Preisauszeichnung bei Dienstleistungen

Prinzipiell ist das PrAG von allen Unternehmern zu beachten, die gewerbsmäßig Konsumenten Leistungen anbieten, die der Gewerbeordnung unterliegen.

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Obwohl das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) für sich in Anspruch nimmt, die Preisauszeichnung sowohl für Sachgüter als auch für Leistungen zu regeln, liegt es in der Natur der Sache, dass bei vorauseilenden Preisinformationen über Dienstleistungen flexiblere Lösungen gefunden werden müssen, als bei körperlichen Produkten. Daher befasst sich auch die Preisauszeichnungsrichtlinie der EU-Kommission nur mit der Preisauszeichnung bei Sachgütern und nicht mit den Leistungen. Prinzipiell ist das PrAG von allen Unternehmern zu beachten, die gewerbsmäßig Konsumenten Leistungen anbieten, die der Gewerbeordnung unterliegen. Leistungen, für welche die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist, gilt das PrAG nicht. Der Preisauszeichnung bei Leistungen ist grundsätzlich in der Form von im Geschäftslokal deutlich sichtbar angebrachten, Verzeichnissen (Preislisten) nachzukommen.

Der Wirtschaftsminister hat durch Verordnung jene Unternehmen bestimmt, welche die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben. Alle Unternehmen, die die nachfolgenden Leistungen erbringen, haben eine entsprechende Preisauszeichnung durchzuführen:

  • Änderungsschneider
  • Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender Leistungen:
    Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung, Kontaktlinsennachversorgung, Werkstattleistungen
  • Bestatter
  • Betreiber von
    • Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten und Schlankheitsgeräten;
    • Garagen
    • gewerblichen Bädern
    • gewerblichen Leihbüchereien
    • Saunen
    • Solarien
    • Tankstellen
    • Theaterkartenbüros
    • VideothekenB
  • Bodenleger
  • Bootsvermieter
  • Fahrradmechaniker
  • Fotografen hinsichtlich der Entwicklung und Ausarbeitung von Filmen und der Herstellung von Passfotos und Fotos bei privaten Anlässen 
  • Friseure
  • Fußpfleger 
  • Gärtner hinsichtlich der Garten- und Grabbetreuung  
  • Glaser
  • Karosseriebauer, Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich Arbeiten an Kraftfahrzeugen
  • Kleider- und Kostümverleiher
  • Kosmetiker
  • Kraftfahrzeugtechniker
  • Maler und Anstreicher
  • Masseure
  • Pfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungs-gewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes anhand repräsentativer Beispiele verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der in § 1 Abs. 5 der Verbraucherkreditverordnung, BGBl. II Nr. 260/1999, festgelegten Berechnungsart zu berechnen
  • Platten- und Fliesenleger
  • Radio- und Videoelektroniker
  • Rauchfangkehrer im Umfang des § 4
  • Schleppliftunternehmer
  • Schlüsseldienste
  • Schuhmacher
  • Tapezierer
  • Textilreiniger
  • Unternehmer, die Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers - oder Zubehör zu Fahrzeugen vermieten
  • Unternehmer, die Geräte der Unterhaltungselektronik vermieten
  • Unternehmer, die Geräte oder Werkzeuge, wie zB Heimwerkergeräte oder Gartengeräte, vermieten
  • Unternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens
  • Unternehmer, die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Verbraucher durchführen, wie Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen, Haushaltsgeräten oder Computern sowie Wärmeabrechnungsunternehmer
  • Unternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Schi, Schischuhe, Eislaufschuhe, Fahrräder oder Windsurfgeräte vermieten, warten oder reparieren
  • Vermittler von Privatverkäufen
  • Betreiber von Wechselstuben.

Was dabei eine typische Leistung darstellt, führt das Gesetz nicht weiter aus; es ist daher im jeweiligen Einzelfall zu fragen, was in der jeweiligen Unternehmenssituation als typische Leistung gesehen wird. Dabei haben einzelne Branchen darauf zu achten, dass eine Preisliste der typischen Leistungen innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar angebracht sein muss (Friseure, Textilreiniger, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure, Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios, sowie von Wechselstuben). Spezielle Regeln gelten darüber hinaus für Theaterkartenbüros und Rauchfangkehrer.

Um den Preis von Leistungen vergleichen zu können, muss bei der Preisauszeichnung von Leistungen auch Art und Umfang der Leistung angegeben werden. Wenn es dabei der Verkehrsübung entspricht, kann anstelle des Preises für die Gesamtleistung der Preis für eine Leistungseinheit angegeben werden. Wird der Preis einer Leistungsstunde ausgezeichnet, so muss vom Unternehmer ein Verzeichnis aufgelegt werden, woraus die für die einzelnen Leistungen zur Verrechnung gelangenden Arbeitswerte ersichtlich sind. Wegkosten (Fahrt zu oder vom Verbraucher) sind getrennt auszuzeichnen. Gleiches gilt für in Anrechnung gebrachte Kosten für Mindestarbeitszeit, Mindestarbeitswert, Mindestwegzeit oder Mindestwegstrecke. Werden für die Erbringung einer Dienstleistung unterschiedlich qualifizierte Personen verwendet und werden für deren Einsatz unterschiedliche Preise verlangt, so ist bei der Preisauszeichnung der Leistung auch die maßgebliche Qualifikation oder Anzahl der Personen anzuführen. Für den Fall, dass bei Materialbereitstellung durch den Auftragnehmer andere Preise gelten als bei einer solchen durch den Auftraggeber, sind beide Preise anzugeben.

Sonderregelung für Reisekataloge und –prospekte ausländischer Herkunft

In solchen muss lediglich an gut sichtbarer Stelle der Umrechnungskurs der für die in fremder Währung angegebenen Preise in österreichische Währung in gleicher Schriftgröße wie die ausländischen Preise ausgezeichnet werden.

Darüber hinaus gibt es spezielle Bestimmungen für Gastgewerbebetriebe.

Preisinformation gemäß Dienstleistungsgesetz

Dieses zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Europäischen Binnenmarkt in Österreich geschaffene Gesetz verpflichtet Dienstleistungserbringer allgemein, soweit sie nicht unter die großzügige Ausnahmeregelungen des Gesetzes fallen (z.B. Finanzdienstleistungen, Verkehr, elektronischen Kommunikation, audiovisuelle Dienste), Dienstleistungsempfängern den Preis der Dienstleistung zur Verfügung zu stellen, falls der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde.

Stand: 24.02.2023