Person mittleren Alters mit langen weiß-grauen Haaren, Brille und blauem Jeanshemd steht lächelnd und mit verschränkten Armen in einem Raum während im Hintergrund andere Personen sitzen
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Gewerbe­rechtlicher Geschäfts­führer

Anforderungen, Haftung und Fristen bei gewerberechtlichen Geschäftsführern

Lesedauer: 3 Minuten

Wer muss einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen?

Folgende Personen bzw. Gesellschaften müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen

  • Einzelunternehmer ohne den für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen Befähigungsnachweis
  • eingetragene Personengesellschaften (OG, KG)
  • Juristische Personen, wie z.B. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Genossenschaften), Vereine
  • Gewerbeinhaber ohne Wohnsitz im Inland:
    Diese Verpflichtung entfällt
    • wenn die Zustellung/Vollstreckung von Verwaltungsstrafbescheiden durch Übereinkommen sichergestellt ist oder
    • bei EWR-Staatsangehörigen mit Wohnsitz im EWR oder der Schweiz oder
    • bei Drittstaatsangehörigen mit bestimmten Aufenthaltstiteln und Wohnsitz im EWR oder der Schweiz. 

Gesellschaften müssen einen gew. GF auch zur Ausübung eines freien Gewerbes bestellen.

Für Fortbetriebsberechtigte (Verlassenschaft, fortbetriebsberechtigte Erben, Insolvenzverwalter usw.) gibt es besondere Regelungen hinsichtlich der Bestellung eines gewerberechtlichen  Geschäftsführers.

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Vorsicht:
Durch die Bestellung eines geeigneten gew. GF kann zwar das Fehlen des Befähigungsnachweises, nicht aber der Mangel sonstiger persönlicher Voraussetzungen wie z.B. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen oder Fehlen eines Aufenthaltstitels nicht dem EWR angehöriger Staatsbürger ersetzt werden.

Persönliche Anforderungen an den gewerberechtlichen Geschäftsführer

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss folgende persönliche Anforderungen erfüllen:

  • Vorliegen der auch für den Gewerbeinhaber geltenden allgemeinen persönlichen Voraussetzungen (mit bestimmten Einschränkungen bei den insolvenzrechtlichen Ausschlussgründen), Befähigungsnachweis bei reglementierten Gewerben
  • entsprechende Position im Unternehmen
  • entsprechende tatsächliche Betätigung im Betrieb

Vorsicht:
Erfüllt der gew. GF auch nur eine der Voraussetzungen nicht, wird im Fall einer Gewerbeanmeldung keine Ausübungsbefugnis erlangt, bei einer notwendigen Neubestellung des gew. GF die dafür zu Verfügung stehende Frist möglicher Weise überschritten.

Einschränkungen beim insolvenzrechtlichen Abschlussgrund

Der insolvenzrechtliche Ausschlussgrund "Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens" ist für die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nur dann zu beachten, wenn dieser bei einer Personengesellschaft oder juristischen Person nicht als Arbeitnehmer, sondern in einer Position mit maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eingesetzt wird (z.B. handelsrechtlicher Geschäftsführer bei einer GmbH oder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft). Wird eine derartige maßgebliche Funktion bekleidet, darf dieser Ausschlussgrund nicht vorliegen. Bei der Versicherungsvermittlung gilt auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Ausschlussgrund; dieser ist auch beim gew. GF als Arbeitnehmer zu beachten.

Welche Position muss der gewerberechtliche Geschäftsführer im Unternehmen bekleiden? 

Bei reglementierten Gewerben gilt je nach Rechtsform Folgendes: 

  • Einzelunternehmen: Ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter und voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. 
  • Gesellschaft oder sonstige juristische Person: Entweder Vertretungsbefugnis (z.B. im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer) oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.

Bei freien Gewerben kann der gewerberechtliche Geschäftsführer irgendeine Position im Unternehmen einnehmen, also z.B. Prokurist oder (freier) Dienstnehmer sein, der mit weniger Stunden als der Hälfte der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beschäftigt ist.

Darf ein Prokurist zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bei einem reglementierten Gewerbe bestellt werden? 

Ein Prokurist kann nur aufgrund der Position als Prokurist alleine nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, sondern nur dann, wenn er auch Arbeitnehmer ist und zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit beschäftigt wird. 

Inwieweit muss sich der gewerberechtliche Geschäftsführer im Betrieb betätigen? 

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss auch physisch durch entsprechende Anwesenheit im Betrieb in der Lage sein, seinen Kontroll- und Überwachungsaufgaben nachzukommen. Diese Bedingung kann in Einzelfällen nicht erfüllt sein, wenn der gew. GF z.B. schon als Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb mit einer 40-Stundenwoche beschäftigt ist oder bereits für andere Unternehmer die Funktion eines gew. GF wahrnimmt.

Auch eine große Entfernung zwischen Wohn- und Betriebsort können eine entsprechende Betätigung verhindern. Andererseits sind auch der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationsmittel (Internet, Telefon- und Videokonferenz, E-Mail etc.) zu berücksichtigen, die eine persönliche Anwesenheit zum Teil ersetzen können.

Umfang der Verantwortung und Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet gegenüber dem Unternehmer für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes. Eine Haftung kommt nur bei Verschulden des gew. GF in Frage, die im Fall der Funktionsausübung als Arbeitnehmer nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu beurteilen ist. Die Haftung ist von der rechtswirksamen Bestellung bis zum tatsächlichen Ausscheiden gegeben. Aufgrund einer OGH-Entscheidung vom 28.9.2017 zu 8 Ob 57/17s kann sich im Einzelfall eine zivilrechtliche Haftung auch gegenüber geschädigten Dritten ergeben.

Gegenüber der Gewerbebehörde ist er für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sowie u.a. die Öffnungszeiten und Preisauszeichnung und Lehrlingsausbildung verantwortlich. Die über ihn verhängte Verwaltungsstrafe muss er selbst tragen. Vereinbarungen eines Haftungsausschlusses oder der Übernahme der Geldstrafe durch den Unternehmer sind ungültig. 

Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers – Fristen für die Neubestellung

Das Ausscheiden des gew. GF ist der Gewerbebehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Bestellung eines neuen gew. GF ist von Einzelunternehmern innerhalb eines Monats, von Gesellschaften und sonstigen juristische Personen innerhalb von sechs Monaten bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.

Vorsicht:
Bei Gewerben, die mit Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden ist, hat die Behörde die 6-Monatefrist zu verkürzen. Wurden innerhalb der letzten zwei Jahre Geschäftsführerwechsel durchgeführt, so sind die jeweils für die Neubestellung(en) in Anspruch genommenen Zeiten auf die 6-Monatefrist anzurechnen.

Stand: 22.12.2023