Beteiligte und Parteien im Verwaltungsverfahren (AVG)

Kurzinformation, Begriffe, Unterscheidung

Lesedauer: 2 Minuten

Beteiligte

Beteiligte sind dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zufolge alle Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich deren Tätigkeit bezieht. Im Verhältnis zu Parteien sind sie Personen, die allein aufgrund eines tatsächlichen (insbesondere wirtschaftlichen) Interesses an einem Verfahren beteiligt werden. Ihnen eröffnet das Gesetz die – allerdings nicht rechtlich durchsetzbare - Möglichkeit, an mündlichen Verhandlungen teilzunehmen und in diesen an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. 

Parteien

Der Begriff der "Partei" ist enger als der des "Beteiligten“. Parteien sind qualifizierte Beteiligte, nämlich solche, die an der den Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens bildenden Sache aufgrund eines Rechtsanspruchs (auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit) oder eines rechtlichen (d.h. eines von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannten) Interesses beteiligt sind. 

Ob jemand in Bezug auf eine bestimmte Verwaltungssache Partei ist, also über den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Mitsprache verfügt und dadurch in den Stand gesetzt wird, im Verfahren seine subjektiven Rechte hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes durchzusetzen, muss durch Interpretation der einschlägigen Verwaltungsvorschriften ermittelt werden. Entscheidend für das Vorliegen der Parteistellung einer Person in einem bestimmten Verfahren ist, ob der zu erlassende Bescheid unmittelbare Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung haben kann.

Parteirechte

Die Unterscheidung zwischen Beteiligten und Parteien ist deshalb wichtig, weil nur Parteien, nicht aber auch Beteiligten im Verwaltungsverfahren bestimmte Rechte zukommen, die es ihnen ermöglichen, ihre subjektiven Rechte auch tatsächlich der Behörde gegenüber durchzusetzen. Bei diesen Parteirechten handelt es sich um die Rechte

  • auf Akteneinsicht

  • auf Parteiengehör

  • auf Ladung zur mündlichen Verhandlung

  • auf Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme

  • auf Ablehnung eines nichtamtlichen Dolmetschers oder Sachverständigen

  • auf Erlassung (durch Verkündung oder Zustellung) des Bescheides

  • auf Erlassung (durch Verkündung und Zustellung) des Erkenntnisses

  • auf Erhebung der ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde, der Berufung (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) und der Vorstellung gegen Mandatsbescheide

  • auf Einbringung eines Vorlageantrages

  • auf Beschwerdemitteilung und Stellungnahme dazu

  • auf Erhebung der außerordentlichen Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie

  • auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht.

Arten von Parteien

Hinsichtlich des Umfanges der Parteistellung lassen sich die folgenden Unterscheidungen treffen:

Hauptpartei ist die Partei, auf deren Antrag hin das Verfahren eingeleitet wird oder der im Verfahren eine Berechtigung entzogen oder eine Verpflichtung auferlegt werden soll. Andere Personen, deren Rechtspositionen durch die das Verfahren beendende Entscheidung berührt werden, heißen mitbeteiligte Parteien (Nebenparteien). Ihre Parteistellung ist regelmäßig darauf beschränkt, ihre rechtlich geschützten Interessen geltend zu machen (z.B. Erhebung von Einwendungen durch den Nachbarn eines Bauwerbers).

Oft räumt der Gesetzgeber bestimmten Personen oder Institutionen einzelne Rechte im Verfahren ein (z.B. auf Stellungnahme oder Beschwerde). Diesfalls wird von Legalparteien gesprochen. Handelt es sich bei diesen um Verwaltungsstellen, spricht man von Amts- oder Organparteien. Organparteien sind regelmäßig Formalparteien, denen keine materiellen Berechtigungen zukommen, sondern lediglich Parteirechte zur Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit der Entscheidung.

Personen, denen von Rechts wegen Parteistellung in einem Verfahren zukommt, die an diesem aber nicht beteiligt werden und denen gegenüber auch der Bescheid nicht erlassen wird, sind übergangene Parteien. Diesen kommen – so sie nicht, was unter bestimmten Voraussetzungen eintreten kann, ex lege ihre Parteistellung verloren haben - insbesondere die folgenden Rechte zu: Sie können

  • unter der Voraussetzung, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung stellen,

  • die Zustellung des (sie betreffenden) bereits ergangenen Bescheides beantragen oder

  • gegen den bereits ergangenen, aber nicht zugestellten Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht (bzw. in Verfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde – soweit nicht ausgeschlossen - Berufung an die übergeordnete Gemeindebehörde) erheben.

Stand: 14.03.2024

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