
Informationsfreiheitsgesetz
Proaktive Informationspflicht, Zugang zu Informationen und Geheimhaltungsgründe
Lesedauer: 7 Minuten
I. Grundsätzliches
Mit 1.9.2025 tritt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft. Gleichzeitig treten Art 20 Abs 3 bis 5 B-VG, das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, das Auskunftspflichtgesetz und die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt ist die Amtsverschwiegenheit abgeschafft und wird durch eine verfassungsgesetzliche Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) auf Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen ersetzt. Die näheren Regelungen über die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen enthält das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
II. Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes
Das IFG regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
- der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
- der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind (das sind insbesondere auch private „Beliehene“),
- der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
- der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.
„Information“ im Sinne des IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
„Informationen von allgemeinem Interesse“ sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert von mindestens 100.000 EUR sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
III. Proaktive Informationspflicht
Informationen von allgemeinem Interesse sind von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen, von den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, von den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (siehe unten V.) unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann. Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet, können solche Informationen aber freiwillig veröffentlichen.
Die Informationen sind über die Informationsplattform www.data.gv.at (als Informationsmetadatenregister) zugänglich zu machen.
IV. Recht auf Zugang zu Informationen
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (Grundrecht) auf Zugang zu Informationen ist ein „Jedermannsrecht“, es ist daher nicht an einen Aufenthalt in Österreich gebunden und kann auch von juristischen Personen in Anspruch genommen werden.
Den Zugang zu Informationen haben Organe der Verwaltung bzw. die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organe (daher auch „Beliehene“) zu gewähren. Erfasst sind auch die von der proaktiven Informationspflicht ausgenommenen Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (auch Kammern) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
Es gelten die unter V. genannten Geheimhaltungsgründe.
Zum Zugang zu Informationen gegenüber „privaten Informationspflichtigen“ siehe unten VII.
V. Geheimhaltungsgründe
Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
- aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
- im Interesse der nationalen Sicherheit,
- im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
- im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
- im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
- von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
- im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
- zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
- im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
- zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
- zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
- zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes,
BGBl. Nr. 532/1993), - zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes,
BGBl. Nr. 314/1981) oder - zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
Treffen die genannten Voraussetzungen nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
VI. Verfahren
Der Zugang zu Informationen kann grundsätzlich (siehe aber unten VII.) formlos (schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form) beantragt werden und ist gebührenfrei. Die begehrte Information ist im Informationsbegehren jedoch möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch eingebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
Zuständig zur Gewährung des Zugangs zur Information ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört. Ist ein Organ für ein Informationsersuchen nicht zuständig, hat es den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu gewähren. Binnen derselben Frist ist dem Antragsteller die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen. Aus besonderen Gründen sowie wenn die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen eingreift, kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden; dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig. Wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren.
Greift die Erteilung der Information in die Rechte einer anderen Person ein, ist diese Person vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrags ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen. Dagegen kann eine Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses hat binnen zwei Monaten zu entscheiden.
VII. Private Informationspflichtige
Das Recht auf Zugang zu Informationen besteht auch gegenüber der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmen (zu den erforderlichen Beteiligungsverhältnissen siehe oben II.). Es gelten die oben V. genannten Geheimhaltungsgründe sinngemäß sowie als zusätzlicher Geheimhaltungsgrund die „Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit“.
Ausgenommen von der Informationspflicht sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
Es gilt grundsätzlich das oben unter VI. dargestellte Verfahren, jedoch mit folgenden Abweichungen:
Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß dem IFG zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Der Informationswerber kann binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung (siehe oben VI.) einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das zuständige Verwaltungsgericht stellen. Das Verwaltungsgericht hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen über diesen Antrag zu entscheiden.
VIII. Leitfaden der Datenschutzbehörde
Der Datenschutzbehörde kommt nach dem IFG die Aufgabe zu, die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit zu beraten und zu unterstützen. Sie hat daher einen Leitfaden zur Verfügung gestellt.
IX. Andere Rechtsvorschriften
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist das IFG nicht anzuwenden (z.B. verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, gesetzliche Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten, gesetzliche Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut – Archivrecht; RIS, Firmenbuch, Grundbuch uam.).
Stand: 03.07.2025