Zwei Personen mit kurzen Haaren und Businesskleidung unterhalten sich bei einem Büroarbeitsplatz, im Hintergrund zeigen sich weitere Arbeitsplätze in einem hellen Großraumbüro mit weiteren Personen
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Zivil-, gesellschafts- und gewerbe­­recht­­liche Fragen im Zusammen­­hang mit Natur­katastrophen und der Führung eines Unter­nehmens

Was zu berücksichtigen ist

Lesedauer: 5 Minuten

Naturkatastrophen können im betrieblichen Alltag neben der menschlichen Tragik auch praktische Probleme mit sich bringen. Der Zugriff auf Bankkonten, der Abschluss von Verträgen oder die Entgegennahme eines RSa-Briefes können für den Weiterbestand eines Unternehmens von entscheidender Bedeutung sein.

Was ist im Falle eines verschollenen oder abgängigen (Einzel)-Unternehmers zu berücksichtigen?  

1. Zivilrecht

Vermisstenanzeige

Um die Klärung des Schicksals von vermissten Personen (Angehörigen) zu beschleunigen bzw. zu erleichtern, wird empfohlen, bei der nächsten Polizeidienststelle eine Vermisstenanzeige (Abgängigkeitsanzeige) zu erstatten. Dazu wird der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die genaue Wohnanschrift und die Staatsangehörigkeit der vermissten Person benötigt.  

Abwesenheitskurator

Um in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten bei der Fortführung des Unternehmens des Vermissten (Abschluss von Verträgen, Zugriff auf Bankkonten und Sparbücher, Abgabe von Steuererklärungen, Miete – oder Kreditrückzahlungen, etc.) zu begegnen, empfiehlt sich die Bestellung eines so genannten Abwesenheitskurators.

Gemäß § 270 ABGB kann ein Kurator für Abwesende (verschollene Person) bestellt werden, wenn kein ordentlicher Vertreter zurückgelassen wurde. Das Gericht bestellt einen Abwesenheitskurator, dieser nimmt die Rechte und Pflichten als gesetzlicher Vertreter des Verschollenen wahr. Die Tätigkeit des Abwesenheitskurators endet mit dem Auftreten der vermissten Person oder mit der gerichtlichen Entscheidung über die Todeserklärung oder die Beweisführung des Todes, letztlich aber auch durch gerichtliche Enthebung.

Wo kann ein Abwesenheitskurator bestellt werden?

Gemäß § 109 Jurisdiktionsnorm (JN) ist jenes Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wer kann einen Abwesenheitskurator bestellen? 

Jeder, der ein persönliches rechtliches Interesse daran hat, insbesondere Angehörige.

Aufgaben/Befugnisse des Abwesenheitskurators

Der konkrete Aufgabenbereich des Kurators wird im Bestellungsbeschluss des Gerichtes festgelegt. Das Vermögen des Betroffenen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kurators zu verwalten. Der Kurator hat es in seinem Bestand zu erhalten, nach Möglichkeit zu vermehren und Geld nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen.

Nach § 277 ABGB ist dem Gericht über die Vermögensverwaltung unter den dort angeführten Voraussetzungen Rechnung zu legen.

Vertretungshandlungen Geschäfte, die über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehen, kann der Kurator nur mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes vornehmen. In der Praxis gibt der Kurator die Bankkonten frei, andererseits sorgt er dafür, dass das Vermögen für die spätere Aufteilung im Verlassenschaftsverfahren erhalten bleibt. Es ist üblich, dass der Abwesenheitskurator einen Unterhaltsvorschuss für Angehörige bestimmt.

Der Verschollene

  • betreibt ein Einzelunternehmen: Für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des verschollenen Einzelunternehmers sollte ein Abwesenheitskurator bestellt werden (siehe oben).

  • ist Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH 

    • Für die Wahrnehmung der persönlichen Rechte und Pflichten des verschollenen Gesellschafters sollte ein Abwesenheitskurator bestellt werden (siehe oben).
    • Die Mehrheit der Gesellschafter kann einen zusätzlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellen. 
    • Ist der einzige Geschäftsführer verschollen, kann gemäß § 15 a GmbHG das Firmenbuchgericht auf Antrag eines Beteiligten einen Notgeschäftsführer bestellen. Antragsberechtigt sind alle Personen, die an der Bestellung des Notgeschäftsführers ein rechtliches Interesse haben, also vor allem Gesellschafter oder Gläubiger der Gesellschaft.
  • ist Gesellschafter bzw. Komplementär einer eingetragenen Personengesellschaft 

    • Für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des verschollenen Gesellschafters, insbesondere des einzigen Komplementärs, sollte ein Abwesenheitskurator bestellt werden (siehe oben). Zu beachten ist, dass der Tod bzw. Todeserklärung des Komplementärs mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Auflösung der Gesellschaft führt.

Todeserklärung

Todeserklärungsgesetz (TEG)

  • Verschollen iSd § 1 TEG ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

  • § 7 TEG: Wer in Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.

Wer ist zuständig?

Zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gemäß § 13 TEG das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Wer kann einen Antrag zur Einleitung eines Verfahrens auf Todeserklärung stellen?

Das Recht auf Antragstellung hat nur der, auf dessen Rechte und Pflichten der Tod des Verschollenen Einfluss hat, der somit ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat.

Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, dass er bis zu jenem Zeitpunkt lebt oder gelebt hat, zu dem eine Todeserklärung erfolgt.

Die Todeserklärung begründet dann die widerlegliche gesetzliche Vermutung, dass der Verschollene in dem im Gerichtsbeschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Als Todeszeitpunkt wird der wahrscheinlichste Zeitpunkt des Ablebens festgestellt, in Zweifel der Beginn der Lebensgefahr im Falle einer Naturkatastrophe.

Ist die verschollene Person vom Gericht für tot erklärt worden, kommen die erbschafts-, und verlassenschaftsrechtlichen Regelungen zur Anwendung. Eine formlose Übergabe der Erbschaft nach einer vermissten Person vor der Todeserklärung ist nicht vorgesehen. 

2. Gesellschaftsrecht

Der Verschollene

  • betreibt ein Einzelunternehmen: Für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des verschollenen Einzelunternehmers sollte ein Abwesenheitskurator bestellt werden (siehe oben).
  • ist Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH

  • Für die Wahrnehmung der persönlichen Rechte und Pflichten des verschollenen Gesellschafters sollte ein Abwesenheitskurator bestellt werden (siehe oben).
  • Die Mehrheit der Gesellschafter kann einen zusätzlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellen.
  • Ist der einzige Geschäftsführer verschollen, kann gemäß § 15 a GmbHG das Firmenbuchgericht auf Antrag eines Beteiligten einen Notgeschäftsführer bestellen. Antragsberechtigt sind alle Personen, die an der Bestellung des Notgeschäftsführers ein rechtliches Interesse haben, also vor allem Gesellschafter oder Gläubiger der Gesellschaft.
  • ist Gesellschafter bzw. Komplementär einer eingetragenen Personengesellschaft (OG, KG)
  • Für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des verschollenen Gesellschafters, insbesondere des einzigen Komplementärs, sollte ein Abwesenheitskurator bestellt werden (siehe oben).

Zu beachten ist, dass der Tod bzw. Todeserklärung des Komplementärs mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Auflösung der Gesellschaft führt.

3. Gewerberechtliche Aspekte

Gewerbeberechtigung

Die Gewerbeordnung enthält für den Fall eines Verschollenen/Vermissten bzw. für tot erklärten Einzelunternehmer als Gewerbetreibenden keine ausdrücklichen Regelungen. § 85 GewO kennt als Endigungsgrund lediglich den Tod einer natürlichen Person. Im Sinn von § 9 Abs. 1 TEG steht dem Ableben die Todeserklärung gleich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gewerbeberechtigung bis zur Todeserklärung grundsätzlich aufrecht bleibt und das Gewerbe daher auch weiter ausgeübt werden kann. Da der gewerbetreibende Einzelunternehmer auch seinen Wohnsitz im Sinn von § 39 Abs. 1 GewO behält (an dem er sich zwar nicht aufhält), erscheint auch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht erforderlich.

Gewerberechtlicher Geschäftsführer

Falls ein gewerberechtlicher Geschäftsführer verschollen ist, müsste im Hinblick auf die im § 39 Abs. 3 vorgesehene Betätigungsverpflichtung, welcher naturgemäß nicht nachgekommen werden kann, ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Nicht eindeutig geklärt ist, zu welchem Zeitpunkt der gewerberechtliche Geschäftsführer als tatsächlich ausgeschieden im Sinn von § 39 Abs. 4 anzusehen ist. Bedeutsam ist die Frage für den Beginn der Übergangsfristen (ein Monat bei Einzelunternehmern, 6 Monate bei Gesellschaften) gemäß § 9 Abs. 2 und § 16 Abs. 1.

Wenn man mit hoher Wahrscheinlichkeit und Gewissheit, etwa durch Bekanntgabe entsprechender Informationen durch offizielle Stellen, z.B. des Außenministeriums, davon ausgehen kann, dass sich die betreffende Person unter den (endgültig) Vermissten befindet, wird man wohl ein tatsächliches Ausscheiden aus der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers annehmen können. Ab diesem Zeitpunkt würden dann die oben genannten Übergangsfristen beginnen. Innerhalb dieser müsste das Ausscheiden des bisherigen und die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers bei der Gewerbebehörde angezeigt werden.  

Stand: 20.11.2023

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