Portrait einer lächelnden Person, die zur Seite blickt und einen aufgeklappten Laptop in Händen hält, im Vordergrund verschwommen Bohrer, im Hintergrund Wand mit schraubenschachteln und aufgehängter Leiste mit Schraubenziehern
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Eidesstattliche Erklärung im Gewerbeverfahren

Bedeutung und Mustererklärungen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft

Lesedauer: 2 Minuten

14.10.2024


Was ist eine eidesstattliche Erklärung?

Mit der Novelle der Gewerbeordnung (GewO) BGBl I 130/2024 wurde die Möglichkeit eröffnet, in Gewerbeverfahren (Gewerbeanmeldung, Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer) eine eidesstattliche Erklärung abgeben zu können. Diese dient als Beweismittel, mit dem der Einschreiter (natürliche oder juristische Personen) versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO gegen ihn vorliegen, unabhängig davon ob diese Gründe im In- oder Ausland verwirklicht wurden. Dass keine Ausschlussgründe vorliegen, kann aber auch weiterhin durch andere Beweismittel (z.B. Strafregisterauszug) nachgewiesen werden.

Konsequenzen einer eidesstattlichen Erklärung 

Wird eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, liefert diese den vollen Beweis für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die betreffende Person von der Beibringung weiterer Bescheinigungsmittel (z.B. Strafregisterauszug, ausländisches Leumundszeugnis) entbunden ist. 

An die Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Erklärung sind strenge Konsequenzen geknüpft:

  • Die Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Erklärung stellt einen Entziehungsgrund für bestehende Gewerbeberechtigungen dar (§ 87 Abs 1 Z 7 GewO).
  • Durch eine unrichtige eidesstattliche Erklärung wird ein auf 5 Jahre befristeter Ausschlussgrund geschaffen (§ 13 Abs 8 GewO). Die Erteilung einer Nachsicht ist nicht möglich. Dieser Ausschlussgrund kann sich auch auf andere Unternehmen (Gesellschaften) auswirken, in denen derjenige, der eine unrichtige eidesstattliche Erklärung abgegeben hat, einen maßgebenden Einfluss hat.
  • Zusätzlich können anlässlich der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Erklärung strafrechtlichen Konsequenzen drohen (insb. etwa §§ 288 und 289 StGB)

Sofern bereits ein (anderer) Ausschlussgrund besteht, gibt es die Möglichkeit, vor der Anmeldung eines Gewerbes oder der Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Nachsicht zu erwerben.

Form der eidesstattlichen Erklärung 

Die eidesstattliche Erklärung ist grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat dennoch für unterschiedliche Fälle folgende Muster bereitgestellt: 

Eidesstattliche Erklärung für natürliche Personen

  • für Einzelunternehmer
  • für eine natürliche Person mit maßgebendem Einfluss (z.B. als persönliche Erklärung eines Gesellschafters einer juristischen Person)

Eidesstattliche Erklärung für juristische Personen komplett

  • Kann von einer Person abgegeben werden, die zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugt ist.
  • Diese Erklärung deckt auch gleich sämtliche Personen mit maßgebendem Einfluss ab

Eidesstattliche Erklärung für juristische Personen persönlich

  • Gilt für die Person, die die Erklärung abgibt, und für die Gesellschaft, welche die erklärende Person repräsentiert.
  • In dieser Erklärung sind alle anderen (natürlichen oder juristischen) Personen mit maßgebendem Einfluss anzugeben. Für diese ist nachzuweisen, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Für diesen Nachweis kann ebenfalls wieder eine eidesstattliche Erklärung verwendet werden (entweder "Eidesstattliche Erklärung für natürliche Personen" oder "Eidesstattliche Erklärung maßgebende juristische Personen").

Eidesstattliche Erklärung maßgebende juristische Personen

  • Für eine juristische Person, der maßgebender Einfluss zukommt.

Eidesstattliche Erklärung gewerberechtlicher Geschäftsführer

  • Muss von der Person abgegeben werden, die als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden soll. 
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