Lächelnde Person lehnt sich auf Fahrerseite aus Auto und hält Führerschein und Autoschlüssel in Händen
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Gültigkeit und Umschreibung des Papierführerscheins

Welche Frist ist zu beachten? Wie ist vorzugehen, wenn man den Führerschein umschreiben lassen möchte?

Lesedauer: 2 Minuten

Papierführerscheine (aber auch Scheckkartenführerscheine), die vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurden, bleiben grundsätzlich bis 19.1.2033 gültig. Sie müssen aber spätestens bis zum 19.1.2033 in einen aktuellen Scheckkartenführerschein aus Plastik umgeschrieben werden. Die Gültigkeit bis 2033 setzt natürlich voraus, dass nicht aus anderen Gründen eine kürzere Befristung der Lenkberechtigung eingetragen ist. Auch die Angaben im Führerschein müssen noch lesbar bzw. der Inhaber auf dem Foto eindeutig erkennbar sein.

Der Umtausch eines gültigen Papierführerscheins gegen einen Scheckkartenführerschein ist nicht verpflichtend, aber freiwillig möglich.

Grundsätzlich werden in Österreich nur mehr Scheckkartenführerscheine ausgegeben. Insofern dürfen Papierführerscheine weder ergänzt noch verlängert werden. Anstelle einer Ergänzung oder Verlängerung erfolgt ein Tausch gegen einen neuen Scheckkartenführerschein. Dies gilt auch bei einem Verlust des Dokuments oder einer Auswechslung des Fotos.

Verfahrensablauf

Der Tausch des Führerscheins ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Das erforderliche Antragsformular erhält man direkt bei der Führerscheinbehörde. Es wird auch im Internet zur Verfügung gestellt. Den neuen Führerschein erlangt man durch folgende Vorgehensweisen, zwischen denen man wählen kann:

  • Der alte Führerschein kann bei der Behörde abgegeben werden. Im Gegenzug erhält man einen vorläufigen Führerschein, der alle Daten, die auch der alte Führerschein beinhaltet, enthält. Er ist ab Aushändigungsdatum längstens vier Wochen in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis und ausschließlich innerhalb Österreichs gültig. Der neue Führerschein wird – nach Entrichtung der Gebühr − innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post zugestellt. Nach Zustellung des neuen Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, er muss aber nicht an die Behörde retourniert werden.
  • Alternativ kann der alte Führerschein auch behalten werden. Der neue Führerschein ist – nach Entrichtung der Gebühr − innerhalb von fünf bis zehn Tagen bei der Behörde abzuholen, wobei der alte Führerschein im Gegenzug abgegeben werden muss.

Unterlagen

  • Führerscheinantrag
  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Alter Führerschein
  • Aktuelles, reisepassfähiges Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Meldezettel (kann auf Wunsch durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister [ZMR] ersetzt werden)
  • Gegebenenfalls amtliche Unterlagen, die eine Namensänderung belegen (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)

Kosten

  • Ausstellung 49,50 Euro
  • Expressherstellung zusätzlich 11,25 Euro (Zustellung innerhalb von ca. zwei Tagen)

Zuständige Behörde

Für die Umschreibung von Führerscheinen sind die Führerscheinbehörden in Österreich zuständig. Das sind in Städten mit Landespolizeidirektion (LPD) die LPD und in Wien das Verkehrsamt, in Städten ohne LPD bzw. in Gemeinden die Bezirksverwaltungsbehörde. In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs ist der Magistrat, in der Statutarstadt Rust die LPD Burgenland zuständig.

Die Kontaktdaten aller österreichischen Führerscheinbehörden können auf der Website oesterreich.gv.at abgerufen werden.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlagen

  • §§ 13 und 41a Führerscheingesetz
  • Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
  • Richtlinie 2006/126/EG (Führerscheinrichtlinie)

Stand: 21.03.2022

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