Verkehrsunternehmensregister und Risikoeinstufungssystem
Wissenswertes im Überblick
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Im Jahr 2009 wurde auf EU-Ebene das sogenannte „Straßenpaket“ verabschiedet. Als Teil des Pakets musste jeder Mitgliedstaat ein elektronisches Register aller Kraftverkehrsunternehmen einrichten und ein System zur Risikoeinstufung etablieren.
Zur Erreichung beider Zwecke schuf Österreich das sogenannte Verkehrsunternehmensregister (VUR). Es ging im Februar 2014 in Betrieb und besteht aus zwei Datenbanken, nämlich der
- Verkehrsunternehmensdatenbank (VUR-VDB) zur Erfassung von Verkehrsunternehmen und der
- Kontrolldatenbank zur Administration des Risikoeinstufungssystems (VUR-KDB).
Verkehrsunternehmensdatenbank
Bei dieser Datenbank handelt es sich um ein elektronisches Register österreichischer Kraftverkehrsunternehmen. Vergleichbare Datenbanken gibt es in jedem EU-Mitgliedstaat, wobei diese miteinander vernetzt sind.
Welche Unternehmen findet man in dieser Datenbank?
In der Verkehrsunternehmensdatenbank werden folgende Unternehmen gelistet:
- konzessionierte Güterbeförderungsunternehmen mit Kfz über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG)
- konzessionierte Personenbeförderungsunternehmen (Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr) mit Omnibussen mit mehr als acht Fahrgastplätzen
Nicht erfasst sind Unternehmen, die ausschließlich Fahrten im Werkverkehr tätigen!
Welche Daten werden eingetragen?
Im Register sind folgende Informationen zum jeweiligen Verkehrsunternehmen enthalten:
1. Name und Rechtsform des Unternehmens
2. Anschrift der Niederlassung
3. Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls Name eines rechtlichen Vertreters
4. Art der Konzession, Anzahl der Kfz, für die die Konzession erteilt wurde, und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien
5. Anzahl, Kategorie und Art bestimmter schwerwiegender Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben
Es handelt sich hier um Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen. Eingetragen werden schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen. Weiters werden auch schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften über die Güter- bzw. Personenbeförderung vermerkt (insbesondere Lenk- und Ruhezeiten, Gewichte und Abmessungen der Kfz sowie Sicherheit im Straßenverkehr und der Kfz).
6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wiederhergestellt ist
7. bei natürlichen Personen das Geburtsdatum
8. Nummer, Ausstellungsdatum und Ausstellungsland der Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters
9. soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer des Verkehrsunternehmens
Die unter Punkt 1. bis 4. angeführten Daten sind öffentlich zugänglich. Eine Abfrage ist im VUR - Verkehrsunternehmensregister möglich.
Kontrolldatenbank und Risikoeinstufungssystem
Die Kontrolldatenbank dient der Umsetzung des unionsrechtlich vorgeschriebenen Risikoeinstufungssystems. Unter Risikoeinstufung versteht man eine Kategorisierung von Verkehrsunternehmen auf Basis der dem jeweiligen Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zuzurechnenden Verstöße.
Die behördliche Risikoeinstufung zielt darauf ab, Unternehmen mit hohem Risiko im Wege von Kontrollen auf dem Betriebsgelände durch die Arbeitsinspektion strenger und häufiger zu überprüfen. Zudem kann die Behörde die Risikoeinstufung auch zur Auswahl von Fahrzeugen für die Kontrolle technischer Mängel heranziehen. D.h. Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung müssen damit rechnen, dass Fahrzeuge auch öfter im Hinblick auf technische Mängel kontrolliert werden.
Das zuständige Ministerium hat klargestellt, dass die Risikoeinstufung eines Unternehmens in der Kontrolldatenbank ausschließlich für die Kontrolle und Überprüfung des Unternehmens heranzuziehen ist (wie erwähnt sind Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung strenger und häufiger zu prüfen) und nicht auch für die Prüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder Verkehrsleiters in der Verkehrsunternehmensdatenbank.
Welche Unternehmen betrifft das Risikoeinstufungssystem und die Kontrolldatenbank?
Dem Risikoeinstufungssystem unterliegen alle Unternehmen, die für den Einsatz ihres Fahrzeuges ein digitales/analoges Kontrollgerät (Fahrtenschreiber, Tachograph) verwenden müssen. Betroffen sind daher grundsätzlich inländische Unternehmen, die leer oder beladen auf öffentlichen Straßen für Beförderungen
- Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung über 3,5 t hzG sowie
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen
einsetzen.
Für den Werkverkehr besteht keine generelle Ausnahme! Das Risikoeinstufungssystem gilt grundsätzlich gleichermaßen.
Was wird eingetragen?
In der Kontrolldatenbank werden nur bei Straßenkontrollen festgestellte Lenkerverstöße eingetragen. Die Eintragung erfolgt beim betreffenden Unternehmen durch die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Verwaltungsstrafbescheides. Um die Zuordnung und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, sind in der Datenbank auch Angaben zum Lenker, der den Verstoß oder die Verstöße begangen hat, zu vermerken.
Bei Betriebskontrollen durch die Arbeitsinspektion festgestellte Verstöße, die unmittelbar dem Unternehmen zuzurechnen sind, werden bei der Risikoeinstufung nicht berücksichtigt!
Eingetragen werden im Übrigen auch jene Straßenkontrollen, im Zuge derer kein Verstoß festgestellt wurde. Sogenannte Positivkontrollen sind bei der Risikoeinstufung im Sinne einer Entlastung des Unternehmens zu berücksichtigen.
Welche Verstöße sind relevant und wie funktioniert die Risikoeinstufung?
In der Kontrolldatenbank werden Verstöße auf Basis folgender Rechtsakte vermerkt:
- Verordnung (EG) Nr. 561/206 (Lenk-und Ruhezeiten)
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (digitales/analoges Kontrollgerät [Fahrtenschreiber, Tachograph])
- Richtlinie 2002/15/EG (Lenkerarbeitszeit)
- Richtlinie 96/53/EG (Gewicht und Abmessungen)
- Richtlinie 2014/45/EU (regelmäßige technische Überwachung − § 57a-Plakette – „Pickerl“)
- Richtlinie 2014/47/EU (technische Unterwegskontrolle)
- Richtlinie 92/6/EWG (Geschwindigkeitsbegrenzer)
- Richtlinie 2003/59/EG (Grundqualifikation und Weiterbildung)
- Richtlinie 2006/126/EG (Führerschein)
- Richtlinie 2008/68/EG (Beförderung von Gefahrgut auf der Straße)
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs)
- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt)
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Tiertransporte)
- Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Abhängig vom Schweregrad werden die jeweiligen Verstöße in folgende Kategorien gegliedert:
MSI | VSI | SI | MI |
---|---|---|---|
(Most Serious Infringement) | (Very Serious Infringement) | (Serious Infringement) | (Minor Infringement) |
schwerster Verstoß | sehr schwerwiegender Verstoß | schwerwiegender Verstoß | geringfügiger Verstoß |
Bei technischen Mängeln oder Ladungssicherungsmängeln ergibt sich die Mängeleinstufung aus dem Gutachten bzw. Prüfbericht über die technische Unterwegskontrolle (geringer, erheblicher, gefährlicher Mangel).
Die Risikoeinstufung eines Unternehmens wird laufend und tagesaktuell automatisiert ermittelt. Die Ermittlung erfolgt auf Basis der Anzahl und Schwere der in der Kontrolldatenbank eingetragenen rechtskräftigen Verstöße unter Berücksichtigung der Anzahl der Kontrollen (einschließlich der Positivkontrollen) sowie eines Zeitfaktors (die letzten drei Jahre). Die Gewichtung erfolgt in abgestufter Form. Je länger Verstöße in diesem Durchrechnungszeitraum zurückliegen, umso milder werden sie gewichtet bzw. bewertet. Am strengsten werden die unmittelbar zurückliegenden Verstöße gewichtet.
Das Ausmaß der Risikoeinstufung ergibt sich aus einem Gesamtvergleich der Risikoeinstufungen aller in der Kontrolldatenbank erfassten Unternehmen. Für eine geringe Risikoeinstufung muss der ermittelte Wert eines Unternehmens im Bereich der unteren 30 % liegen. Eine hohe Risikoeinstufung weisen Unternehmen auf, deren Wert im Bereich der oberen 20 % in Relation zu allen erfassten Unternehmen liegt.
Wer kann die Daten einsehen und wie erhält man Auskunft über die Einstufung?
Ausschließlich die zuständigen Behörden und die Arbeitsinspektion haben Zugriff auf die Daten des Risikoeinstufungssystems; erstere zum Zweck der Dateneingabe und der Auswahl von Fahrzeugen zur technischen Unterwegskontrolle, zweitere zum Zweck der Steuerung der Kontrollhäufigkeit sowie Kontrolle der Einhaltung von Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG).
Unternehmen haben Anspruch auf Auskunft. Sie erhalten von der Behörde auf Anfrage Informationen zu ihrer Risikoeinstufung. Die Abfrage ist auch über das Unternehmensservice Portal (USP) möglich. Ein Rechtsmittel/-behelf gegen die Einstufung ist nicht vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- Artikel 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
- Artikel 9 Richtlinie 2006/22/EG
- Verordnung (EU) Nr. 2016/403 der Kommission
- § 24a Güterbeförderungsgesetz
- § 4a Kraftfahrliniengesetz
- § 18a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
- §§ 103c, 134 Absatz 1b Kraftfahrgesetz
- § 60a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung