Allgemeine Geschäftsbedingungen - Praxistipps FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

  1. Genügt es, wenn Geschäftsbedingungen auf Rechnungen und Lieferscheinen abgedruckt werden?
  2. Müssen AGB dem Kunden zur Kenntnis gebracht werden?
  3. Was geschieht, wenn sowohl der eine wie auch der andere Vertragspartner auf die Geltung jeweils seiner Bedingungen verweist, dieser Widerspruch aber trotz Vertragsabwicklung nie aufgeklärt wird?
  4. Kann die Haftung auch für Personenschäden vertraglich ausgeschlossen werden?
  5. Können im Anwendungsbereich des KSchG Gewährleistungsansprüche in AGB ausgeschlossen werden?
  6. Kann im Anwendungsbereich des KSchG die Haftung für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen in AGB ausgeschlossen werden?
  7. Können Verjährungsfristen betreffend Haftungen verkürzt werden? 

1. Genügt es, wenn Geschäftsbedingungen auf Rechnungen und Lieferscheinen abgedruckt werden?

Da Rechnungen, Lieferscheine und dgl. dem Vertragsabschluss erst nachfolgen und keine übereinstimmende Willenserklärungen, sondern bloß Wissensmitteilungen darstellen, werden Klauseln, die lediglich dort aufscheinen, grundsätzlich nicht Vertragsinhalt. Anderes kann nur gelten, wenn die jeweiligen Vertragspartner in ständiger Geschäftsbeziehung stehen und solche Dokumente regelmäßig austauschen, sodass ein Vertragspartner wissen muss, der andere wolle nur unter Zugrundelegung dieser Bedingungen leisten. 

2. Müssen AGB dem Kunden zur Kenntnis gebracht werden?

Auch wenn ein deutlicher und unwidersprochen gebliebener Hinweis auf die Geltung der AGB bei Unternehmergeschäften zu deren Wirksamwerden genügt, so müssen diese zumindest auf Verlangen des anderen Vertragspartners jederzeit zur Verfügung gestellt werden, sodass dieser die Möglichkeit hat, Einsicht in diese zu nehmen.

Bei Verträgen mit Konsumenten ist hingegen davon auszugehen, dass der bloße Hinweis auf die AGB nicht ausreicht, sondern der Konsument über deren Inhalt informiert werden muss. Der Unternehmer hat auch zu beweisen, dass die AGB vom Konsumenten zur Kenntnis genommen wurden und er diesen zugestimmt hat.

3. Was geschieht, wenn sowohl der eine wie auch der andere Vertragspartner auf die Geltung jeweils seiner Bedingungen verweist, dieser Widerspruch aber trotz Vertragsabwicklung nie aufgeklärt wird?

Bei widersprüchlichen AGB (sogenannten "Battle of Forms") gelten im Zweifel weder die einen noch die anderen Bedingungen, sondern die gesetzliche Regelung. 

4. Kann die Haftung auch für Personenschäden vertraglich ausgeschlossen werden?

Die Haftung für Personenschäden kann generell nicht - auch nicht außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG - ausgeschlossen werden. 

5. Können im Anwendungsbereich des KSchG Gewährleistungsansprüche in AGB ausgeschlossen werden?

Gewährleistungsansprüche können bei Konsumentengeschäften in AGB generell nicht ausgeschlossen werden. 

6. Kann im Anwendungsbereich des KSchG die Haftung für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen in AGB ausgeschlossen werden?

Ein Ausschluss der Haftung für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen muss gesondert ausverhandelt werden, ist also nicht in AGB wirksam möglich.

7. Können Verjährungsfristen betreffend Haftungen verkürzt werden?

Die Verkürzung der Haftungsfristen ist außerhalb des KSchG vertraglich auch in AGB möglich.  

Stand: 31.07.2023

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