um. Ergänzende Vorgaben sind im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) verankert. Das Bundesministeriums für Klimaschutz (BMK) stellt dazu weitere Informationen unter Themen > Klima und Umwelt > Abfall und Ressourcenmanagement > Kreislaufwirtschaft bzw. > Recht zur Verfügung.
Das Ziel der VVO ist:
- die Wiederverwendung und Vermeidung von Verpackungsabfällen bzw. die Vorbereitung zur Wiederverwendung und Verwertung zu fördern,
- gefährliche Stoffe in Verpackungen zum Schutz von Mensch und Umwelt zu beschränken und einen Beitrag zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Verpackungsabfällen zu leisten,
- Maßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie zu treffen und
- Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern.
Betroffen von der VVO ist jeder Unternehmer, der in Österreich Verpackungen bzw. bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Verkehr setzt. Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister haben Mitwirkungspflichten.
Als Inverkehrsetzen von Verpackungen gilt daher gemäß § 3 Z. 13:
- der Import von Serviceverpackungen oder von verpackten Waren oder Gütern oder von Einwegkunststoffprodukten oder
- der Eigenimport (siehe § 3 Z. 20) von allen Verpackungen oder
- in allen anderen Fällen die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder von Waren oder Gütern in Verpackungen oder von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 in Österreich an eine andere Rechtsperson einschließlich des Fernabsatzes.
(Hinweis: Bei Import erfolgt das Inverkehrsetzen bereits mit dem Grenzübertritt! Beachte das BMK-Merkblatt Importe)
Primärverpflichtete zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verpackungsverordnung für Verpackungen sind:
- Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen in Österreich
- Abpacker in Österreich (keine Serviceverpackungen!) (Info BMK Merkblatt Lohnabfüllung)
- Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter (Info BMK Merkblatt Importe von verpackten Waren)
- Eigenimporteure hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen
- Versandhändler aus dem Ausland, die an Letztverbraucher übergeben.
Hinweis: Diese müssen auch einen Bevollmächtigten bestellen!
Die „Primärverpflichteten“ für Einwegkunststoffprodukte bzw. Fanggeräte sind im § 12a Abs. 4 bzw. Abs. 5 AWG geregelt.
Verpackungsdefinition
Als Verpackungen gelten aus verschiedenen Packstoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren (§ 3 Z. 1). Kriterien zur Festlegung sind zu berücksichtigen. Beispiele sind in Anhang 2 angeführt. Abgrenzungslisten zu Anhang 2 sind unter „Einstufung“ am BMK-Server zu finden.
Verpackungen werden „Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen“, „Umverpackungen oder Zweitverpackungen“, „Transportverpackungen oder Drittverpackungen“ oder allfällig auch Serviceverpackungen zugeordnet. Eine weitere relevante Einteilung ist die in Haushaltsverpackungen (2. Abschnitt) und gewerbliche Verpackungen (3. Abschnitt).
Jeder, der Verpackungsmaterial in Verkehr setzt, hat entsprechend seiner Rolle (z.B. Hersteller, Importeur, Abpacker, Großanfallstelle, Lieferant an Großanfallstellen, Selbsterfüller, Eigenimporteur, Versandhandel, Letztvertreiber, Letztverbraucher) Verpflichtungen der VVO zu erfüllen.
Vermeidung, Verwertung sowie stoffliche Vorgaben zu Verpackungen
- Alle Kunststoffverpackungen müssen ab 1. Jänner 2030 wiederverwendet werden können oder recyclingfähig sein.
- Recyclingquoten für Packstoffe werden stufenweise (2025, 2030) angehoben. Die spezifischen Ziele für Verpackungen legen bis 2030 folgende Recyclingquoten für Verpackungen fest: Gesamt (70 %), Kunststoffe (55 %), Holz (30 %), Eisenmetalle (80 %), Aluminium (60 %), Glas (75 %) sowie Papier und Pappe (85 %)
- Mindestrezyklatgehalt bei PET (25 % ab 2025 bei einer Meldepflicht ab Kalenderjahr 2023) und bei Einwegkunststoff-Getränkeflaschen (30 % ab 2030 bei einer Meldepflicht ab Kalenderjahr 2028 sowie eine neue Konstruktion Verschluss/Deckel ab 3. Juli 2024)
- Für oxo-abbaubare Kunststoffe gilt generell ein Inverkehrsetzensverbot.
- Anforderungen an Verpackungen bestehen auf Grund von Schwermetallbegrenzungen und gemäß Anhang 1 (Normen – z.B. zu Kompostierung und biologischer Abbau (ÖNORM EN 13432) bzw. ÖNORM EN 17427 (für heimkompostierbare Tragetaschen))
Systemteilnahmepflicht bei Haushaltsverpackungen
Für Haushaltsverpackungen muss der „Primärverpflichtete“ gemäß § 8 ein Sammel- und Verwertungssystem in Anspruch nehmen.
Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen mit einer Fläche bis einschließlich 1,5 m² oder Hohlkörper mit einem Nennvolumen bis einschließlich 5 Liter oder expandiertes Polystyrol (EPS – z.B. Styropor) bis einschließlich 0,15 kg, sofern diese in privaten Haushalten oder mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Eine Aufzählung von „vergleichbaren Anfallstellen“ ist im § 13h Abs. 2 AWG zu finden.
Weiters gelten als Haushaltsverpackungen unabhängig von ihrer Größe: Serviceverpackungen (§ 3 Z. 7), Tragetaschen und Knotenbeutel; Verpackungen aus Glas und Getränkeverbundkartons sowie Verkaufsverpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe.
Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben gemäß § 18 die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.
Nimmt eine vorgelagerte Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem teil, so entfällt die Teilnahmeverpflichtung des Primärverpflichteten im jeweiligen Umfang. Der Nachweis dazu erfolgt über eine rechtsverbindliche Erklärung bzw. durch entsprechende Angaben auf Rechnung oder Lieferschein. Von ausländischen Lieferanten kann freiwillig ein Bevollmächtigter gemäß § 16a bestellt werden.
Eine Teilnahme bei verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist unter Bekanntgabe von nachvollziehbaren Aufteilungskriterien möglich. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist quartalsweise möglich.
Meldeverpflichtungen für Haushaltsverpackungen
Sammel- und Verwertungssysteme können pauschale Lösungen für insgesamt nicht mehr als 1.500 kg Haushaltsverpackungen und insgesamt nicht mehr als 1.500 kg gewerbliche Verpackungen anbieten.
Die Meldeverpflichtung besteht einheitlich gültig für Haushaltsverpackungen oder gewerbliche Verpackungen:
- jährlich für bis zu 1.500 Euro
- quartalsweise für 1.500 bis 20.000 Euro und
- monatsweise über 20.000 Euro
erwarteter jährlicher Entgeltsumme.
Folgende Daten sind jährlich bis 15. März für das vorangegangene Kalenderjahr (erstmals für 2022) an das Sammel- und Verwertungssystem sowohl für Haushaltsverpackungen als auch für gewerbliche Verpackungen zu melden (Ausnahme bei Inanspruchnahme einer pauschalen Lösung!):
- Masse der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Pkt. 1
- Masse der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie
- Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 3 Z. 9) je Tarifkategorie
- Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen (§ 3 Z. 9) je Tarifkategorie
- Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr
- Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr
- Masse der als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff unter Bekanntgabe des Verwerters und der Recyclingquote
Die Meldeinhalte werden vom Sammel- und Verwertungssystem einmal pro Jahr vom Primärverpflichteten abgefragt. (Erstmals bis 15. März 2023 für das Kalenderjahr 2022.)
Eruierung der Entgelte
Details zur Zuordnung Haushaltsverpackungen/gewerbliche Verpackungen für die Berechnung der Entgelte sind je nach Produktgruppe in der „VerpackungsabgrenzungsV“ (Verordnung gemäß § 13h Abs. 2 AWG) veröffentlicht. Die Vorgaben sind für alle verbindlich!
Als Hilfestellung für die Zuordnung Haushaltsverpackungen/gewerbliche Verpackungen kann die Produktgruppenzuordnung (GKV) herangezogen werden.
Ein Vorgehen nach einer individuellen Vertriebsweganalyse ist nicht zulässig. Ansonsten gelten die Vorgaben der Sammel- und Verwertungssysteme. Beachten Sie deren Hilfen und die Berechnungshilfe der VKS (dzt. für Diagnostika, Fleischergewerbe, Obst und Gemüse, Schuhe).
Bestimmungen für gewerbliche Verpackungen
Als gewerbliche Verpackungen gelten
- Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen sind,
- Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Transportverpackung (§ 3 Z. 6) entsprechen,
- Trayfolien, Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder und
- Verpackungen, die zwar grundsätzlich Haushaltsverpackungen entsprechen, aber auf Grund der Quote in der entsprechenden Produktgruppe gemäß VerpackungsabgrenzungsV (Produktgruppe beachten!) als gewerbliche Verpackungen zu entpflichten sind.
Verpflichtungen für gewerbliche Verpackungen ab 1. Jänner 2023
- Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Primärverpflichtete für gewerbliche Verpackungen gemäß § 10
- Von ausländischen Lieferanten kann freiwillig ein Bevollmächtigter gemäß § 16a für die Entpflichtung auf einer vorgelagerten Vertriebsstufe bestellt werden.
- Informationspflicht an nachfolgende Vertriebsstufen (Vertreiber und Primärverpflichtete)
- Informationsverpflichtung bei Teilnahme durch vor- oder nachgelagerte Vertriebsstufen des Primärverpflichteten (rechtsverbindliche Erklärung)
- Aufzeichnungs- und Meldepflicht des Primärverpflichteten über an Großanfallstellen gelieferte Verpackungen (Anhang 3 alt)
- Jährliche Meldeverpflichtung von Daten gemäß § 13 Abs. 3a bis 15. März für das vorangegangene Kalenderjahr. (Erstmals bis 15. März 2023 für das Kalenderjahr 2022.)
Übertragung der Verpflichtungen auf ein Sammel- und Verwertungssystem
Die Verpflichtungen zur Rücknahme, Wiederverwendung, Verwertung und Meldung werden mit der Teilnahme an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen. Dafür besteht Informationsverpflichtung an nachfolgende Vertriebsstufen unter Angabe des Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung z.B. auf Bestell- und Lieferpapieren.
Systemteilnahme durch vorgelagerte oder nachgelagerte Stufen
Nimmt ein vorgelagerter Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber an einem Sammel- oder Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teil, so hat der Teilnehmende dies dem Primärverpflichteten in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung nachzuweisen. Dabei sind Angaben zum Sammel- und Verwertungssystem, des Zeitraums, der Tarifkategorie(n) sowie das Ausmaß der Beteiligung zumindest jährlich oder bei wesentlichen Änderungen anzugeben. Auch auf Rechnung oder Lieferschein können entsprechende Angaben angebracht werden. (Info BMK Merkblatt Information zwischen Vertriebsstufen)
Der Primärverpflichtete hat die übermittelten Nachweise (z.B. rechtsverbindliche Erklärungen) mindestens 7 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen (§§ 8 und 10).
Letztvertreiber von gewerblichen Verpackungen
Wer gewerbliche Verpackungen an Letztverbraucher abgibt (= Letztvertreiber) hat nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder selbst Maßnahmen zur Rücknahme der von ihm in Verkehr gesetzten Verpackungen zu setzen, soweit nicht ein vorgelagerter Verpflichteter nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich mittels rechtsverbindlicher Erklärung (jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung (z.B. Wechsel des Sammel- und Verwertungssystems) bestätigt. Die Erklärung kann auch auf Rechnung oder Lieferschein abgegeben werden.
Für die rechtsverbindlichen Erklärungen gilt eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 7 Jahren. Diese sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Für ab 1. Jänner 2023 abgegebene gewerbliche Verpackungen entfallen wegen der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem die Maßnahmen zur Rücknahme der von ihm in Verkehr gesetzten Verpackungen.
Pauschalierung
Für Abgeber „geringer Verpackungsmengen“ besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Entpflichtung bei einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen. Die Systeme können für eine Verpackungsmasse von insgesamt nicht mehr als 1.500 kg Haushaltsverpackungen und von insgesamt nicht mehr als 1.500 kg gewerbliche Verpackungen alternative pauschale Lösungen anbieten.
Lieferanten an Großanfallstellen
Großanfallstellen sind in einem Großanfallstellenregister genannt. Die Aufzeichnungen des Lieferanten an die Großanfallstelle für gewerbliche Verpackungen sind gemäß § 10 Abs. 5 zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.
Eigenimporteur (Eigenverbrauch)
Ein gewerblicher Letztverbraucher, der als Eigenimporteur Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb seines Unternehmens aus dem Ausland erwirbt und bei dem diese Verpackungen im Unternehmen als Abfall anfallen, hat die Verpackungen wiederzuverwenden bzw. für die Verpackungsabfälle einen Sammler oder Behandler für die verordnungskonforme Verwertung der Verpackungen zu beauftragen.
Die eigenimportierten Verpackungen sind zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 zu erfassen und in weiterer Folge wiederzuverwenden oder zu verwerten. Der Nachweis darüber ist gemäß Anhang 3 bis zum 31. März des Folgejahres zu führen. Als Alternative steht die Entpflichtung bei einem Sammel- und Verwertungssystem zur Verfügung – Info BMK Merkblatt Eigenimporte.
Wiederverwendbare Verpackungen
Für nachweislich bepfandete wiederverwendbare Verpackungen sowie mit diesen gemeinsam in Verkehr gebrachte Verschlüsse und Etiketten gelten Ausnahmen bezüglich der §§ 8, 10 und 11.
Die Masse der Verschlüsse und Etiketten darf dabei nicht mehr als 5 Masseprozent des Mehrweggebindes betragen.
Wiederverwendbare Verpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit einer Kennzeichnung für „Mehrweg“ versehen werden.
Die Einhebung eines Pfandes auf Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (gemäß einer Verordnung!) sind ab 1. Jänner 2025 vorgesehen.
Jährliche Meldeverpflichtungen gemäß Anhang 3 Z.4 sind jeweils bis spätestens 30. März für das vorangegangene Kalenderjahr von Primärverpflichteten zu erfüllen.
Sammlung von Verpackungen in sonstigen gewerblichen Anfallstellen ab 1. Jänner 2023
Sonstige gewerbliche Anfallstellen sind gewerbliche Anfallstellen, die nicht mit Haushalten (gemäß Definition § 13h AWG) vergleichbar sind. Diese haben die Verpackungen am Anfallsort getrennt zu erfassen. Entpflichtete getrennt gesammelte Verpackungen können selbst in die dafür vorgesehen Sammlung eingebracht werden.
Sammlung von Verpackungen – Bestimmungen für Letztverbraucher
Nicht zulässig für Letztverbraucher ist:
- das Einbringen von Verpackungsabfällen in eine nicht dafür vorgesehene Sammlung von Verpackungen
- das Einbringen von Wiederverwendung oder Verwertung erschwerenden mit Verunreinigungen oder Anhaftungen versehenen Verpackungen bzw.
- das Einbringen von anderen Abfällen (Nicht-Verpackungen). Ausnahme: Es besteht eine ausdrückliche Zustimmung dafür.
Rücknahme von Transportverpackungen (§ 3 Z. 6)
Bei Lieferungen an Letztverbraucher ist die Transportverpackung auf dessen Verlangen unmittelbar nach der Übergabe oder bei der nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung kann nicht an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Sammel- und Verwertungssysteme
Das BMK veröffentlicht bzw. aktualisiert die Liste der Sammel- und Verwertungssysteme samt deren Genehmigungsumfang bzw. am EDM-Portal: VVO-Systeme Gewerbe bzw. VVO-Systeme Haushalt.
In der Liste des BMK (Stand November 2022) sind genannt:
- Altstoff Recycling Austria AG
- AGR Austria Glas Recycling GmbH (nur Glas)
- Bonus Holsystem für Verpackungen GmbH & Co KG
- European Recycling Platform (ERP) Austria GmbH
- Interzero Circular Solutions Europe GmbH
- Reclay UFH GmbH
Sammel- und Verwertungssysteme müssen Rückverrechnung von Entgelten für Haushalts- als auch für gewerbliche Verpackungen anbieten. Dazu ist das BMK Merkblatt Retouren zu beachten.
Überblick zu Pflichten und Vorgaben zu Einwegkunststoffprodukten und Fanggeräten
Verbot des Inverkehrsetzens besteht für folgende Kunststoff-Einwegprodukte:
Wattestäbchen, Einwegbesteck aus Kunststoff (Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen), Rührstäbchen; Einweg-Teller, Trinkhalme, Luftballonstäbe; Lebensmittelverpackungen, Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol
Verbrauchsminderung ist festgelegt für Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie Lebensmittelverpackungen (z.B. Take-away-Gerichte, Fast Food).
Die Einhaltung von Produktanforderungen ist ab 3. Juli 2024 für Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern hinsichtlich deren Verschlüsse und Deckel vorgesehen.
Eine erweiterte Herstellerverantwortung gilt für Lebensmittelverpackungen, flexible Tüten und Folienverpackungen (mit Lebensmittelinhalt), Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filter sowie Filter zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten und Fanggeräte. (Details zur erweiterten Herstellerverantwortung siehe § 3 Abs. 7 Z. 4a AWG und 5. Abschnitt des AWG.)
Kennzeichnungsvorschriften bestehen seit 3. Juli 2021 für Hygieneeinlagen (Damenbinden, Tampons und Tamponapplikatoren); Feuchttücher für Körperpflege und Haushaltspflege;Tabakprodukte; Getränkebehälter und Getränkebecher einschließlich Verschlüsse und Deckel und Fanggeräte (wurde an anderer Stelle geregelt)
(Rechtsgrundlage: KennzeichnungsVO Einwegkunststoffartikel – Link zu Vektorgrafiken)
Meldepflichten für Einwegkunststoffprodukte sind über die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen zu erfüllen und gelten bereits für das Kalenderjahr 2022.
Ab 1. Jänner 2023 gilt für Einwegkunststoffprodukte:
- Ausländische Versandhändler müssen einen Bevollmächtigten bestellen. Ausländischen Herstellern ist dies freigestellt. Dies gilt für Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukten und Fanggeräte.
- Systemteilnahmepflicht für Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte
- Systemteilnahmepflicht für Eigenimporteure zur Einhaltung der „erweiterten Herstellerverantwortung“ für allfällig importierte Einwegkunststoffprodukte (siehe Anhang 6 Pkt. 2.1)
Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ab 1. Jänner 2020
Gemäß § 13j AWG besteht für alle Kunststofftragetaschen ein Inverkehrsetzensverbot seit 1. Jänner 2020.
Definitionen (§ 2 Abs. 10 AWG), Ausnahmen (§ 13k AWG) für (eigen‑)kompostierbare sehr leichte Kunststofftragetaschen (relevant dazu ÖN EN 13432 bzw. ÖN EN 17424 (heimkompostierbare Tragetaschen)) und wiederverwendbare leichte Kunstofftragetaschen sowie Meldeverpflichtungen (§ 13m AWG) sind zu beachten.
Letztvertreiber dürfen die durch das AWG verbotenen Kunststofftragetaschen seit 31. Dezember 2020 nicht mehr an Letztverbraucher abgeben (§ 13l AWG).
Der Strafrahmen beträgt für Vergehen 450 Euro bis 2.100 Euro.
Allgemeine Vorgaben aus der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket zu Verpackungen
- Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleistungen haben ab 1. Jänner 2023 die Einhaltung der VVO-Vorgaben sicherzustellen (BMK-Info).
(Hinweis: Neben Verpackungen gelten diese Bestimmungen auch sinngemäß für Einwegkunststoffprodukte, Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien. Rechtsgrundlage: § 13a bzw. § 13g AWG) - Ab 1. Jänner 2025 ist für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall ein Pfand einzuheben. Details dazu folgen.
- Auszeichnung des Verkaufsorts von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen (ab 400 m² Gesamt-Verkaufsfläche)
- Fixierungen zum Mehrwegangebot im Lebensmitteleinzelhandel für Verkaufsstellen ab 400 m² ab 1. Jänner 2024 mit einer Meldeverpflichtung an die Verpackungskoordinierungsstelle.
Weitere Links zum Thema Verpackung
- BMK: Informationen zu Verpackungen
- VKS: Informationen zum Anfallstellenregister (Abgabe von Verpackungsabfällen
- VKS: Informationen zur Systemteilnehmerprüfung