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Verwendung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen

Welche Fristen und Ausnahmen gelten, welche Strafen bei unzulässiger Verwendung drohen

Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich dürfen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen maximal ein Jahr verwenden. Für Personen mit Hauptwohnsitz beträgt die Dauer maximal ein Monat. Es gibt Sonderbestimmungen zB für Messen und Testzwecke. Wird ein Fahrzeug länger genutzt, drohen Verwaltungs- und Finanzstrafverfahren.

Ohne Hauptwohnsitz in Österreich

Personen ohne Hauptwohnsitz dürfen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen höchstens ein Jahr lang benutzen. Wenn sich der Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert, muss umgemeldet werden.

Mit Hauptwohnsitz in Österreich

Personen mit Hauptwohnsitz, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen lenken, müssen sich spätestens nach einem Monat ein österreichisches Kennzeichen besorgen. Die Frist beginnt ab dem ersten Grenzübertritt zu laufen und gilt für Kraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelauflieger. Die Frist kann um ein weiteres Monat verlängert werden. Bei Kontrollen gilt die Beweislastumkehr: Der Lenker muss beweisen können, dass die Frist noch nicht verstrichen oder das gelenkte Fahrzeug zu „Besuch“ in Österreich ist und seinen Standort im Ausland hat. 

Ausnahmen gelten, wenn KFZ

  1. für Messen nach Österreich gebracht werden
  2. überstellt werden und länger als einen Monat in Österreich sind
  3. für Testfahrten von Journalisten zur Verfügung gestellt werden

Strafen

Nach Ablauf der einmonatigen Frist muss der Lenker mit einem Verwaltungsstraf- und Finanzstrafverfahren rechnen. Nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) handelt es sich dabei um „Fahren eines Fahrzeuges ohne Zulassung“. Es ist das schwerste Delikt des KFG und wird dementsprechend bestraft. Das Finanzamt treibt die hinterzogene KFZ-Steuer und die Normverbrauchsabgabe (Nova) ein und verhängt eine Strafe.