Wann kommt das Konsumentenschutzgesetz zur Anwendung?

Allgemeiner Überblick

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Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist nur auf Verbrauchergeschäfte anzuwenden. Verbrauchergeschäfte sind Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer auf der einen und einem Verbraucher (Konsumenten) auf der anderen Seite. Geschäfte zwischen Unternehmern und solche zwischen Nichtunternehmern unterliegen nicht dem KSchG. Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich des KSchG sind Arbeitsverträge. 

Wer ist "Unternehmer“, wer "Konsument“?

Unter einem Unternehmen versteht man „jede auf Dauer angelegte organisierte, selbständige wirtschaftliche Tätigkeit“, die nicht zwingend auf Gewinn ausgerichtet sein muss. Unternehmer nach dem KschG ist jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, hierbei kommt es nicht auf eine bestimmte Betriebsgröße, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation an. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer. Eine Definition des Konsumenten fehlt im Gesetz, sodass er „negativ“ zu umschreiben ist. Demnach ist Konsument jeder, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.

Geschäfte, die zum Betrieb des Unternehmens gehören  

Darunter fallen nach der großzügigen Rechtsprechung alle Haupt-, Hilfs- und Nebengeschäfte, die irgendwie den Unternehmensinteressen dienen und nicht nur solche, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens zählen. Ein Unternehmergeschäft liegt demnach auch vor, wenn ein Unternehmer mit einem branchenfremden Unternehmer einen Vertrag abschließt, z.B. wenn ein Tischler bei einer Druckerei Visitenkarten bestellt. Unter Geschäften, die zum Betrieb des Unternehmens gehören, fallen ferner auch Darlehensgewährungen, Kredite an fremde Unternehmen, Beteiligungen und Betriebsausweitungen. Ist ein Geschäft zum Teil der privaten und zum Teil der unternehmerischen Sphäre zuzuordnen, gilt es als Ganzes als Unternehmergeschäft. 

Gründungsgeschäfte (sogenannte Vorbereitungsgeschäfte)

Geschäfte, die natürliche Personen vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigen, z.B. Miete von Geschäftsräumen, Anschaffung von Maschinen oder sonstigen Betriebsmitteln, Kredit- und Versicherungsverträge, gelten nicht als betriebszugehörig. Bisher hat der Oberste Gerichtshof (OGH) streng an diesem Schema festgehalten, ohne auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse einzugehen. So entschied er beispielsweise, dass ein Gastronom, der seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt und vier Monate später Geschäfte zur Gründung eines neuen Gastronomiebetriebes abschloss, hinsichtlich dieser Rechtsgeschäfte als Verbraucher anzusehen ist. 

Entwicklung der Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise

Sowohl das KSchG selbst als auch die hierzu ergangene Rechtsprechung haben bisher im Sinne der Rechtssicherheit auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise verzichtet und das Verbrauchergeschäft ausschließlich nach den im Gesetz umschriebenen formalen Gesichtspunkten bestimmt.

So hatte der OGH wiederholt festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der eine persönliche Bürgschaft für die Gesellschaftsschulden übernimmt, mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen sei. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 sprach er nun erstmals aus, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, der neben der Gesellschaft als Kreditnehmer auftritt, dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn er Alleingesellschafter der GmbH ist.  

Scheinverbraucher

Tritt ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher als Verbraucher auf, wird das abgeschlossene Geschäft dennoch als Verbrauchergeschäft gewertet. Erweckt ein Unternehmer gegenüber einem anderen Unternehmer den Anschein, er sei Verbraucher, gilt er dennoch als Unternehmer und kommt nicht in den Genuss des Konsumentenschutzgesetzes. 

Scheinunternehmer

Tritt ein Verbraucher einem Unternehmer gegenüber als Unternehmer auf, verliert er deshalb nicht automatisch den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes. Es kann aber sein, dass ihm die Wirkung verschiedener Verbraucherschutzbestimmungen im Ergebnis nicht zugutekommt, weil sie durch Schadenersatzansprüche oder durch Vertragsanfechtung aufgehoben wird. Gibt sich ein Verbraucher gegenüber einem anderen Verbraucher als Unternehmer aus, begründet dies kein Verbrauchergeschäft. Soweit der getäuschte Verbraucher aber auf das Bestehen eines Verbrauchergeschäftes vertraut hat, stehen ihm gegen den Scheinunternehmer Schadenersatzansprüche und Anfechtungsrechte zu. 

Scheinbare Privatgeschäfte

Ein Unternehmer kann den Schutz des KSchG nicht dadurch umgehen, dass er gegenüber einem Verbraucher behauptet, ein Geschäft, welches an sich zum Betrieb seines Unternehmens gehört, sei ein Privatgeschäft. Umgekehrt kann sich ein Unternehmer den Konsumentenschutz nicht dadurch verschaffen, dass er gegenüber einem anderen Unternehmer behauptet, ein an sich zum Betrieb seines Unternehmens gehöriges Geschäft sei ein Privatgeschäft.

Geschäfte, die scheinbar zum Betrieb des Unternehmens gehören

Schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher ein Geschäft, das nur scheinbar zum Betrieb seines Unternehmens gehört, in Wahrheit aber ein Privatgeschäft ist, liegt kein Verbrauchergeschäft vor. Erweckt der Unternehmer aber den Anschein, es handle sich um ein unternehmerisches Geschäft und hat der Verbraucher lediglich Zweifel darüber, kann der Verbraucher davon ausgehen, dass ihm der Konsumentenschutz zugutekommt. Wird das Geschäft mit einem Unternehmer abgeschlossen und gehört dieses zum Betrieb seines Unternehmens, liegt ein Verbrauchergeschäft zugunsten des privat agierenden Unternehmers vor. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn der privat agierende Unternehmer den Anschein erweckt, es handle sich für ihn um ein unternehmerisches Geschäft, da im Zweifelsfalle immer ein Unternehmensbezug anzunehmen ist. 

Qualifikationswechsel bei Vertragsübernahme

Tritt bei Dauerschuldverhältnissen ein Unternehmer an die Stelle des Verbrauchers, bleibt das Verbrauchergeschäft mit dem ursprünglich vereinbarten Inhalt aufrecht. KSchG-widrige Klauseln werden nachträglich nicht wirksam. Dasselbe gilt, wenn ein Verbraucher an die Stelle eines Unternehmers tritt. Stehen hingegen Unternehmer und Verbraucher einander erstmals durch eine Vertragsübernahme gegenüber, unterliegt der übernommene Vertrag dem KSchG. Bisher gültige Vertragsklauseln können unter Umständen ungültig werden. 

Vereinsmitgliedschaft

Das KSchG normiert ausdrücklich, dass seine Bestimmungen auf den Beitritt zu bzw. die Mitgliedschaft bei einem Verein anzuwenden sind, wenn dieser zwar von seinen Mitgliedern Beiträge einhebt, ihnen aber nur eingeschränkte Rechte einräumt und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient (außerordentliche Mitgliedschaften). 

Stand: 11.11.2021