
Angebotspreis im Vergabeverfahren
Festpreise und veränderliche Preise
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Definition
Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise) für den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.
Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann.
Allgemeine Bestimmungen den Preis betreffend
- Ausschreibung zu Festpreisen
Zu Festpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn den Vertragspartnern nicht durch langfristige Verträge oder durch preisbestimmende Kostenanteile, die einer starken Preisschwankung unterworfen sind, unzumutbare Unsicherheiten entstehen.Der Zeitraum für die Geltung fester Preise darf grundsätzlich die Dauer von 12 Monaten nicht übersteigen. Der Zeitraum für die Geltung fester Preise beginnt mit dem Ende der Angebotsfrist.
- zu veränderlichen Preisen
In dem unter Pkt. 1. beschriebenen Fall ist zu veränderlichen Preisen auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen. - zu Einheitspreisen
Zu Einheitspreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn sich eine Leistung nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen lässt. - zu Pauschalpreisen
Zu Pauschalpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn Art, Güte und Umfang einer Leistung sowie die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, zur Zeit der Ausschreibung hinreichend genau bekannt sind und mit einer Änderung während der Ausführung nicht zu rechnen ist. - zu Regiepreisen
Eine Vergabe zu Regiepreisen ist nur dann durchzuführen, wenn Art, Güte und Umfang der Leistung oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, nicht so genau erfasst werden können, dass eine Vergabe nach Einheits- oder Pauschalpreisen möglich ist und nur nach den tatsächlichen Stunden- oder Materialaufwand abgerechnet werden kann.
Veränderliche Preise
Wird zu veränderlichen Preisen ausgeschrieben, sind die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen, sofern nicht entsprechende Ö-Normen vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind.
Preisbestimmende Kostenanteile, die einer starken Preisschwankung unterworfen sind (z.B. Erdöl, Stahl) und die kalkulatorische Risiken begründen, sind aus Gründen des fairen Wettbewerbs zu veränderlichen Preisen auszuschreiben.
Stand: 04.06.2025