Weißer LKW beim Fahren in ländlichem Gebiet, umgebende Landschaft bewegungsunscharf
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Unterscheidung zwischen gewerbsmäßiger Güterbeförderung und Werkverkehr

Merkmale nach dem Güterbeförderungsgesetz

Lesedauer: 4 Minuten

Großtransporteure (Frächter):

  • Befördern gewerbsmäßig (eigene und fremde) Güter mit Kfz (und Fahrzeugkombinationen) über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG);
  • benötigen eine Konzession, die für eine bestimmte, in der Konzessionsurkunde angeführte Anzahl an Lkw erteilt wird;
  • haben stets eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister (GISA) mitzuführen;
  • im grenzüberschreitenden Verkehr bedarf es zusätzlich einer EU-Gemeinschaftslizenz, die mitzuführen ist;
  • dürfen auch Miet-Lkw oder eigene Lkw des Werkverkehrs einsetzen

Kleintransporteure:

  • Befördern gewerbsmäßig (eigene und fremde) Güter mit Kfz (und Fahrzeugkombinationen) bis 3,5 t hzG;
  • benötigen im innerstaatlichen Verkehr keine Konzession, weil es sich grundsätzlich um ein freies Gewerbe handelt;
  • haben stets einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister (GISA) mitzuführen;
  • benötigen seit Mai 2022 im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kfz (und Fahrzeugkombinationen) zwischen 2,5 und 3,5 t hzG eine Konzession und zusätzlich eine EU-Gemeinschaftslizenz, die mitzuführen ist;
  • dürfen auch Miet-Lkw oder eigene Lkw des Werkverkehrs einsetzen

Werkverkehr:

Beförderung eigener Güter (vgl. Punkt 1) durch Handels-, Gewerbe-, Industrie- oder Touristikbetriebe; Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  1. Die beförderten Güter müssen im Eigentum des Unternehmens stehen oder vom Unternehmen verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
  2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen oder ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Die verwendeten Fahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmers oder von Leihpersonal gelenkt werden (oder vom Unternehmer selbst).
  4. Die Kfz müssen dem Unternehmen gehören (auch gemietete oder geleaste sowie kurzfristige Ersatzfahrzeuge sind möglich).
  5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des gesamten Unternehmens darstellen.

Privater Verkehr:

  • Befördern eigener oder fremder Güter ohne gewerblichen Hintergrund;
  • Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) ist nicht anwendbar

Pflichten und Unterscheidungsmerkmale*

Großtransport mit Fahrzeugen über 3,5 tKleintransport mit Fahrzeugen bis 3,5 tWerkverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 tWerkverkehr mit Fahrzeugen bis 3,5 t
Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein

„Zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ (Kennziffer „20“)

(§ 1 Abs. 1 Z. 1 iVm § 6 Abs. 1)

„Zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ (Kennziffer „20“)

(§ 1 Abs.1 Z. 3 und Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1)

„Zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“
(Kennziffer „19“)

(§ 1 Abs. 1 Z. 2 iVm § 11 Z. 1)

„Zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ (Kennziffer „01“) oder „Zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“
(Kennziffer „19“)

(§ 1 Abs. 3 → kein Verweis auf § 11)
Berechtigungsnachweis

Beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister (GISA)

(§ 6 Abs. 2 und 3)

Im grenzüberschreitenden Verkehr: zusätzlich EU-Gemeinschaftslizenz

(§ 9 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1)

Beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister (GISA)

(§ 6 Abs. 2 und 3)

Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kfz und Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 und 3,5 t hzG: zusätzlich EU-Gemeinschaftslizenz

(§ 9 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1) 

Keiner

(da für den Werkverkehr gemäß § 4 Z. 3 keine Konzession erforderlich ist, kann keine Abschrift einer Konzessionsurkunde mitgeführt werden und die Behörde auch keinen entsprechenden GISA-Auszug ausstellen, vgl. Schreiben des BMVIT an die WKÖ vom 3.7.2014)

Keiner

(§ 1 Abs. 3 → kein Verweis auf § 6)
Begleitdokument

Beleg in Papier- oder elektronischer Form mit Angaben zum Gut, Be- und Entladeort sowie Auftraggeber
(z.B. Lieferschein, CMR-Frachtbrief)

(§ 1 Abs. 1 Z. 1 iVm § 17)

Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kfz und Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 und 3,5 t hzG: Beleg in Papier- oder elektronischer Form mit Angaben zum Gut, Be- und Entladeort sowie Auftraggeber  

(§ 1 Abs.1 Z. 3 iVm § 17) 

Ansonsten keines

(§ 1 Abs. 2 → kein Verweis auf § 17)

Keines

(§ 17 nennt ausdrücklich nur die
gewerbsmäßige Güterbeförderung)

Keines

(§ 1 Abs. 3 → kein Verweis auf § 17)
Nachweise
beim Einsatz von Mietfahrzeugen
**

Mietvertrag des Kfz; Beschäftigungsvertrag des Lenkers, wenn Lenker nicht auch Mieter ist

(§ 1 Abs. 1 Z. 1 iVm § 6 Abs. 4)

Mietvertrag des Kfz; Beschäftigungsvertrag des Lenkers, wenn Lenker nicht auch Mieter ist 

(§ 1 Abs.1 Z. 3 und Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4)

In Wien müssen diese Kfz das Vormerkkennzeichen „KP“ führen

Mietvertrag des Kfz; Beschäftigungsvertrag des Lenkers, wenn Lenker nicht auch Mieter ist 

(§ 1 Abs. 1 Z. 2 iVm § 6 Abs. 4)

Keine

(§ 1 Abs. 3 → kein Verweis auf § 6)
Fahrerqualifizierung
(Eintrag im Führerschein)

Grundqualifikation und Weiterbildung; Eintrag des Zahlencodes „95“ im Führerschein

(§§ 19 ff iVm § 1 Abs. 1)

Keine

(§ 1 Abs. 2 → kein Verweis auf §§ 19 ff)

Grundqualifikation und Weiterbildung; Eintrag des Zahlencodes „95“ im Führerschein 

(§§ 19 ff iVm § 1 Abs. 1);

Ausnahme (u.a.), wenn Fahrer Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert, das bzw. die er zur Berufsausübung verwendet, und das Lenken nicht seine Haupttätigkeit ist (§ 19 Abs. 3 Z. 7)

Keine

(§ 1 Abs. 3 → kein Verweis auf §§ 19 ff)

Besonderes Kennzeichen***

Endung auf „GT“

(bei eigenen Lkw, die in Wien zugelassen werden)

Endung auf „KT“

(bei eigenen Kfz, die in Wien zugelassen werden) 

Nein

(Verordnung betrifft nur gew. Güterverkehr in Wien)

Nein

(Verordnung betrifft nur gew. Güterverkehr in Wien)

*sämtliche Gesetzesbestimmungen beziehen sich auf das GütbefG

**Beim Einsatz von Mietfahrzeugen ist gemäß § 6 Abs. 4 zu beachten (gilt nicht im Werkverkehr bis 3,5 t hzG):
„Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

  1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;
  2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.“

*** Vormerkkennzeichen (Kennzeichen mit bestimmten Endungen wie GT, KT, TX, LO, MW) sind im Bereich des Landes Wien und teilweise in anderen Bundesländern vorgeschrieben (z.B. Verordnung der BPD Wien vom 14.6.2007 mit der Vormerkkennzeichen festgesetzt werden).

Stand: 06.03.2023

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