Verwilderte Betriebsflächen genießen gesetzlichen Schutz

Grünflächen stets im Auge behalten und nicht verwildern lassen!

Lesedauer: 3 Minuten

11.03.2023

Achtung bei Betriebsgrundstücken, die allmählich verwildern! In Wien sind bereits kleinere Bäume und baumähnliche Sträucher gesetzlich geschützt. Wer Grundstücke für eine spätere betriebliche Nutzung in Reserve hält, sollte darauf achten, welche Grünfläche dort entsteht. Soll das Grundstück nämlich später entwickelt und für Bauprojekte freigemacht bzw. gerodet werden, muss vorher eine behördliche Genehmigung eingeholt werden. Unter Umständen entstehen hohe finanzielle Belastungen. Warum? Weil es in Wien eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen gibt, mit denen die freie Verfügbarkeit von Grundflächen mit Baumbestand radikal eingeschränkt wird:

Wiener Baumschutzgesetz

Das Wiener Baumschutzgesetz schützt grundsätzlich alle Bäume – ausgenommen Obstbäume – mit einem Stammumfang von mehr als 40 cm gemessen in 1 m Höhe. Solche Bäume dürfen nur mit Bewilligung der MA42 (Stadtgartenamt) und nur unter bestimmten Voraussetzungen gefällt werden, z.B., wenn ein Baum altersschwach oder krank ist. Die Gebühr zur Durchführung eines Standard-Bewilligungsverfahren beträgt € 42,-. Wird die Entfernung von Bäumen bewilligt, werden jedenfalls Ersatzpflanzungen vorgeschrieben: pro angefangenen 15 cm Stammumfang eines gefällten Baumes ist ein Ersatzbaum zu pflanzen, vorzugsweise auf derselben Grundfläche bzw. maximal in einem Umfeld von 300 m. Können Ersatzpflanzungen nicht durchgeführt werden, ist je nicht erfolgter Ersatzpflanzung eine Ausgleichsabgabe von € 1.090,- zu leisten. Müssen größere Bäume gefällt werden, kommen so sehr schnell fünfstellige Euro-Beträge zusammen. 

Flächenwidmungs- und Bebauungsplan

Alle 5 bis 10 Jahre wird in Wien der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan überarbeitet. Dabei erhebt der Magistrat auch, ob im Planungsgebiet größere Bäume herangewachsen sind. Finden sich vermeintlich schützenswerte Bäume, werden diese häufig aus der bebaubaren Fläche herausgenommen. Stattdessen wird dann in diesem Bereich die "gärtnerische Ausgestaltung“ vorgeschrieben. Für den Grundbesitzer bedeutet das, dass diese Fläche zukünftig nicht mehr (oder nur in geringem Umfang, und nur mittels Ausnahmegenehmigung) bebaut werden dürfen. Die Möglichkeit von Ersatzzahlungen oder -pflanzungen, wie es im Wiener Baumschutzgesetz vorgesehen ist, besteht hier nicht.

Forstgesetz

In Ausnahmefällen kann es sogar passieren, dass ein Baumbestand dem Forstgesetz unterliegt. So ist es beispielsweise einem Unternehmer im Süden Wiens ergangen: er hatte über viele Jahre hindurch ein größeres Grundstück neben seinem Betriebsareal verwildern lassen. Als er diese Fläche bebauen wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass der darauf befindliche Bewuchs mittlerweile zum "Wald“ laut Forstgesetz geworden war. Eine Grünfläche entspricht dann der Definition "Wald“, wenn sie:

  • mindestens 1.000 m² groß ist (bei 10 m Durchschnittsbreite),
  • nicht nur Sträucher, sondern auch hiebreife Bäume beherbergt,
  • ein Bewuchs mit Forstgehölzen laut Forstgesetz gegeben ist (siehe im Anhang des Forstgesetzes, wie z.B. Kiefer, Kastanie, Walnuss, Wildapfel) und
  • jene Forstgehölze, die mindestens eine Höhe von 3 m erreicht haben, auch mindestens 50% der Grundfläche überschirmen ("Naturverjüngung"). 

Im Falle eines Waldes muss zur Nutzung der Flächen eine Rodungsbewilligung eingeholt werden. Sofern diese genehmigt wird, kann sich dadurch aber auch eine Kostenersparnis gegenüber einer Bewilligung nach dem Wiener Baumschutzgesetz ergeben. Beide Gesetze schließen einander aus, wobei das Forstrecht als Bundesrecht Vorzug genießt. Das bedeutet, wo die Gegebenheiten zur Erklärung zum "Wald“ vorliegen und dies durch die Behörde (Landesforstinspektion) im Rahmen eines Waldfeststellungsverfahrens bestätigt wurde, gilt das Baumschutzgesetz nicht.

Wiener Naturschutzgesetz

Auch die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes werden zunehmend verschärft. In absehbarer Zeit kann daher der Fall eintreten, dass nicht nur Bäume, sondern überhaupt alle Flächen, die ökologisch wertvoll erscheinen, automatisch unter Schutz gestellt werden. Eine betriebliche Nutzung solcher Flächen wäre dann nicht mehr möglich. Sollten Sie sich fragen, welchen ökologischen Wert brachliegende Industrieareale bekommen können, sei auf den ehemaligen Verschiebebahnhof Breitenlee verwiesen. Dieser gilt mittlerweile, nach der Lobau, als zweitwertvollster Grünraum des 22. Bezirks.

Empfehlung

Es ist nicht notwendig, ab sofort alle brachliegenden Flächen wöchentlich zu mähen und jeden noch so kleinen Baum zu fällen. Angesichts der geschilderten Probleme und Kosten empfiehlt es sich aber, gewisse Pflegemaßnahmen auf brachliegenden Reserveflächen einzuhalten:

  • Grundstücke nicht verwildern lassen,
  • Freiflächen zumindest einmal jährlich mähen,
  • Flächen eher "parkähnlich“ gestalten,
  • vorwiegend Büsche pflanzen,
  • Bäume nur im unbedingt notwendigen Umfang oder auf Flächen, die sicher nicht benötigt werden, aufkommen lassen.

Weitere interessante Artikel
  • Person in Schutzkleidung verarbeitet Aluminium in einer Werkstatt
    Betriebsanlagen – vereinfachtes Genehmigungsverfahren
    Weiterlesen
  • FAQ Sprechblase mit lila Schrift vor einem gelben Hintergrund
    Genehmigungsfreistellungsverordnung: Anwendungsbereich - FAQ
    Weiterlesen