Person in Schutzkleidung verarbeitet Aluminium in einer Werkstatt
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Betriebsanlagen – vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Was ist eine gewerbliche Betriebsanlage?

Lesedauer: 4 Minuten

Eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. 

Für die Anwendbarkeit der Betriebsanlagenbestimmungen der GewO 1994 müssen folgende Merkmale kumulativ vorliegen:

  • Ortsgebundenheit: Diese ist gegeben, wenn die Einrichtung selbst unbeweglich ist (z.B. Bauwerk). Sie liegt aber auch vor, wenn eine grundsätzlich bewegliche Einrichtung nach der Absicht des Gewerbetreibenden ausschließlich oder über einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Standort der Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit dienen soll (z.B. fahrende Würstelbude mit regelmäßigem Standplatz).
  • Nicht bloß vorübergehende Tätigkeit: Der Wegfall der Betriebsanlagengenehmigung für bloß vorübergehende Tätigkeiten ist eine Erleichterung für Gewerbetreibende. So können nun z.B. Gastwirte außerhalb ihres bestehenden Gasthauses bei einem von ihnen veranstalteten Zeltfest tätig werden, ohne dafür eine Betriebsanlagengenehmigung zu benötigen. Dies gilt ebenso für Pop-Up-Stores. Die Regelung gilt aber nicht für nur vorübergehende Änderungen bestehender Betriebsanlagen.
  • Gewerbliche Tätigkeit: Es soll eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 GewO 1994 ausgeübt werden.

Wann ist eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig?

Errichtung und Betrieb einer Betriebsanlage bedürfen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 einer behördlichen Genehmigung, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist: 

  • das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden zu gefährden,
  • das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden
  • die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  • die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich zu beeinträchtigen,
  • eine nachteilige Auswirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnehin schon eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist,
  • die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender Einrichtungen zu beeinträchtigen.

§ 74 Abs. 2 GewO 1994 umschreibt abschließend (taxativ) die persönlichen und sachlichen Schutzgüter sowie den geschützten Personenkreis.


Hinweis:
Entscheidend ist, ob von der Betriebsanlage schädliche Wirkungen ausgehen können. Eine potentielle oder abstrakte Eignung reicht aus. Eine Betriebsanlage, die die oben genannten Schutzgüter tatsächlich beeinträchtigt, ist in dieser Form nicht genehmigungsfähig.


Auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage kann einer neuerlichen Genehmigung bedürfen, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 beschriebenen Interessen erforderlich ist. 

Gibt es Zweifel über die Genehmigungspflicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen. 

Genehmigungsverfahren 

Für gewerbliche Betriebsanlagen mit einem geringen Gefährdungspotential sieht § 359b GewO 1994 ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor. 

Anwendungsfälle: 

  • Anlagen mit Maschinen, Geräten und Ausstattungen wie in Privathaushalten
  • Anlagen mit folgenden Voraussetzungen: Räumlichkeiten und sonstige Betriebsflächen bis max. 800 m² und elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte bis max. 300 kW
  • Betriebsanlagen, die in der Bagatellanlagen-Verordnung aufgelistet sind, sind jedenfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen  

Beispiele für Betriebsanlagen, die nach dem vereinfachten Verfahren bewilligt werden können, sind kleinere Werkstätten und Gastronomiebetriebe. 

Es gibt auch eine Liste mit Betriebsanlagen die keinesfalls im vereinfachten Verfahren genehmigt werden dürfen (z.B. Raffinerien, Eisenwerke, Tierkörperverwertungsanlagen).

Im Unterschied zum ordentlichen Verfahren haben die Nachbarn im vereinfachten Verfahren keine Parteienstellung, sondern können nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (max. vier Wochen) Einsicht in die Projektunterlagen nehmen und ihre Bedenken bei der Behörde vorbringen. 

Ein weiterer Vorteil liegt in der kürzeren Entscheidungsfrist der Behörde. Diese muss spätestens zwei Monate nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der zugehörigen Unterlagen über den Antrag entscheiden. 

Gleich wie beim ordentlichen Verfahren wird das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur auf Antrag durchgeführt. Solange die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, kann und darf die Behörde nicht entscheiden. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen: 

  • eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen (vierfach)
  • erforderliche Pläne und Skizzen (vierfach)
  • ein Abfallwirtschaftskonzept (vierfach)
  • für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen erforderliche technische Unterlagen, die nicht unter den ersten Punkt fallen (einfach)

Hinweis: 
Ein Hauptgrund für Verzögerungen im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sind nicht vollständig eingereichte Unterlagen.


Welche Behörde ist zuständig?

Zuständige Behörde für Betriebsanlagengenehmigungen ist in den meisten Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat von Statutarstädten bzw. in Wien: Zentren für Betriebsanlagengenehmigungen). Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ist immer dann gegeben, wenn in einer Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet wird. Beschwerden gegen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide sind an das Landesverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes zu richten. 

Regelmäßige Überprüfungen

Gemäß § 82b GewO 1994 ist der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage verpflichtet, diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen sowie sonstigen mitanzuwendenden bundesrechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1994 genehmigten Anlagen. 

Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung ist vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren. Werden bei der wiederkehrenden Prüfung Mängel festgestellt, so hat der Inhaber der Anlage innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde zu übermitteln.

Stand: 16.03.2022

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