Teilnahmebestimmungen für Vergabeverfahren
Unterschiede zwischen Teilnehmer im offenen Verfahren und Teilnehmer im nicht offenen Verfahren
Teilnehmer im offenen Verfahren
Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich (durch Bekanntmachung in Publikationsmedien) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Bei diesem Verfahren wird zunächst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert. Erst in einer 2.Stufe werden danach die aus den Teilnahmeanträgen ausgewählten Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Unternehmer, die aufgrund dieser Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind (Erfüllung der Eignungskriterien), sind grundsätzlich berechtigt, am Vergabeverfahren teilzunehmen. Allerdings steht es dem Auftraggeber frei, die Anzahl der zur Angebotsabgabe einzuladenden Unternehmer zu begrenzen.
Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber nicht unter 3 (Ausnahme nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nicht unter 5) liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist bereits in der Bekanntmachung anzugeben.
Langen aber in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern anhand der Auswahlkriterien die (mindestens 5) besten Bewerber auszuwählen.
Auch die Auswahlkriterien sind in der Bekanntmachung anzugeben. Diese Kriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung zu entsprechen. Anhand der Auswahlkriterien sind die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten.
Jene Unternehmer, die nicht zur Angebotsabgabe eingeladen werden, sind von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche nach Abschluss der Auswahl schriftlich zu verständigen.
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Bei diesem Verfahren hat die Einladung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten. Der Auftraggeber hat die einzuladenden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln, wobei nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen einzuladen sind.
Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf nicht unter 3 liegen.
Teilnehmer im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Bei diesem Verfahren wird zunächst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert. Erst in einer 2.Stufe werden danach die aus den Teilnahmeanträgen ausgewählten Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Unternehmer, die aufgrund dieser Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind (Erfüllung der Eignungskriterien), sind grundsätzlich berechtigt, am Vergabeverfahren teilzunehmen. Allerdings steht es dem Auftraggeber frei, die Anzahl der zur Angebotsabgabe einzuladenden Unternehmer zu begrenzen.
Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber nicht unter 3 liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist bereits in der Bekanntmachung anzugeben.
Langen aber in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern anhand der Auswahlkriterien die (mindestens 3) besten Bewerber auszuwählen.
Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung
Bei diesem Verfahren hat die Einladung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten. Der Auftraggeber hat die einzuladenden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln, wobei nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen einzuladen sind.
Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf nicht unter 3 liegen.
Teilnehmer bei Direktvergaben
Bei Direktvergaben darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden.
Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss dabei spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen.
Teilnehmer bei Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
Bei Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden.
Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss dabei spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen.