Gleichbehandlungsgebot beim Zugang zu Dienstleistungen

Diskriminierungsverbot mittels verschiedener Rechtsvorschriften

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Verschiedene Rechtsvorschriften verbieten Diskriminierungen beim Zugang zu Dienstleistungen und der Versorgung mit Gütern. Wird gegen diese Vorschriften verstoßen, drohen Verwaltungsstrafen, ein Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission oder Schadenersatzklagen.

Das Diskriminierungsverbot im Verwaltungsstrafrecht (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen)

Wer Personen auf Grund ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit bis zu 1.090 EUR zu bestrafen.

Dieser Tatbestand wird erfüllt, wenn die Diskriminierung (auch) aus einem der angeführten Motive erfolgt. Dass dies der Fall ist, ist dem Täter (von der Behörde) nachzuweisen.

Zuständig für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Diskriminierung verübt wurde. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht möglich (siehe dazu das Merkblatt „Musterbeschwerde gegen Verwaltungsstrafbescheide“).

Ein schwerwiegender Verstoß gegen dieses Diskriminierungsverbot kann zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen.

Die Regelungen des Gleichbehandlungsgesetzes

Gleichbehandlungsgebot

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet jede Diskriminierung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts (3. Teil des Gleichbehandlungsgesetzes).  

Einem Gewerbetreibenden steht es grundsätzlich frei, ob er mit einer bestimmten Person ein Geschäft abschließt oder nicht. Er darf allerdings einen Geschäftsabschluss nicht aus dem Grund der ethnischen Zugehörigkeit oder des Geschlechts der Person verweigern bzw. sie ungünstiger behandeln. Auch bei einer Anweisung einer Person zur Diskriminierung liegt eine Diskriminierung vor.

Beispiel: Ein Lokalbesitzer weist die Türsteher an, Personen mit dunkler Hautfarbe nicht in das Lokal einzulassen.

Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts oder deren ethnischer Zugehörigkeit diskriminiert wird.

Das Gleichbehandlungsgesetz unterscheidet zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung.  

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind ebenfalls unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

Beispiel: Eine Person asiatischer Herkunft wird aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in einem Lokal nicht bedient.

Eine mittelbare Diskriminierung ist dann gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen eines Geschlechts in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

Beispiel: Das Erfordernis eines österreichischen Kontos für die Anmietung einer Wohnung könnte eine mittelbare Diskriminierung darstellen, weil dieses Erfordernis eher Ausländer an der Anmietung hindern wird als Österreicher. Es würde sich dann die Frage stellen, ob diese Bedingung sachlich gerechtfertigt werden kann und verhältnismäßig ist.

Das Diskriminierungsverbot gilt bereits im Zuge der Anbahnung eines Rechtsverhältnisses. Es reicht somit aus, dass jemand offenbar eine Leistung in Anspruch nehmen will, ohne dass (noch) ein konkretes Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde.

Beispiel: Ein Mann mit Migrationshintergrund betritt ein Gasthaus, um dort etwas zu konsumieren. Bereits mit dem Betreten liegt die Anbahnung eines Rechtsverhältnisses vor und er darf nicht aus dem Grund seiner Abstammung des Lokals verwiesen werden.

Keine Diskriminierung liegt vor, wenn Güter oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts zur Verfügung gestellt werden, wenn dies verhältnismäßig ist.

Beispiel: Bestimmte Leseplätze in einer Bücherei, die ausschließlich für Frauen reserviert sind, stellen keine Diskriminierung dar.

Belästigung und sexuelle Belästigung

Auch Belästigungen und sexuelle Belästigungen gelten als Diskriminierung. Unter Belästigung versteht man unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit oder dem Geschlecht einer Person stehen oder der sexuellen Sphäre zugehörig sind, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.

Beispiele: Ein Mann afrikanischer Herkunft wird in einem Gasthaus als „Drogendealer“ beschimpft. Eine Frau wird in einem Geschäft vom Verkäufer unsittlich berührt.

Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum

Es darf auch niemand Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder durch Dritte inserieren lassen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das vorgeschriebene Merkmal durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wird.

Achtung: Wer Wohnraum in diskriminierender Weise inseriert, ist beim ersten Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde zu mahnen, bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis zu 360 EUR zu bestrafen.

Das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

Wird eine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes geltend gemacht, so hat die Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Zuständig für die ethnische Diskriminierung bzw. Diskriminierung auf Grund des Geschlechts in sonstigen Bereichen – also außerhalb der Arbeitswelt - ist der Senat III.

Die Gleichbehandlungskommission wird auf Antrag einer der im Senat III vertre­tenen Interessenvertretungen (AK, WKÖ), eines von der Diskriminierung Betroffenen, auf Verlangen der Gleichbehandlungsanwaltschaft oder von Amts wegen tätig.

Die Mitglieder des Senats setzten sich zusammen aus Vertretern von Ministerien und Interessenvertretungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Der Antrag auf Prüfung, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, wird dem Antragsgegner (also demjenigen, dem das diskriminierende Verhalten vorgeworfen wird) mit der Aufforderung zugestellt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Nach Einlangen der Stellungnahmen (bzw. bei Ausbleiben einer Stellungnahme auch auf wiederholte Aufforderung hin) werden Antragsteller und Antragsgegner zur Sitzung der Gleichbehandlungskommission geladen. In der Sitzung hat der Antragsgegner zu beweisen, dass nicht die ethnische Zugehörigkeit oder das Geschlecht Grund für die Leistungsverweigerung war. Der Antragsgegner kann auch die Befragung von Auskunftspersonen anregen.

Tipp: Praktisch besteht nur dann die Chance, sich vom Vorwurf der Diskriminierung frei beweisen zu können, wenn man eine Stellungnahme abgibt und der Ladung vor die Kommission Folge leistet.

Gelangt der Senat III zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, hat er dem für die Diskriminierung Verantwortlichen einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden. Für die Umsetzung des Vorschlages ist eine Frist von zwei Monaten zu setzen. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so kann jede der im Senat vertretenen Interessenvertretungen (AK, WKÖ) bzw. bei Einleitung des Verfahrens auf Verlangen der Gleichbehandlungsanwaltschaft auch diese – allerdings nur mit Zustimmung des Diskriminierungsopfers - beim zuständigen Zivilgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.

Zivilrechtliche Schadenersatzklagen

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Bei einer (sexuellen) Belästigung hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung An­spruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1.000 EUR Schadenersatz. Diese An­sprüche können vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden. Liegt in einem solchen Fall bereits ein Prüfungsergebnis im Einzelfall der Gleichbehandlungskommission vor, so hat sich das Gericht damit zu befassen und ein davon abweichendes Urteil zu begründen.

Stand: 30.01.2023

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