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Lkw-Maut in Deutschland

Welche Pflichten hat der Lenker? Wer muss Maut bezahlen?

Lesedauer: 7 Minuten

Wer muss die Lkw-Maut in Deutschland bezahlen?

Für die Benutzung deutscher Autobahnen und Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen (Lkw mit Anhänger) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mindestens 7,5 t, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür eingesetzt werden, ist Maut zu entrichten.

Bei Fahrzeugkombinationen besteht die Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.

Keine Mautpflicht besteht insbesondere für Omnibusse, Schaustellerfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Fahrzeuge im Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Reinigungs- und Winterdienst, Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und anderer Notdienste, emissionsfreie Fahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Fahrzeuge zum Transport von Hilfsgütern.

Ab 1.7.2024 wird die Gewichtsgrenze für die Mautpflicht von 7,5 t auf 3,5 t abgesenkt, womit nun auch Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t zur Zahlung der Maut verpflichtet sind. „Handwerkerfahrzeuge“ werden von der Mautpflicht ausgenommen. Die Fahrzeuge müssen eine technisch zulässige Gesamtmasse von weniger als 7,5 t aufweisen und zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden. Weiterführende Informationen (Voraussetzungen etc.) zur „Handwerkerausnahme“ finden Sie unter www.toll-collect.de, Suchbegriff „Handwerkerausnahme“. 

Auf welchen Straßen gilt die Maut?

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) veröffentlicht das mautpflichtige Straßennetz im Internet. Die gebührenpflichtigen Bundesautobahnen und Bundesstraßen werden unter www.mauttabelle.de aufgelistet. Die jeweiligen Strecken sind auch im Mautatlas und auf der Deutschlandkarte der Toll Collect GmbH ersichtlich.

Höhe der Maut

Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Strecke, die ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination auf mautpflichtigen Straßen zurücklegt und einem Mautsatz in Cent pro Kilometer, der jeweils einen Anteil für die verursachten CO₂-Emissions-, Luftverschmutzungs-, Lärmbelastungs- und Infrastrukturkosten enthält. Der Anteil der Lärmbelastungs- und Infrastrukturkosten hängt von der Anzahl der Achsen (Hebeachsen werden mitgezählt) und der Gewichtsklasse ab. Der Anteil für die verursachte Luftverschmutzung ist von der Schadstoffklasse des Motors abhängig. Anhand der Schadstoffklasse lässt sich ermitteln, welche Kategorie für die Mautberechnung relevant ist.

  Kategorie A Kategorie B Kategorie C Kategorie D Kategorie E Kategorie F
Maut-Schadstoffklasse S6 S5   S4 S3 S2 S1
Euro-Schadstoffklasse Euro 6 Euro 5 Euro 4 Euro 3 Euro 2 Euro 1
EEV 1  Euro 0

Darüber hinaus wird eine Kategorie G eingeführt, die für umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A-Fahrzeuge und für emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1.1.2026 gilt. Diese unterliegen keiner Mautpflicht.

Ab 1.7.2024 gelten folgende Mautsätze in Cent pro Kilometer für die CO2-Emissionsklasse 1:

Schadstoffklasse

Achs- und Gewichtsklasse

 
 


Bis drei Achsen

 


 Vier Achsen


Ab fünf Achsen

> 3,5 − 7,49 t 7,5 − 11,99 t  12 − 18 t> 18 t > 18 t> 18 t
Euro 6 15,1 17,7  23,8 30,3 32,434,8
Euro 5, EEV 1  18,9 20,5  27,5 35,3 36,3 38,9
Euro 4  20,1 22,1  28,6 37,1 38,841,4
Euro 3  22,5 25,0  32,842,9 45,4 47,8
Euro 2 24,4 27,5  34,8 45,9 48,7 51,1
Euro 0 und 1  24,8 27,6  35,0 48,4  51,2 51,6

Der Mautsatz-Anteil für die verursachten CO2-Emissionen richtet sich nach der CO2-Emissionsklasse und ist vom Motor abhängig. Fahrzeuge der CO2-Emissionsklasse 5 (Elektro-/Wasserstoffantrieb) zahlen bis Ende 2025 keine Maut. Alle Fahrzeuge, die vor dem 1.7.2019 erstmals zugelassen wurden, sind automatisch in der CO2-Emissionsklasse 1 (siehe Tabelle oben). CO2-arme Fahrzeuge ab Erstzulassung 1.7.2019 können bei entsprechenden Nachweisen (Zulassungsbescheinigung, CIF, CoC, Einzelgenehmigungsbogen) in eine bessere CO2-Emissionsklasse eingeordnet werden und zahlen dann etwas weniger Maut. Dafür muss bei der Toll Collect GmbH ein Antrag gestellt werden.

Beispiel:

Kraftfahrzeug mit tzGm > 18 t, 5 Achsen, Schadstoffklasse Euro 6:

Mauthöhe bei CO2-Emissionsklasse 1: 34,8 Cent; CO2-Emissionsklasse 2: 34,0 Cent; CO2-Emissionsklasse 3: 33,2 Cent; CO2-Emissionsklasse 4: 26,9 Cent

Welche Schadstoffklasse hat mein Lkw?

Im Inland (Deutschland) zugelassene Lkw (§ 7 Lkw-Maut-Verordnung)

In Deutschland zugelassene Lkw haben im Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I (vergleichbar mit unserem Zulassungsschein) die Schadstoffklasse eingetragen (unter Ziffer 1 des Fahrzeugscheins bzw. unter den Ziffern 14 und 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I). Daher ist es bei diesen Fahrzeugen relativ einfach, die richtige Einstufung vorzunehmen.

Im Ausland zugelassene Lkw (§ 8 Lkw-Maut-Verordnung)

Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse durch Vorlage der in § 7 Abs. 2 der Lkw-Mautverordnung genannten Unterlagen (aktueller Kraftfahrzeugsteuerbescheid oder gültiger Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug – COP-Dokumente oder CEMT-Papiere).

Werden für mautpflichtige Fahrzeuge, die nicht in Deutschland zugelassen sind, keine der oben genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt, wird – je nach Datum der erstmaligen Zulassung zum Verkehr – folgende Emissionsklasse angenommen:

Erstmalige Zulassung Vermutete Schadstoffklasse
vor dem 1.10.1993 keine Schadstoffklasse
nach dem 30.9.1993 und vor dem 1.10.1996 Schadstoffklasse S 1
nach dem 30.9.1996 und vor dem 1.10.2001 Schadstoffklasse S 2
nach dem 30.9.2001 und vor dem 1.10.2006 Schadstoffklasse S 3
nach dem 30.9.2006 und vor dem 1.10.2009 Schadstoffklasse S 4
nach dem 30.9.2009 und vor dem 1.1.2014 Schadstoffklasse S 5
nach dem 31.12.2013 Schadstoffklasse S 6

Das deutsche Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) kann vom Mautpflichtigen jederzeit den Nachweis verlangen, dass das Fahrzeug tatsächlich jener Emissionsklasse angehört, mit der es eingebucht bzw. in der On-Board-Unit eingespeichert wurde. Dies kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder durch spezielle Papiere (COP-Dokument, CEMT-Papiere) belegt werden.

Wie funktioniert die Einbuchung von Strecken und Bezahlung der Lkw-Maut?

Die Einbuchung von Strecken ins Mautsystem kann auf folgende Weisen erfolgen:

  • Bedienung eines in den Lkw einzubauenden Geräts, der sogenannten On-Board-Unit (OBU)
  • Einbuchung im Internet oder per App

Automatische Einbuchung mit der OBU

Um die Maut automatisch bezahlen zu können, muss im Lkw eine OBU eingebaut sein. Die OBU selbst kostet nichts, allerdings ist der Einbau durch den Unternehmer zu bezahlen, sie bleibt im Eigentum der Toll Collect GmbH. Bei der automatischen Einbuchung ermittelt die OBU anhand von Satellitennavigation (GPS) die zurückgelegte mautpflichtige Strecke und berechnet daraus die fällige Maut. Über Mobilfunk werden die Daten an ein Rechenzentrum zur Verarbeitung übertragen. Die Maut wird monatlich abgerechnet und kann per Tankkarte, im Lastschriftverfahren, über die Kreditkarte oder ein Guthabenkonto beglichen werden.

Wesentliche Pflichten des Lenkers bzw. der Lenkerin bei automatischer Buchung: 

  • OBU vor und nach Fahrtantritt überprüfen (Eingabe mautrelevanter Fahrzeugdaten gemäß Anweisung am Display)
  • Stets die ordnungsgemäße Einstellung von Gewicht und Achszahl sicherstellen (Berücksichtigung von Änderungen, wenn ein Anhänger an- oder abgehängt wird)
  • Akustische Hinweise und/oder rote LED des OBU beachten (Störungen!)
  • Bei Fehlfunktionen des Fahrzeuggeräts (Systemausfall, OBU defekt) den mautpflichtigen Streckenabschnitt manuell einbuchen (Internet, App oder Terminal)

Sollte keine OBU im Fahrzeug verbaut sein, ist eine manuelle Einbuchung vor Fahrtantritt notwendig.

Manuelle Einbuchung im Internet oder per App

Die Einbuchung im Internet oder per App erfolgt ganz einfach. Vor der Benutzung mautpflichtiger Straßen muss die geplante Strecke über die Internetseite oder in der App eingebucht werden. Nach erfolgreicher Buchung wird ein Beleg bzw. eine Einbuchungsnummer übermittelt.

Die Einbuchung über das Internet ist hier möglich. Die App finden Sie bei Google Play (Android) oder im Apple Store (iOS).

Wesentliche Pflichten des Lenkers bzw. der Lenkerin bei manueller Buchung:

  • Einbuchung vor Benutzung der mautpflichtigen Strecke (bis zu 24 Stunden im Voraus möglich)
  • Mitführen der Einbuchungsnummer (ausdrucken, herunterladen, Versand per E-Mail oder SMS)
  • Einhalten der eingebuchten Strecke und des vorgegebenen Zeitfensters
  • Umbuchung/Stornierung, wenn die Strecke geändert oder die Zeit überschritten werden muss

Verfolgung der Nichtzahler und Sanktionen (Enforcement)

Die Kontrolle der Mautpflicht wird vom BALM durchgeführt. Es gibt sowohl automatische Kontrollen an ca. 900 Kontrollbrücken und -säulen als auch stationäre und mobile Kontrollen durch Teams des BALM, welche stichprobenartig auch Betriebskontrollen durchführen. Die uniformierten Kontrollorgane haben ein Anhalterecht und sind befugt Strafen einzuheben.

Der Mautpflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle mauterheblichen Tatsachen. Das BALM erhebt unter anderem erforderliche Eingabedaten, wertet ahndungsrelevante Informationen aus und leitet gegebenenfalls ein Bußgeldverfahren ein. Bei eindeutig festgestellter Nichtentrichtung oder nicht vollständiger Entrichtung wird die Maut für die gefahrene Strecke nachträglich erhoben und es kann ein Bußgeld (Lenker bzw. Lenkerin zwischen 120,00 und 240,00 Euro, Unternehmer bzw. Unternehmerin 240,00 bis 480,00 Euro) verhängt werden. Sofern die tatsächliche Wegstrecke nicht festgestellt werden kann, findet eine Nacherhebung der Maut für eine Wegstrecke von 500 Kilometer statt. In Einzel-/Wiederholungsfällen kann bei Verstößen ein Bußgeld bis zu maximal 20.000,00 Euro auferlegt werden. Weiterführende Informationen zu Verwarnungs- und Bußgeldern können dem spezifischen Bußgeldkatalog entnommen werden.

Rechtsgrundlagen

Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)
Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung (BStrMKnotV)
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften

Weiterführende Informationen

Das deutsche Mautsystem wird von der Toll Collect GmbH mit Sitz in Berlin betrieben. Nähere Informationen erhalten Sie unter

Stand: 15.04.2024