Lächelnde Person zapft Bier an einer Theke in Glas, im Hintergrund zwei weitere Personen in Unterhaltung miteinander
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Ausschank, Verabreichung und Beherbergung durch Landwirte

Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 sind u.a. auf die Land- und Forstwirtschaft und die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.

Lesedauer: 5 Minuten

Hinsichtlich des Ausschankes von Getränken und der Verabreichung von Speisen besteht zugunsten der Landwirte nur folgende Ausnahme vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung, nämlich der sog. Almbetrieb im Rahmen der Almbewirtschaftung.

Almbetrieb

Landwirte dürfen als Nebengewerbe selbsterzeugte Produkte und ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke im Rahmen der Almbewirtschaftung verabreichen bzw. ausschenken. Derartige Tätigkeiten dürfen ausschließlich im Rahmen der Almbewirtschaftung durchgeführt werden. Demnach darf dieses Nebengewerbe nur in den Sommermonaten im Zusammenhang mit der üblichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Hochweiden in der Form des Haltens von Nutztieren, wie etwa Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen, ausgeübt werden. Ein Almbetrieb im Winter widerspräche - mangels einer Almbewirtschaftung - ganz eindeutig dem Gesetz. 

Ausschank und Verabreichung

Unter Verabreichung bzw. Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden. Das kann etwa das Schneiden von Brot, Speck, Käse oder Würsten in verzehrfertige Portionen ebenso bedeuten, wie die Darbietung eines Speisenbuffets oder die Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Gläsern, um die angebotenen Speisen und Getränke vor Ort konsumieren zu können. 

Ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke 

Ortsüblich sind Getränke dann, wenn sie in der Region des Almbetriebes üblicherweise ausgeschenkt werden, so etwa Bier, Limonaden, Fruchtsäfte, Tafel-, Mineral- und Sodawasser.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass etwa lebensmittel- oder hygienerechtliche Bestimmungen ebenso uneingeschränkt gelten, wie das Verbot der Alkoholabgabe an Kinder und Jugendliche nach den Jugendschutzbestimmungen!

Selbsterzeugte Produkte

Landwirten (auch ohne Almbetrieb) steht das Recht zur Verarbeitung und Bearbeitung des überwiegend eigenen Naturproduktes zu. Das bedeutet, dass der Wert der selbst gewonnenen Naturprodukte (z.B. Fleisch) den Wert der mitverarbeiteten fremden Produkte (etwa Gewürze) deutlich übersteigen muss. Weiters darf durch diese Ver- oder Bearbeitung der Charakter des jeweiligen Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb nicht verloren gehen. Die Be- oder Verarbeitung muss jedoch nicht durch den Landwirt selbst, sondern kann auch durch befugte Gewerbetreibende im Lohnverfahren erfolgen: so kann etwa ein Bauer sein Schwein dem Fleischer (Metzger) zur Schlachtung übergeben und von dem daraus gewonnenen Fleisch vom Fleischer (Metzger) Würste herstellen oder von einem Selcher Speck räuchern lassen. Ein solches Produkt ist zweifellos ein "selbsterzeugtes“ im Sinne des Gesetzes, weil eben überwiegend das eigene Produkt verarbeitet wird. Gleiches ist anzunehmen, wenn etwa aus eigener Milch von einer Molkerei Butter oder Käse erzeugt wird.

Hingegen muss davon ausgegangen werden, dass etwa ein Apfelstrudel, der aus zugekauften Äpfeln, zugekauften Rosinen, zugekauftem Zucker, zugekauftem Mehl, zugekauften Semmelbröseln, zugekauftem Rum, zugekauftem Öl und zugekauftem Zimt lediglich unter Verwendung eigener Butter und eigener Eier zubereitet wird, mangels des überwiegenden eigenen Naturproduktes nicht als "selbsterzeugt“ gelten kann; ähnliches wird für eine Vielzahl von Mehl- und Süßspeisen anzunehmen sein.

Hinsichtlich der im Rahmen der Almbewirtschaftung verabreichten Produkte gibt es keine Vorschriften darüber, dass die Verarbeitung bzw. Zubereitung auf der Alm zu erfolgen hat; damit ist es auch möglich, diese Produkte im zugehörigen landwirtschaftlichen Betrieb im Tal zuzubereiten bzw. herzustellen.  

Beherbergung von Gästen

Hinsichtlich der Beherbergung von Gästen gibt es für Landwirte keine von der Gewerbeordnung abweichenden Ausnahmen. Demzufolge kann die Beherbergung ohne Erfordernis einer Gewerbeberechtigung ausschließlich im Rahmen der Privatzimmervermietung oder im Rahmen der reinen Raummiete erfolgen. 

Privatzimmervermietung

Privatzimmervermietung ist die durch die Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten. Sollen mehr als zehn Betten vermietet werden, oder findet die Vermietung nicht im eigenen Haushalt statt oder wird für die Vermietung eigenes Personal herangezogen, bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das jeweilige freie oder reglementierte Gastgewerbe. 

Beim „Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste“ ist die Anzahl der Betten am Gewerbestandort und in den weiteren Betriebsstätten zusammenzuzählen. Wird die „10 Betten-Grenze“ überschritten, ist der Wechsel von der „befähigungsfreien“ Betriebsart auf eine Betriebsart, welche den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gastgewerbe erfordert, anzumelden.

Raumvermietung

Keine zahlenmäßige Beschränkung gilt bei einer bloßen Raummiete. Ähnlich wie bei einer Wohnungsvermietung dürfen diesfalls aber keinerlei gastronomische Nebenleistungen wie etwa Wäschewechsel, Verpflegung, regelmäßige Reinigung, erbracht werden. 

Fehlt es an solchen Dienstleistungen, dann muss die Frage, ob es sich dennoch um eine Beherbergung von Gästen gemäß der Gewerbeordnung handelt, anhand der sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit beantwortet werden, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt.

Es ist erforderlich, dass das, sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende, Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das, wenn auch in beschränkter Form, eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume - im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes - verrät.

Wenn also auch nicht die für einen Fremdenbeherbergungsbetrieb üblichen Dienstleistungen zusätzlich angeboten werden, kann das Gesamtbild der zu prüfenden Tätigkeit durch die angebotenen Zusatzleistungen (z.B. Bereitstellung von Handtüchern, Bettwäsche, W-Lan; Fernsehmöglichkeit; Endreinigung) zeigen, dass die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten wurde. Im Sinne der Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem Außenauftritt des Betriebes liegt dann ein Fremdenbeherbergungsbetrieb gemäß der Gewerbeordnung vor. Beispiele:
Internetauftritt im Rahmen des Hotellerie- und Gastgewerbes; Angebot an Touristen durch Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele und Hervorhebung der touristischen Nutzung; Preis jenseits einer normalen Wohnungsmiete; Dauer der Vergabe von wenigen Tagen bis zu einer Woche.

Appartementvermietung

Bei der Vermietung von Appartements ist zu prüfen ob es sich um eine reine Raummiete handelt (siehe Absatz oben), oder ob allenfalls – aufgrund der gastronomischen Nebenleistungen (Frühstücksservice, regelmäßiger Reinigungs- und Wäscheservice, gemeinsame Nebenanlagen wie Hallenbad, Sauna, Fitnessraum, etc.) – nicht doch eine gewerbsmäßige Beherbergung vorliegt.

Achtung: Zusammengefasst bedeutet dies, dass Landwirte bis zu 10 Betten samt den üblichen gastronomischen Nebenleistungen im Rahmen der Privatzimmervermietung vermieten dürfen, wobei in diese Zahl auch Betten in Appartements einzurechnen sind, wenn entsprechende gastronomische Leistungen in den Appartements erbracht werden. Sollen mehr als 10 Betten vermietet werden, bedarf dies einer Gewerbeberechtigung. Die Anzahl der Fremdenbetten am Gewerbestandort und in den weiteren Betriebsstätten ist zusammenzuzählen.

Stand: 01.01.2024

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