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Angaben auf Geschäftspapieren - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 1 Minute

  1. Welche Angaben müssen aufgrund des Unternehmensgesetzbuches auf Geschäftspapieren etc. gemacht werden?
  2. Auf welchen Unterlagen sind diese Angaben zu machen?
  3. Welche Angaben müssen nach der Gewerbeordnung gemacht werden?
  4. Muss die Bankverbindung etc. angegeben werden?
  5. Gelten diese Bestimmungen auch für eine Homepage (Website)?


1. Welche Angaben müssen aufgrund des Unternehmensgesetzbuches auf Geschäftspapieren etc. gemacht werden?

Alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen müssen unabhängig von ihrer Rechtsform auf ihren Geschäftsbriefen sowie Bestellscheinen, die in welcher Form auch immer, daher auch in Form von E-Mails, an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf Webseiten folgende Angaben machen: 

  • die Firma
  • die Rechtsform
  • den Sitz gemäß Firmenbuch
  • die Firmenbuchnummer und
  • das Firmenbuchgericht
  • Befindet sich das Unternehmen in Liquidation, so ist auch dieser Hinweis aufzunehmen. 

2. Auf welchen Unterlagen sind diese Angaben zu machen?

Auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen, die unabhängig von der technischen Art der Übermittlung an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, also auch Geschäfts-E-Mails sowie auf Webseiten; nicht daher zB Zeitungsanzeigen oder Postwurfsendungen, die an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind ("an einen Haushalt“). Sehr wohl betroffen sind aber an bestimmte Empfänger gerichtete Anbote, Lieferscheine, Rechnungen, Preislisten etc.  

3. Welche Angaben müssen nach der Gewerbeordnung gemacht werden?

Nach der Gewerbeordnung müssen nicht im Firmenbuchprotokollierte Einzelunternehmer zur äußeren Bezeichnung ihrer Betriebsstätte und auf den Geschäftsurkunden (z.B. Geschäftsbriefen oder Bestellscheinen) ihren Namen verwenden. Auf den Geschäftsurkunden und der Website ist überdies auch der Standort der Gewerbeberechtigung anzuführen. In der Werbung dürfen Abkürzungen dieses Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden (Geschäftsbezeichnungen), sofern sie nicht geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, zu täuschen. Auch diese Abkürzungen oder Geschäftsbezeichnungen müssen zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

Im Firmenbuch protokollierte Einzelunternehmer sowie Gesellschaften müssen zur äußeren Bezeichnung ihrer Betriebsstätte den im Firmenbuch eingetragenen Firmenwortlaut verwenden. 

4. Muss die Bankverbindung etc. angegeben werden?

Nein, weder die Bankverbindung noch etwa der handelsrechtliche oder gewerberechtliche Geschäftsführer müssen angegeben werden. Ebenso ist die Angabe eines Gerichtsstandes oder eines Eigentumsvorbehaltes nicht erforderlich bzw. mangels vorangegangener Vereinbarung ohnedies wirkungslos. 

5. Gelten diese Bestimmungen auch für eine Homepage (Webseite)?

Eine Homepage ist kein Geschäftspapier, für derartige Publikationen finden sich vor allem im E-Commerce-Gesetz (ECG), im Fernabsatzgesetz und im Konsumentenschutzgesetz spezifische Bestimmungen. 

Stand: 20.11.2023

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