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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen


  1. Was ist eine GmbH?
  2. Wie hoch ist das Mindest-Stammkapital der GmbH?
  3. Wie wird eine GmbH gegründet?
  4. Inhalt des Gesellschaftsvertrages der GmbH?
  5. Kann eine Einzelperson eine GmbH gründen?
  6. Muss die GmbH in das Firmenbuch eingetragen werden?
  7. Welche Unterlagen sind für die Firmenbuchanmeldung notwendig?
  8. Wie kann die Firma einer GmbH lauten?
  9. Wie sieht die Haftung in der GmbH aus?
  10. Wer vertritt die GmbH?
  11. Braucht die GmbH eine Gewerbeberechtigung?
  12. Welche Aufzeichnungen muss eine GmbH vornehmen?
  13. Wodurch endet eine GmbH?
  14. Ist die GmbH ein eigenes Steuersubjekt?

1. Was ist eine GmbH?

Die GmbH ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine Kapitalgesellschaft, deren Stammkapital in Geschäftsanteile mit Stammeinlagen zerlegt ist. Die Stammeinlagen sind die Beiträge der Gesellschafter zur Bildung des Stammkapitals. Sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden. 

2. Wie hoch ist das Mindest-Stammkapital der GmbH? 

Das Stammkapital beträgt mindestens 35.000 Euro; die Hälfte ist in bar aufzubringen (ausgenommen z.B. besondere Fälle der Umgründung zur Fortführung eines mindestens seit fünf Jahren bestehenden Unternehmens). Auf die bar zu leistenden Einlagen sind mind. 17.500 Euro sofort einzuzahlen. 

Gründungsprivilegierung: Trotz des nominellen Stammkapitals von 35.000 Euro kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass die gründungsprivilegierten Stammeinlagen auf 10.000 Euro beschränkt werden. Es sind daher insgesamt höchstens 10.000 Euro als Stammeinlagen einzuzahlen (mindestens 5.000 Euro bei Gründung). Dieses Privileg gilt höchstens für zehn Jahre ab Gründung.

3. Wie wird eine GmbH gegründet?

Eine GmbH wird durch Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags (bei zwei oder mehr Gesellschaftern) oder durch schriftliche Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (bei der Ein-Personen-GmbH (dafür ist jeweils ein Notariatsakt notwendig) und durch Eintragung in das Firmenbuch gegründet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine vereinfachte Gründung ohne die ansonsten zwingende Beiziehung eines Notars zulässig.

4. Inhalt des Gesellschaftsvertrages der GmbH?

Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage) sind Mindestinhalt des Vertrages. Darüber hinaus können aber auch weitere Inhalte aufgenommen werden: Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung, Generalversammlung, Beschlussfassung der Gesellschafter, Gewinnverwendung, Aufgriffsrechte für Geschäftsanteile, Minderheitenrechte etc. 

Hinweis: Aufgrund jüngster Gesetzgebung ist es etwa zulässig, im Gesellschaftsvertrag einer GmbH vorzusehen, dass GenVers auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden können („virtuelle Versammlungen“). Dabei ist auch zu regeln, ob die Versammlungen von Gesellschaftern stets virtuell durchzuführen sind oder ob das einberufende Organ über die Form der Durchführung entscheidet.

5. Kann eine Einzelperson eine GmbH gründen?

Anders als Personengesellschaften (OG, KG etc.) kann eine GmbH auch nur durch eine Person errichtet werden. 

Die Anmeldung zum Firmenbuch durch sämtliche Geschäftsführer (notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften) ist verpflichtend. Die GmbH entsteht durch Eintragung in das Firmenbuch (konstitutive Eintragung).

7. Welche Unterlagen sind für die Firmenbuchanmeldung notwendig?

Dem Firmenbuchgesuch für die Eintragung der GmbH sind beizulegen: Gesellschaftsvertrag oder Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft in notarieller Ausfertigung, Gesellschafterliste, Geschäftsführerverzeichnis, Bestellungsbeschluss der Geschäftsführer (soweit nicht bereits im Gesellschaftsvertrag erfolgt), beglaubigte Musterzeichnungen der Geschäftsführer, Bankbestätigung über die Einzahlung der bar zu leistenden Einlagen, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, eventuell Gutachten der Wirtschaftskammer über den Firmenwortlaut. 

8. Wie kann die Firma einer GmbH lauten?

Die GmbH kann zwischen einer Namens-, Sachfirma oder einer Fantasiebezeichnung als Firma wählen. Sonstige Zusätze (Geschäftsbezeichnungen, Tätigkeitsangaben, Markenzeichen) können ebenfalls eingetragen werden, sofern sie nicht täuschend sind.

Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Firma der Gesellschaft muss jedenfalls den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" bzw. entsprechend abgekürzt ("GmbH“, "Ges.m.b.H.“ oder "Gesellschaft m.b.H.“) aufweisen. 

9. Wie sieht die Haftung in der GmbH aus?

Grundsätzlich haftet nur die Gesellschaft mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, d.h., es besteht keine direkte oder persönliche Haftung der Gesellschafter. Die Gesellschafter haften nur für die Aufbringung des im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Stammkapitals. Die Geschäftsführer haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden und haften der Gesellschaft, wenn sie ihre Obliegenheiten verletzen.

Weiters haften sie den Gläubigern, wenn diesen durch die schuldhafte Verzögerung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ein Schaden entsteht. Darüber hinaus haften sie und der Gesellschafter, der mehr als 50 % der Stammeinlage hält, bis zur Höhe von 4.000 Euro für die Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens. 

10. Wer vertritt die GmbH? 

Die GmbH wird durch Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Die Geschäftsführer sind im Firmenbuch einzutragen. Die Geschäftsführerbestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter. Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, wird die Gesellschaft durch alle Geschäftsführer gemeinsam vertreten (Gesamtvertretung). Der Gesellschaftsvertrag kann auch Einzelvertretung vorsehen. 

11. Braucht die GmbH eine Gewerbeberechtigung?

Für Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, ist eine auf die Gesellschaft lautende Gewerbeberechtigung erforderlich. Eine Gewerbeberechtigung eines Gesellschafters ist nicht ausreichend. Weiters ist die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich, der alle gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen muss.

Zum gewerberechtlichen Geschäftsführer kann nur der handelsrechtliche Geschäftsführer oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bestellt werden. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sich im Betrieb entsprechend betätigen. 

12. Welche Aufzeichnungen muss eine GmbH vornehmen?

Die GmbH unterliegt den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften und muss daher einen Jahresabschluss aufstellen, der auch beim Firmenbuchgericht einzureichen ist.

An die Gesellschafter dürfen nur Bilanzgewinne ausgeschüttet werden. Die Verteilung des Bilanzgewinns erfolgt mangels anderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag im Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Verluste sind grundsätzlich von der Gesellschaft zu tragen, d.h., es besteht keine Nachschusspflicht, sofern diese nicht gesellschaftsvertraglich vereinbart ist. 

13. Wodurch endet eine GmbH?

Die GmbH wird aufgelöst: Durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; durch Beschluss der Gesellschafter (notarielle Beurkundung); Verschmelzung mit einer AG oder einer anderen GmbH; durch Eröffnung des Konkursverfahrens oder Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; durch Verfügung der Verwaltungsbehörde; durch Beschluss des Handelsgerichts.

Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. Die Auflösung der Gesellschaft ist beim Firmenbuch anzumelden. Die Gesellschaft tritt danach in das Liquidationsstadium. 

14. Ist die GmbH ein eigenes Steuersubjekt?

Die Gesellschaft ist eigenes Steuersubjekt. Die Gewinne werden ab dem Jahr 2023 mit 24 % Körperschaftsteuer (vorher 25%, ab dem Jahr 2024: 23%) besteuert. Für alle vor dem 1.7.2013 errichteten GmbHs beträgt die Mindestkörperschaftsteuer 5 % des Stammkapitals, also mindestens 1.750 EUR.

Für alle nach dem 30.6.2013 gegründeten GmbHs beträgt die Mindestkörperschaftsteuer für die ersten fünf Jahre 500 EUR pro Jahr und für die folgenden fünf Jahre 1.000 EUR pro Jahr. Ab dem 11. Jahr ist die volle Mindest-KöSt zu bezahlen. Die Mindestkörperschaftsteuer ist jedenfalls zu bezahlen, sohin auch dann, wenn die Gesellschaft keinen Gewinn macht. Von den Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter sind 27,5 % Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Endbesteuerung). 

Stand: