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Anwaltspflicht - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

  1. Was versteht man unter "Anwaltspflicht"?
  2. Für welche Zivilrechtsstreitigkeiten ist nicht zwingend ein Rechtsanwalt erforderlich?
  3. Für welche Zivilrechtsstreitigkeiten muss zwingend ein Anwalt beigezogen werden?
  4. Kann man sich vor einem Strafgericht selbst verteidigen?
  5. Braucht man im Verwaltungsstrafverfahren einen Rechtsanwalt?
  6. Was versteht man unter Verfahrenshilfe? 

1. Was versteht man unter "Anwaltspflicht"?

In bestimmten Zivilrechtsstreitigkeiten (meist bei höheren Streitwerten und in Rechtsmittelverfahren)  herrscht die sogenannte Anwaltspflicht. Das heißt, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss. Prozesshandlungen ohne Rechtsanwalt sind unwirksam und ziehen u.U. Säumnisfolgen nach sich, die zum Prozessverlust führen können (z.B. Versäumnisurteil). 

2. Für welche Zivilrechtsstreitigkeiten ist nicht zwingend ein Rechtsanwalt erforderlich?

Grundsätzlich ist für Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 5.000 EUR, kein Anwalt erforderlich. In Angelegenheiten, die in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen (z.B. Bestandsachen), besteht unabhängig von der Höhe des Streitwertes kein Anwaltszwang. Gleiches gilt für Verhandlungen im Rechtshilfeweg, bei Verhandlungsterminen, in denen das Klagebegehen auf über 5.000 EUR ausgedehnt wird, sowie für den Abschluss von Vergleichen vor einem Bezirksgericht (selbst wenn der Streitwert über 5.000 EUR liegt). 

3. Für welche Zivilrechtsstreitigkeiten muss zwingend ein Anwalt beigezogen werden?

Grundsätzlich gilt, dass sich eine Partei ab einem Streitwert von 5.000 EUR unbedingt durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, außer bei Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts (z.B. Bestandsachen). Anwaltszwang besteht in Zivilverfahren zudem im Rechtsmittelverfahren. 

4. Kann man sich vor einem Strafgericht selbst verteidigen?

Im bezirksgerichtlichen Strafverfahren sowie im Einzelrichterverfahren am Landesgericht kann sich der Angeklagte selbst verteidigen, sofern nicht eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. In Fällen, in denen die gesetzliche Strafdrohung drei Jahre übersteigt, im Schöffen- und Geschworenenprozess, ferner solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, im Unterbringungsverfahren, im Rechtsmittelverfahren gegen ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengerichts sowie im Verfahren über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens muss ein Verteidiger bestellt sein.

5. Braucht man im Verwaltungsstrafverfahren einen Rechtsanwalt?

Im Verwaltungs(straf)verfahren liegt es im Ermessen der Verfahrensbeteiligten, ob sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass ein Vertreter zu bestellen ist, welcher jedoch kein Rechtsanwalt sein muss. Lediglich Beschwerden an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof müssen von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. 

6. Was versteht man unter Verfahrenshilfe?

Personen, die wirtschaftlich schlechter gestellt sind, kann über Antrag vom Gericht in Zivil- und Strafsachen die Verfahrenshilfe bewilligt und von der Rechtsanwaltskammer ein Rechtsanwalt zur unentgeltlichen Vertretung zur Verfügung gestellt werden. In Verwaltungs(straf)verfahren gibt es keine Verfahrenshilfe.

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