Ladendiebstahl
Strafrechtliche Aspekte zum Thema Ladendiebstahl
Wirtschaftliche Bedeutung des Ladendiebstahles
Der volkswirtschaftliche Schaden des Ladendiebstahles in Österreich ist enorm und beträgt laut Schätzungen etwa 0,55 % des Bruttoumsatzes des Einzelhandels, also für das Jahr 2020 rund 390 Mio. EUR *).
*) Schätzungen mit den Zahlen aus der Studie „Inventurdifferenzen im deutschen Handel 2020“ (EHI Köln) und auf Basis der vorläufigen Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik 2020 (Statistik Austria).
Was versteht man unter Ladendiebstahl?
Unter Ladendiebstahl versteht man einen einfachen Diebstahl im Sinne des Strafgesetzbuchs (§ 127 StGB), der z.B. in Selbstbedienungsläden stattfindet, ohne dass qualifizierende Elemente vorliegen (z.B. Wert der gestohlenen Sachen über 5.000 EUR, Einbruch, Einsatz von Waffen, räuberischer Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung). Einfacher Diebstahl kann mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden.
Täuscht der Täter das Personal des Unternehmers, etwa durch Austausch von Preisetiketten, kann das Betrug sein. Der Strafrahmen ist der gleiche wie beim Diebstahl.
Wird eine Sache geringen Wertes (maximal 100 EUR) aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes gestohlen, kann das eine Entwendung sein. Diese Tat kann mit bis zu einem Monat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen bestraft werden.
Strafmündigkeit
Junge Menschen unter 14 Jahren sind nicht strafmündig, und können daher nicht bestraft werden. Auch junge Menschen von 14 bis 16 Jahren können nicht bestraft werden, wenn Strafrahmen weniger als drei Jahre beträgt, kein schweres Verschulden vorliegt und die Bestrafung nicht aus besonderen Gründen angebracht ist, damit der Jugendliche keine weiteren Straftaten begeht. In solchen Fällen können lediglich Maßnahmen der Jugendwohlfahrt ergriffen werden.
Anhalterecht des Unternehmers
Wird der Täter auf frischer Tat ertappt, hat der Geschädigte das Recht, den Verdächtigen auf angemessene Weise bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Es muss sofort die Polizei verständigt werden, die dann über die weitere Vorgehensweise entscheidet. Das ist das so genannte Privatanhalterecht. Voraussetzung dafür ist ein hinreichender Tatverdacht. Die Weigerung eines Kunden, seine Taschen kontrollieren zu lassen, stellt für sich allein keinen hinreichenden Tatverdacht dar. Erforderlich sind Beobachtungen, z.B., dass jemand Waren eingesteckt und an der Kassa nicht hergezeigt hat.
Taschenkontrollen?
Taschenkontrollen können nur auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Auch entsprechende Schilder (z.B. „Mitgebrachte Taschen sind an der Kasse zu öffnen“) geben dem Unternehmer kein Recht auf Taschenkontrollen. Derartige Schilder sind jedoch in der Praxis oft recht wirkungsvoll. Sie sollten jedoch möglichst so angebracht werden, dass sie vor dem Betreten des Geschäftes und nicht erst an der Kasse zu sehen sind. Eine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe größerer Taschen oder Säcke an der Kassa oder an einer sonstigen Stelle scheint rechtlich gedeckt.
Strafrechtliche Verantwortung des Unternehmers
Verstößt der Unternehmen gegen die oben dargestellten Regeln bei Taschenkontrollen oder beim Privatanhalterecht, kann das zu einer strafrechtlichen Verantwortung führen. So kann eine erzwungene Taschenkontrolle eine Nötigung sein (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze). Stellt der Unternehmer überhöhte Schadenersatzforderungen, anderenfalls er mit einer Anzeige droht, kann dies eine Erpressung sein (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Wird jemand vor anderen Personen ohne Grund des Ladendiebstahls beschuldigt, kann eine üble Nachrede vorliegen (Strafdrohung bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen).
Strafverfahren
Liegt nur einfacher Diebstahl vor und ist die Schuld des Verdächtigen nicht schwer, kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit Diversion vorgehen. Das bedeutet, es wird von der Verfolgung einer Straftat zurückgetreten, wenn der Verdächtige ein Bußgeld entrichtet (theoretisch kommen auch andere Maßnahmen in Betracht, wie z.B. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen). Weitere Voraussetzung ist ein hinreichend geklärter Sachverhalt, der die Tatbegehung durch den Verdächtigen mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit annehmen lässt. Bei Anwendung des Bußgeldverfahrens kommt es zu keiner gerichtlichen Vorstrafe des Verdächtigen. Allerdings wird diese Erledigung im Geschäftsregister der Staatsanwaltschaft gespeichert. Bei einem neuerlichen Tatverdacht wird normalerweise nicht mehr mit dem Bußgeldverfahren vorgegangen, sondern das gerichtliche Hauptverfahren eingeleitet. Wenn der Verdächtige das Bußgeld nicht entrichtet, also wenn er z.B. meint, die angelastete Tat nicht begangen zu haben, wird ebenfalls das gerichtliche Hauptverfahren eingeleitet.
Schadenersatz des Unternehmers
Weiters hat der Verdächtige den Schaden des Unternehmers zu ersetzen. Hier scheinen pauschalierte Schadenersatzbeträge in der Höhe von 50 bis 100 EUR angemessen.
Ersatzfähig sind lediglich die Kosten, die durch die konkrete Tat entstanden sind. Überwachungskosten, die nicht durch die konkrete Tat entstanden sind, können dem Ladendieb nicht angelastet werden.
Ersatzfähig sind daher etwa folgende Kosten:
Detektivkosten ab dem Zeitpunkt des konkreten Verdachts
Kosten der Anhaltung und der Feststellung der Identität
Kosten der erforderlichen Telefongespräche und des Büromaterials
Mitarbeiterprämien für die Ergreifung in angemessener Höhe
Nicht ersatzfähig sind folgende Kosten:
- Kosten für Sicherungsmaßnahmen wie Alarmanlagen, Videoüberwachung oder Warensicherung
- Detektivkosten bis zum Zeitpunkt eines konkreten Verdachts
Literaturtipp
Eine nähere Darstellung dieser Thematik finden Sie in der WKÖ-Broschüre „Dauerthema Ladendiebstahl: Erfolgreiche Gegenstrategien - Rechtliche Hintergründe" von Baumühlner/Seeliger (Service-GmbH der WKÖ, derzeit leider vergriffen).