Block mit Aufschrift Checkliste, darauf Kugelschreiber auf Holzfläche liegend
© elutas | stock.adobe.com

Offene Gesellschaft (OG) - Checkliste Gesellschaftsvertrag

Checkliste für Grundmuster Gesellschaftsvertrag

Lesedauer: 3 Minuten

Wichtiger Hinweis:

Um die Gefahr zu reduzieren, dass Sie unpassende Verträge erstellen oder Vertragsmuster in gesetzwidriger Weise abändern, ersuchen wir Sie, folgende Tipps zu beachten:

  1. Überprüfen Sie zuerst, ob die verwendete Checkliste für Ihren Sachverhalt passt!
  2. Nehmen Sie Änderungen nur in unbedingt notwendigem Ausmaß vor! Die konkrete Formulierung einzelner Vertragsbestimmungen hängt von den Umständen des Einzelfalls sowie den Vorstellungen und Wünschen der Gesellschafter ab.
  3. Im Falle von Unklarheiten wenden Sie sich bitte unbedingt an Ihre Wirtschaftskammer! 

Für die Form eines Gesellschaftsvertrages einer Offenen Gesellschaft (OG) gibt es keine bestimmten Vorschriften. Um jedoch später unliebsame Überraschungen oder sogar Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich dringend die Abfassung eines schriftlichen Vertrages, in dem die nachstehenden Punkte geregelt sein sollten.

Die konkrete Formulierung einzelner Vertragsbestimmungen hängt selbstverständlich von den Umständen des Einzelfalles und den Vorstellungen und Wünschen der Gesellschafter ab.

  1. Gesellschafter: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse
  2. Firma: Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz „OG“ oder „offene Gesellschaft“
  3. Sitz der Gesellschaft
  4. Gegenstand des Unternehmens: In diesem Punkt sind die von der Gesellschaft auszuübenden Tätigkeiten zu beschreiben.
  5. Beginn und Dauer der Gesellschaft: In der Regel wird die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer errichtet.
  6. Geschäftsjahr: Entspricht in der Regel dem Kalenderjahr; ein davon abweichendes Wirtschaftsjahr ist möglich.
  7. Festlegung der von den Gesellschaftern zu leistenden Einlagen: Diese können Bar- oder Sacheinlagen bzw. die Einbringung der Arbeitskraft sein.
  8. Beteiligung: Die Beteiligung an der Gesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (Kapitalanteil). Sollte auch der bloße Arbeitsgesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt sein, so soll dies im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
  9. Übertragung von Geschäftsanteilen: Grundsätzlich sind Geschäftsanteile (die Mitgliedschaft) an einer OG ohne Zustimmung aller Gesellschafter nicht übertragbar. Abweichendes kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
  10. Geschäftsführung: Jeder Gesellschafter ist für sich allein geschäftsführungsbefugt. Für außergewöhnliche Maßnahmen ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich. Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sind aber möglich.
  11. Vertretung: Vertretungsbefugt sind alle Gesellschafter und zwar jeder für sich allein. Im Gesellschaftsvertrag können einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen oder anstelle der Einzelvertretung eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Solche Regelungen sind im Firmenbuch einzutragen.
  12. Gesellschafterbeschlüsse: In diesem Punkt sollte geregelt werden, mit welcher Mehrheit Beschlüsse gefasst werden. Mangels vertraglicher Regelung sieht das Gesetz Einstimmigkeit vor. Insbesondere kann festgelegt werden, für welche Geschäfte ein Beschluss mit entsprechend qualifizierter Mehrheit oder Einstimmigkeit des Gesellschaftskapitales erforderlich ist (z.B. Änderung des Geschäftsgegenstandes; Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften; Eingehen von Dienstverhältnissen; Investitionen, die eine bestimmte Höhe überschreiten etc.). Weiters sollte geregelt werden, ob die Mehrheit nach den Beteiligungen oder nach Köpfen zu berechnen ist.
  13. Gewinn- und Verlustverteilung: Der Jahresabschluss bildet die Grundlage der Gewinn- bzw. Verlustverteilung. Mangels einer vertraglichen Vereinbarung regelt das Gesetz die Gewinn- und Verlustverteilung. Demnach gebührt jedem Arbeitsgesellschafter vom Jahresgewinn ein den Umständen entsprechender angemessener Betrag. Sollte der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich anderes bestimmen, wird der restliche Gewinn – wie auch ein Verlust - den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen. Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteiles besteht jedoch dann nicht, wenn die Auszahlung der OG einen Schaden zufügen würde, wenn die Gesellschafter anderes beschließen oder wenn der betreffende Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.
  14. Kündigung durch einen Gesellschafter: Festlegung des Kündigungstermins (gesetzlich zum Ende des Kalenderjahres) und der Kündigungsfrist (gesetzlich 6 Monate). Diese gesetzlichen Fristen sind jedoch nicht zwingend und können im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden. Weiters sollte geregelt werden, dass die Kündigung nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters führt. Der ausscheidende Gesellschafter ist dann unter Zugrundelegung einer Bilanz, die zum Stichtag des Ausscheidens aufzustellen ist, abzufinden. Geregelt werden sollte ferner, wie das Auseinandersetzungsguthaben berechnet und bewertet wird. Ebenso sollte die Fälligkeit, die Höhe der Verzinsung und etwaige Ratenzahlungen geregelt werden.
  15. Auflösung der Gesellschaft: In diesem Punkt können Auflösungsgründe festgelegt werden bzw. Regelungen darüber getroffen werden, was im Fall des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder der Gesellschaft bzw. für den Fall der Nichteröffnung des Konkurses mangels Masse zu geschehen hat.
  16. Tod eines Gesellschafters: Ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag könnte daher eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern, eine Fortsetzung mit allen oder einem bestimmten Erben entweder als unbeschränkt haftendem Gesellschafter oder auch als Kommanditist vorsehen. Nach dem Geschlecht differenzierende Nachfolgeregelungen sind in Gesellschaftsverträgen grundsätzlich unzulässig.
  17. Wettbewerbsverbot: Ohne ausdrückliche Einwilligung der übrigen Gesellschafter, darf sich ein Gesellschafter nicht im Geschäftszweig der Gesellschaft betätigen bzw. an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligen. Sollte anderes gewünscht sein, ist das ausdrücklich vertraglich zu regeln.
  18. Allgemeine Vertragsbestimmungen: Gerichtsstandvereinbarung; subsidiäre Anwendung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, Kostentragung für Rechtsgeschäftsgebühren, Firmenbuchgebühren, Anzahl der Vertragsausfertigungen.

Stand: 20.11.2023

Weitere interessante Artikel