Justitia Figur hält mit verbundenen Augen eine Waagschale in der einen Hand und in der anderen ein Schwert, Symbolik des Rechts
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Letztwillige Verfügung

Anwendbar auf letztwillige Verfügungen, die nach dem 31.12.2016 errichtet werden

Lesedauer: 8 Minuten

Letztwillige Verfügungen werden immer dann errichtet, wenn die gesetzliche Erbfolge abgeändert werden soll.

Eine letztwillige Verfügung ist eine einseitige, formgebundene Erklärung, mit der eine natürliche Person über das Schicksal ihres Vermögens nach ihrem Tod bestimmt. Sie wird dann errichtet, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll.

Um wirksam letztwillig verfügen zu können, muss man testierfähig sein. Uneingeschränkt testierfähig sind Personen ab 18 Jahren, die in der Lage sind, die Bedeutung und die Folgen ihrer letztwilligen Verfügung zu verstehen. Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können bei entsprechender Einsichtsfähigkeit mündlich vor Gericht oder einem Notar testieren. 

Zu den letztwilligen Verfügungen im engeren Sinne zählen das Testament und das Vermächtnis (Legat). 

1. Testament

Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der eine oder mehrere Personen als Erbe(n) eingesetzt wird (werden). Mehrere Erben sind mit einer Quote am gesamten Nachlass (sowohl Aktiva als auch Passiva) beteiligt. Die Erben erhalten daher keine konkreten Vermögenswerte aus dem Nachlass. Sie werden Miteigentümer des gesamten Nachlasses im Verhältnis ihrer Erbquoten. Sollen einer Person einzelne Vermögenswerte zugewendet werden, muss dies ausdrücklich angeordnet werden (sog. Vermächtnis, siehe unten). Die Unterscheidung zwischen Testament und Vermächtnis ist deshalb wichtig, da nur der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen ist und in dessen Rechtsstellung mit allen Rechten und Pflichten eintritt, während der Vermächtnisnehmer lediglich ein Recht auf den ihm vermachten Gegenstand hat. 

Für die Frage, ob es sich um Erbschaft oder Vermächtnis handelt, ist nicht die vom Verstorbenen gebrauchte Formulierung, sondern sein wahrer Wille entscheidend. Eine letztwillige Verfügung kann neben einer Erbeinsetzung auch Vermächtnisse enthalten. In diesem Fall erhalten die Vermächtnisnehmer die ihnen zugedachten Vermögenswerte und die Erben teilen sich den verbleibenden Nachlass entsprechend ihren Erbquoten.

Formvorschriften – Testamentsformen:

Zum Schutz vor unüberlegten Verfügungen und zur Beweiserleichterung bestehen für Testamente strenge Formvorschriften. Werden diese nicht beachtet, ist das Testament ungültig und es kommt zur gesetzlichen Erbfolge.

Eigenhändiges Testament

Es ist gültig, wenn der gesamte Text eigenhändig handschriftlich geschrieben und mit Namen unterschrieben ist. Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen. Die Beisetzung von Ort und Datum ist zwar nicht erforderlich, aber ratsam. Das eigenhändige Testament ist die einfachste Testamentsform. Nachteilig ist, dass es leicht beseitigt oder übersehen werden kann, weil es ohne Zeugen errichtet und meist in der Wohnung des Verstorbenen aufbewahrt wird. 

Fremdhändiges Testament

Der Text kann mit Schreibmaschine, PC oder von einer anderen Person händisch geschrieben werden. Das fremdhändige Testament ist nur gültig, wenn es der Verfügende in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreibt. Außerdem muss es mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen sein, dass es seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen müssen ebenfalls auf der Urkunde mit einem von ihnen eigenhändig geschriebenen und auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz unterschreiben (z.B. „als Testamentszeuge“). Den Inhalt des Testaments müssen die Zeugen nicht kennen.

Wechselseitiges/Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten und eingetragene Partner können sich in einem Testament gegenseitig zum Erben einsetzen (wechselseitiges Testament). Sie können aber auch gemeinsam andere Personen als Erben einsetzen (gemeinschaftliches Testament). Ein wechselseitiges oder gemeinschaftliches Testament kann von jedem der Ehegatten (Partner) widerrufen werden. Aus dem Widerruf durch einen Ehegatten (Partner) kann auf den Widerruf auch des Anderen geschlossen werden. Beim eigenhändigen Testament bietet diese Sonderform im Vergleich zu zwei getrennten gleichlautenden Testamenten keinen Vorteil, da jeder Ehegatte (Partner) die gesamte letztwillige Erklärung eigenhändig niederschreiben muss. Die Unterschrift beider Ehegatten (Partner) unter den von einem geschriebenen Text genügt nicht! Gemeinschaftliche Testamente werden in der Praxis daher fast ausschließlich fremdhändig unter entsprechender Beiziehung von Zeugen errichtet (siehe oben).

Nottestament

Ein Nottestament kann bei unmittelbarer Todesgefahr errichtet werden. Es kommt außerdem in Betracht, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Testierfähigkeit verloren geht, bevor der letzte Wille auf andere Weise erklärt werden kann. Ein Nottestament kann fremdhändig (schriftlich) oder mündlich erklärt werden. In beiden Fällen bedarf es zweier Zeugen. Das schriftliche Nottestament muss wiederum mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz, dass es den letzten Willen des Verfügenden enthält, und den Unterschriften der Zeugen (samt dem Zusatz „als Testamentszeuge“) versehenen sein. Ein Nottestament verliert drei Monate nach dem Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit. 

Notarielles Testament

Das notarielle Testament kommt unter Mitwirkung zweier Notare oder eines Notars und zweier Zeugen (meist Notariatsmitarbeiter) zustande. Vor dem Notar kann schriftlich durch persönliche Übergabe eines zumindest eigenhändig unterschriebenen Textes oder mündlich testiert werden. Weiters kann der letzte Wille schriftlich in Form eines Notariatsaktes erklärt werden.

Gerichtliches Testament

Auch vor Gericht kann schriftlich oder mündlich testiert werden. Ein schriftliches Testament muss der Verfügende eigenhändig unterschreiben und dem Gericht persönlich übergeben. Vom Gericht wird das Testament dann versiegelt. Auf dem Umschlag wird vermerkt, wessen letzter Wille darin enthalten ist. Danach wird das Testament gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung bei Gericht hinterlegt. Beim mündlichen gerichtlichen Testament wird ein Protokoll angefertigt, welches dann ebenfalls versiegelt und hinterlegt wird. Es kann bei allen Bezirksgerichten in Österreich ohne Rücksicht auf den Wohnsitz testiert werden. Zu beachten ist aber, dass Gerichte in der Praxis für die Protokollierung von (umfangreicheren) Testamenten die Beiziehung eines Notars oder Rechtsanwaltes nahelegen.

Ersatzerbschaft, Nacherbschaft

In einem Testament kann auch ein Ersatzerbe vorgesehen werden, der die Erbschaft erhalten soll, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt oder nicht erben kann (z.B. weil er vor dem Verfügenden stirbt).

Beispiel: „Zu meinem Alleinerben setze ich A ein. Sollte dieser die Erbschaft nicht erlangen, soll B alles erben.“

Davon zu unterscheiden ist die testamentarisch verfügte Nacherbschaft. Bei dieser erhält der Nacherbe die Erbschaft nicht anstelle, sondern erst nach dem Vorerben. Hat der Verstorbene nichts anderes verfügt, so erbt der Nacherbe erst mit dem Tod des Vorerben.

Beispiel: „Zu meinem Alleinerben setze ich A ein. Nach seinem Tod soll B alles erben.“

Testamentsregister

Jede bei Gericht oder einem Notar hinterlegte letztwillige Verfügung wird bei dem von der österreichischen Notariatskammer geführten Zentralen Testamentsregister (ZTR) gemeldet. Auch Rechtsanwälte sind zur Registrierung letztwilliger Verfügungen in einem für Gerichtskommissäre zugänglichen Register verpflichtet. Sie können bei ihnen hinterlegte letztwillige Verfügungen beim ZTR melden oder diese in einem eigenen – vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag geführten – Register registrieren. Die Registrierung stellt sicher, dass Testamente nach dem Tod des Verfügenden nicht unberücksichtigt bleiben. Bei jedem Todesfall fragt der zuständige Notar diese Register ab und erfährt so, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung getroffen hat und wo diese hinterlegt ist. Anfragen an das ZTR kann nur das Verlassenschaftsgericht oder der für die Abhandlung der Verlassenschaft zuständige Notar richten. Privatpersonen erhalten aus Datenschutzgründen keine Auskunft.

Enterbung

Wird in einer letztwilligen Verfügung angeordnet, dass ein gesetzlicher Erbe nicht erben soll, so erhält dieser trotzdem den Pflichtteil. Die Entziehung auch des Pflichtteils ist nur bei Vorliegen besonders triftiger, im Gesetz geregelter Gründe möglich (sog. Enterbungsgründe). Dazu zählen z.B. schwerere Straftaten und gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verstorbenen.

Abänderung und Widerruf

Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Klauseln, wonach die letztwillige Verfügung durch spätere Verfügungen nicht abgeändert oder widerrufen werden kann, gelten nicht. Ob durch die Errichtung einer neuen letztwilligen Verfügung eine ältere aufgehoben wird oder weiter bestehen bleibt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der ausdrückliche Widerruf bedarf ebenfalls einer entsprechenden Form (siehe oben). Ein Widerruf kann aber auch stillschweigend erfolgen, z.B. durch Vernichtung der Urkunde. Auch für den Widerruf einer letztwilligen Verfügung ist Testierfähigkeit erforderlich.

Willensmängel

Eine wirksame letztwillige Verfügung muss frei von Drohung, List und wesentlichem Irrtum sein. Ein Irrtum ist insbesondere dann wesentlich, wenn sich der Verstorbene in der bedachten Person oder in der zugewendeten Sache geirrt hat. Wenn sich hingegen nur das vom Verfügenden angegebene Motiv als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung grundsätzlich gültig. Der Motivirrtum macht die letztwillige Verfügung nur dann ungültig, wenn sie einzig und allein auf diesem irrigen Motiv beruht hat. 

Vermächtnis 

Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Verfügung, die keine Erbeinsetzung enthält, sondern mit der bloß einzelne Vermögenswerte zugewendet werden. Ein Vermächtnis kann in einem Testament enthalten sein oder eine eigenständige Urkunde darstellen.

Anders als der Erbe wird der Vermächtnisnehmer nicht Gesamt-, sondern nur Einzelrechtsnachfolger. Er hat bis zur Einantwortung eine schuldrechtliche Forderung gegen die Verlassenschaft, danach gegen den oder die Erben. Der Vermächtnisnehmer haftet anderen Gläubigern des Verstorbenen nicht, sondern ist selbst Gläubiger. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Erben eine Kürzung der Vermächtnisse verlangen. 

Gegenstand eines Vermächtnisses können körperliche Sachen, aber auch Forderungen sein.

Der Vermächtnisnehmer übernimmt allfällige Belastungen der vermachten Sache (z.B. Pfandrechte).

Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befinden, können erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Verfügenden geltend gemacht werden. Dem Vermächtnisnehmer gebühren jedoch ab dem Todeszeitpunkt vier Prozent Zinsen. Ansonsten sind Vermächtnisse im Zweifel sofort mit dem Tod des Verfügenden fällig.

Für Vermächtnisse gelten dieselben Formvorschriften wie für Testamente.

2. Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung

Zu den letztwilligen Verfügungen im weiteren Sinn gehört auch die Anordnung einer Bezugsberechtigung über eine Lebensversicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, ohne Zustimmung des Versicherers eine bezugsberechtigte Person namhaft zu machen. Dies kann formfrei erfolgen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird allerdings Schriftlichkeit empfohlen. Die Benennung eines Bezugsberechtigten ist in der Regel widerruflich. Unwiderruflichkeit der Begünstigung kann aber ausdrücklich vereinbart werden. Im Erbfall wird die Lebensversicherungssumme vom Versicherer dem Begünstigten direkt ausbezahlt und fällt nicht in den Nachlass.

3. Erbvertrag

Ein Erbvertrag kann nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Verlobten abgeschlossen werden. Die Vertragspartner verpflichten sich dabei, dem anderen den künftigen Nachlass von Todes wegen zu überlassen. Allerdings kann mit einem Erbvertrag nur maximal über drei Viertel des Vermögens verfügt werden. Zumindest ein Viertel muss zur freien letztwilligen Verfügung verbleiben. 

Da der Erbvertrag nicht einseitig widerrufen werden kann, stellt er keine letztwillige Verfügung im eigentlichen Sinn dar. Er kann wirksam nur in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden.

4. Schenkung auf den Todesfall 

Auch die Schenkung auf den Todesfall stellt einen notariatsaktpflichtigen Vertrag dar.

Der Kreis der in Frage kommenden Personen ist jedoch nicht auf Ehegatten, eingetragene Partner oder Verlobte beschränkt. Der Geschenkgeber bleibt bis zu seinem Tod Eigentümer der geschenkten Sache. Er darf die Sache aber nicht veräußern. Der Geschenknehmer kann die Sache erst nach dem Tod des Geschenkgebers fordern.

Stand: 01.04.2022

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