Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt sichert die Kaufpreiszahlung

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Wozu dient die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts?

Kraft Gesetzes geht das Eigentum an einer beweglichen Sache grundsätzlich durch Übergabe an den Käufer über, unabhängig davon, ob die Sache bereits bezahlt wurde oder nicht.

Hat der Käufer die Sache noch nicht vollständig bezahlt und gerät er in Insolvenz, dass er nicht mehr auf die Sache greifen kann, sondern seine (Rest-)Kaufpreisforderung nur als Insolvenzforderung geltend machen kann − der Verkäufer erhält den (Rest-)Kaufpreis also nur im Ausmaß der (meist niedrigen) Insolvenzquote. Das kann durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts vermieden werden. Dadurch wird der Käufer nämlich erst durch vollständige Kaufpreiszahlung Eigentümer der Sache und bei Insolvenz des mit der Kaufpreiszahlung säumigen Käufer kann der Verkäufer die Sache zurückverlangen und ist also nicht bloß mit der Insolvenzquote zu bedienen.

Ein wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt schützt den (Vorbehalts-)Verkäufer also vor dem Risiko, in der Insolvenz des Käufers bloß quotenmäßig bedient zu werden. Der (Vorbehalts-)Käufer hingegen hat den Vorteil, die (Vorbehalts-)Sache schon vor vollständiger Bezahlung nutzen zu dürfen.

Weiters: Gerät der Käufer mit dem Kaufpreis in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer die Vorbehaltssache sofort zurückfordern ohne dass er eine angemessene Nachfrist für die Zahlung des Kaufpreises gewähren müsste.

Außerdem: Wird die Vorbehaltssache durch einen anderen Gläubiger des Käufers in Exekution gezogen, kann der Verkäufer sein Eigentum an der Sache geltend machen und so verhindern, dass die Sache im Rahmen der Exekution verwertet wird.

Ein Eigentumsvorbehalt hat also Sicherungsfunktion für den Verkäufer im Falle

  • der Insolvenz des Käufers vor vollständiger Kaufpreiszahlung,
  • des Zahlungsverzuges des Käufers mit der Kaufpreiszahlung und
  • der Exekutionsführung auf die Vorbehaltssache durch Gläubiger des Käufers.

Wie soll ein Eigentumsvorbehalt formuliert werden?

Formulierungsvorschlag:
„Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum.“

Wird ein solcher Eigentumsvorbehalt vereinbart, wird der Käufer erst durch vollständige Zahlung des Kaufpreises sowie der Kosten und Spesen Eigentümer. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer die Sache zurückfordern. In dieser Rückforderung liegt im Zweifel ein Rücktritt vom Vertrag, das heißt, der Vertrag fällt weg und ist rückabzuwickeln, sprich der Vorbehaltskäufer muss die Vorbehaltssache an den Verkäufer zurückgeben und der Vorbehaltsverkäufer muss die bereits erhaltenen Kaufpreisraten an den Käufer herausgeben. Dieser Rücktritt muss nicht unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erklärt werden.

Etwas anderes gilt nur, wenn eine sogenannte „Rücknahmeklausel“ (auch „Entziehungsklausel“) vereinbart wurde: Damit wird dem Verkäufer das Recht eingeräumt, vom Käufer im Falle des Zahlungsverzuges die Vorbehaltssache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung rückzufordern.

Ein Rücktritt vom Vertrag bei Zahlungsverzug kann aber auch ohne Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts erklärt werden. Dieses (gesetzliche) Rücktrittsrecht ist aber, sofern nichts anderes vereinbart wurde, an die Setzung einer angemessenen Nachfrist gebunden.

Auch wenn ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde, ist der Verkäufer nicht berechtigt, sich die Vorbehaltssache eigenmächtig zurückzuholen. Verweigert der Käufer die Rückgabe der Vorbehaltssache, muss ihn der Verkäufer auf Herausgabe der Vorbehaltssache klagen.

Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

Oft möchte der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache bereits vor der Kaufpreiszahlung weiterverkaufen. Dies ist für den Verkäufer riskant, da eine Weiterveräußerung für ihn zum Eigentumsverlust führen kann. Aus diesem Grund wurde der sogenannte verlängerte Eigentumsvorbehalt entwickelt, bei dem der Verkäufer die Weiterveräußerung gegen Vorausabtretung des Weiterverkaufspreises gestattet. Bei einer solchen Vereinbarung erlischt zwar mit Weiterverkauf der Sache an den Dritten der Eigentumsvorbehalt und der Dritte erwirbt Eigentum an der Sache, jedoch kann der erste Verkäufer den Weiterverkaufspreis direkt beim zweiten Käufer geltend machen, sobald dieser von der Abtretung verständigt wurde.

Ein „verlängerter Eigentumsvorbehalt“ sowohl für Verbraucher- als auch Unternehmergeschäfte könnte folgendermaßen formuliert werden:

Formulierungsvorschlag:
„Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.“

Unwirksam ist die Vereinbarung, wonach der Käufer das Eigentum an der gekauften Sache erst dann erwerben soll, wenn er nicht nur den Kaufpreis, sondern auch alle sonstigen unabhängig von diesem Kauf bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer erfüllt hat (sogenannter „erweiterter Eigentumsvorbehalt“).

Wann erlischt der Eigentumsvorbehalt?

Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst, wenn neben dem Kaufpreis auch allfällige aus dem Zahlungsverzug entstandene Zinsen und Kosten bezahlt sind.

Ferner erlischt der Eigentumsvorbehalt, wenn die Vorbehaltssache unselbstständiger Bestandteil einer anderen Sache wird, weil ein Eigentumsvorbehalt nur an selbstständigen Bestandteilen möglich ist.

Beispiel:
Die unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Heizungsrohre wurden im Mauerwerk verlegt. Unter Eigentumsvorbehalt erworbene Autoersatzteile wurden in ein Kfz eingebaut.

Außerdem erlischt ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt auch durch Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache. Für diesen Fall sollte daher mit Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes Vorsorge getroffen werden.

Wird die unter Vorbehaltseigentum verkaufte Sache verarbeitet, also aus der Sache eine neue Sache hergestellt, oder wird sie mit anderen Sachen verschiedener Eigentümer vermengt, entsteht − sofern nichts anderes vereinbart ist − Miteigentum im Verhältnis der jeweiligen Wertanteile.

Welche Rechte hat der Vorbehaltskäufer?

Er darf die Sache gebrauchen und hat ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum daran, das er auch weiter übertragen kann. Ob bzw. inwieweit der Vorbehaltskäufer die Sache verarbeiten darf, richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Wurde dazu nichts vereinbart, kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Es entsteht entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Wert der verarbeiteten Sachen und dem Wert der Arbeit Miteigentum. Durch entsprechende Vereinbarung können Verkäufer und Käufer vorsehen, dass auch nach erfolgter Verarbeitung der Verkäufer Alleineigentümer bleibt, durch Verarbeitung der Käufer Alleineigentümer wird oder mit welcher Quote Verkäufer und Käufer Miteigentümer werden. 

Welche Rechte hat der Vorbehaltsverkäufer bei Insolvenz des Vorbehaltskäufers?

Wird der Vorbehaltskäufer insolvent bevor er den gesamten Kaufpreis bezahlt hat, hat der Insolvenzverwalter die Wahl, ob er in den Vorbehaltskaufvertrag eintritt oder davon zurücktritt. Tritt er vom Vertrag zurück, hat der Vorbehaltsverkäufer hinsichtlich der Vorbehaltssache einen Aussonderungsanspruch (siehe Punkt 4. Wer ist Absonderungs- bzw. Aussonderungsgläubiger?) und er muss allenfalls bereits geleistete Kaufpreisraten zurückzahlen. Tritt der Insolvenzverwalter hingegen in den Kaufvertrag ein, ist der noch ausständige Kaufpreis eine Masseforderung − der ausständige Kaufpreis ist also voll zu bezahlen. Der Insolvenzverwalter muss einen vom Vorbehaltsverkäufer behaupteten Eigentumsvorbehalt sorgfältig prüfen, weshalb besonderes Augenmerk auf eine wirksame Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes gelegt werden sollte.

Gibt es Sonderbestimmungen für Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)?

Nein. Auch für Käufer, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten dieselben Regelungen.

Wenn es nicht auf Grund der zu großen Anzahl möglicher Fälle („Massenartikel“) unpraktisch ist, könnte ein Eigentumsvorbehalt sowohl für Verbraucher- als auch Unternehmergeschäfte folgendermaßen formuliert werden:

„Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts-)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.“

Eine sogenannte „Rücknahmeklausel“ könnte im Hinblick auf das Transparenzgebot des KSchG folgendermaßen formuliert werden: 

„Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.“ 

Vorsicht trotz Eigentumsvorbehalt!

Probleme entstehen in der Praxis vor allem dann, wenn sich die übergebene Vorbehaltssache nicht mehr beim Käufer befindet oder unselbstständiger Bestandteil einer anderen Sache wurde. Ferner muss in aller Regel zur Rückholung seines Eigentums der Verkäufer tätig werden (was Zeitaufwand und Kosten verursacht). Dies gilt sowohl für die Rückholung unter Einschaltung des Gerichts als auch dann, wenn man die Sache bei entsprechender Vereinbarung selbst abholt. Gegen den Willen des Vorbehaltskäufers darf auch trotz einer entsprechenden Vereinbarung ohne gerichtliche Hilfe die Sache nicht zurückgeholt werden (Gefahr einer Besitzstörungsklage). Bei wiederholtem Zahlungsverzug sollte daher am besten nur mehr gegen Barzahlung geliefert werden.

Stand: 01.09.2023

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