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Kabotage-Regelung im Straßengüterverkehr in Österreich

Bestimmungen für Kabotage-Transporte durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen mit Fahrzeugen über 2,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG)

Unter Kabotage versteht man das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen, wobei der Be- und Entladeort für die transportierten Güter in diesem Land liegt. Seit 1.5.2009 ist Kabotage Transporteuren mit Gemeinschaftslizenz aus den EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen erlaubt.

Sonderfall Schweiz: Für die Schweiz ist Kabotage für beide Seiten verboten (z.B. Lieferung mit österreichischem Lkw von St. Gallen nach Zürich oder Lieferung mit Schweizer Lkw von Ulm nach München).

Geltungsbereich und Bestimmungen

Mit 21.2.2022 wird der Geltungsbereich der zu Grunde liegenden EU-Verordnung erweitert, sodass die Regelungen ausdrücklich auch für Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem hzG über 2,5 t gelten.

Unionsweit gilt nun Folgendes:

Im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung dürfen innerhalb von sieben Tagen höchstens drei Kabotage-Fahrten durchgeführt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, innerhalb dieser sieben Tage einige oder alle dieser Kabotage-Fahrten in weiteren Mitgliedstaaten durchzuführen. Die Bedingung für Letzteres ist jedoch, dass es sich um eine Kabotage-Beförderung je Mitgliedstaat innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in diesen Mitgliedstaat handelt (sog. „Transit-Kabotage“).

Innerhalb von vier Tagen nach Ende der Kabotagebeförderung in einem Mitgliedstaat dürfen keine Kabotagebeförderungen mit demselben Kraftfahrzeug im diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden. Das bedeutet, es ist eine viertägige Cooling-Off-Periode einzuhalten, bevor weitere Kabotagebeförderungen durchgeführt werden dürfen.

Beispiel:
Ein belgischer Frächter liefert Ware nach Slowenien. Im Anschluss an diesen Transport darf er maximal drei Kabotage-Beförderungen (entweder in Slowenien oder in anderen beliebigen EU-Mitgliedstaaten) durchführen.
  • Kabotage: In Slowenien darf das Transportunternehmen maximal drei Beförderungen innerhalb einer Woche durchführen (Be- und Entladeort in Slowenien); oder
  • Transit-Kabotage: Innerhalb einer Woche nach Entladung in Slowenien darf das Unternehmen (z.B. auf der Rückfahrt) in anderen Staaten weitere Beförderungen durchführen, so beispielsweise eine Beförderung innerhalb Österreichs (bis maximal drei Tage nach der Einfahrt nach Österreich), eine weitere Beförderung innerhalb Deutschlands (bis maximal drei Tage nach der Einfahrt in Deutschland) und auch noch eine letzte Beförderung innerhalb der Niederlande (bis maximal drei Tage nach der Einfahrt in die Niederlande); alle Kabotage-Fahrten müssen aber auch in diesem Fall jedenfalls innerhalb der Gesamtfrist von sieben Tagen erfolgen!
  • In den folgenden vier Tagen nach Beendigung der jeweiligen Kabotagebeförderungen ist keine Kabotage innerhalb der genannten Mitgliedstaaten zulässig.
  • Möglich ist aber auch eine Kombination von Kabotage und Transit-Kabotage, wobei jedoch jeweils die vorher angeführten Bedingungen eingehalten werden müssen.

Belege

Der Fahrzeuglenker muss zur Kontrolle dieser Regelung eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotage-Beförderungen vorweisen können. Falls sich das Fahrzeug innerhalb der Frist von vier Tagen vor der grenzüberschreitenden Beförderung ebenfalls in demselben Mitgliedstaat befunden hat, müssen außerdem eindeutige Belege für alle (bilateralen) Beförderungen vorliegen, die in diesem Zeitraum durchgeführt wurden. Sowohl der Unternehmer als auch der Fahrer können bestraft werden, wenn entsprechende Belege während der Beförderung nicht mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden.

Die Belege können während der Straßenkontrolle auch elektronisch vorgezeigt oder übermittelt werden, beispielsweise mit einem elektronischen Frachtbrief (eCMR). Der Fahrer ist außerdem berechtigt, sein Unternehmen (oder andere Stellen) zu kontaktieren, um die Belege vor dem Abschluss der Straßenkontrolle bereitzustellen.

Diese Belege haben laut Verordnung folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
  2. Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;
  3. Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;
  4. Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;
  5. die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;
  6. die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;
  7. das amtliche Kennzeichen des Kfz und des Anhängers.

Grundsätzlich genügt jedes Dokument, das die oben aufgezählten Angaben enthält. Ein geeigneter Nachweis kann jedenfalls ein entsprechend ausgefüllter CMR-Frachtbrief, ein elektronischer Frachtbrief (wie eCMR) oder das vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) herausgegebene Kontrollblatt sein, welches auf der Website des Bundesministeriums unter folgendem Link zum Download zur Verfügung steht.

Rechtsgrundlagen

Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor.

Stand: