Leistungs- und Annahmeverzug - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten


  1. Welche Möglichkeiten hat der Gläubiger, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug ist?
  2. Welche Schritte muss der Gläubiger setzen, damit sein Rücktritt vom Vertrag wirksam ist?
  3. Welche Besonderheit besteht beim Fixgeschäft?
  4. Kann der Schuldner einer Leistung den Gläubiger dazu zwingen, diese anzunehmen?
  5. Welche Konsequenzen hat die Nichtannahme einer Leistung? 

1. Welche Möglichkeiten hat der Gläubiger, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug ist?

Gerät der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug, kann der Gläubiger wählen, ob er auf Erfüllung des Vertrages besteht oder ob er unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktritt.

Hat der Schuldner den Verzug verschuldet, stehen dem Gläubiger darüber hinaus Schadenersatzansprüche zu. Wenn er auf Erfüllung des Vertrages besteht, kann er vom Schuldner den Verspätungsschaden, wenn er hingegen vom Vertrag zurücktritt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren. 

2. Welche Schritte muss der Gläubiger setzen, damit sein Rücktritt vom Vertrag wirksam ist?

Will der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, muss er zuvor eine angemessene Nachfrist setzen und gleichzeitig mit der Nachfristsetzung darauf hinweisen, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt. Bei Verbrauchergeschäften, die ab 1.1.2022 geschlossen werden, gilt die Besonderheit, dass der Verbraucher allerdings zwei Erklärungen tätigen muss: Er muss zunächst den Unternehmer zur Leistung innerhalb einer angemessenen Nachfrist auffordern und kann erst nach Verstreichen dieser Frist den Rücktritt erklären.

„Angemessen" bedeutet, dass der Schuldner die Möglichkeit haben muss, seiner Leistungsverpflichtung nachzukommen. Die Länge der Nachfrist ist vom Einzelfall abhängig. Zu berücksichtigen sind vor allem Art und Umfang der Leistung und wie dringend der Gläubiger die Leistung benötigt. Wurde die Nachfrist zu kurz bemessen, hat die Rücktrittserklärung keine Wirkung, wenn der Schuldner die Leistung in angemessener Frist erbringt. 

Die Rücktrittserklärung bedarf keiner besonderen Form und muss auch nicht gerichtlich erfolgen. 

3. Welche Besonderheit besteht beim Fixgeschäft?

Ergibt sich aus dem Zweck des Geschäfts oder der Vereinbarung, dass der Gläubiger an einer späteren Leistung nicht interessiert ist, liegt ein Fixgeschäft vor. Gerät bei einem Fixgeschäft der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug, so „zerfällt“ der Vertrag, ohne dass der Gläubiger eine Nachfrist setzen müsste.

Achtung beim Verbrauchergeschäft ab 1.1.2022:

Ist das Fixgeschäft ein Verbrauchergeschäft, das ab 1.1.2022 abgeschlossen wird/wurde, muss der Verbraucher dem Unternehmer den Rücktritt erklären, damit der Vertrag aufgelöst ist. Für alle anderen Verträge, also auch Verbrauchergeschäfte, die vor dem 1.1.2022 abgeschlossen wurden, bedarf es beim Fixgeschäft jedoch keiner Rücktrittserklärung.

Besteht der Gläubiger weiterhin auf Erfüllung, muss er dies unverzüglich erklären. 

4. Kann der Schuldner einer Leistung den Gläubiger dazu zwingen, diese anzunehmen?

Grundsätzlich kann der Schuldner den Gläubiger nicht dazu zwingen, dass er seine Leistung annimmt. Eine Abnahmepflicht des Gläubigers besteht nur dann, wenn der Schuldner ein besonderes Interesse an der Leistungsabnahme hat, d.h. eines, das über jenes am Erhalt der Gegenleistung hinausgeht. Wenn z.B. der Eigentümer einer zu bebauenden Liegenschaft den auf der Liegenschaft befindlichen Humus verkauft um mit den Bauarbeiten beginnen zu können. Der Eigentümer hat hier ein besonderes Interesse daran, dass der Käufer des Humus den Humus wegschafft. In diesen Fällen ist der Gläubigerverzug zugleich Schuldnerverzug. Der vertragstreue Vertragspartner kann sich aussuchen, ob er nach den Regelungen des Schuldnerverzuges oder jenen des Gläubigerverzuges vorgehen möchte.

5. Welche Konsequenzen hat die Nichtannahme einer Leistung?

Der Gläubiger ist dennoch zur Zahlung verpflichtet.

Die Preisgefahr geht auf den Gläubiger über, d.h. wenn die Sache „untergeht“ z.B. beschädigt wird oder verloren geht, wird der Schuldner von seiner Leistungsverpflichtung frei, behält jedoch seinen Anspruch auf die Gegenleistung.

Der Schuldner haftet im Falle des Verlustes oder der Beschädigung nicht mehr für leichte Fahrlässigkeit.

Der Schuldner hat Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Annahmeverzug entstandenen Aufwandes.

Der Schuldner kann sich durch gerichtliche Hinterlegung oder Verwahrung von seiner Schuld befreien. 

Stand: 01.09.2023