Direktvergabe von öffentlichen Aufträgen
Beliebtes Vergabeverfahren bei öffentlichen Auftraggebern
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Öffentliche Auftraggeber müssen sich, wenn sie Leistungen einkaufen, an die Vorgaben im Bundesvergabegesetz halten, da sie mit öffentlichen Mitteln agieren. Sie dürfen grundsätzlich nicht so wie ein Privater einkaufen. Der Gesetzgeber hat jedoch im Bundesvergabegesetz ein Vergabeverfahren eingeführt, das dem öffentlichen Auftraggeber beim Einkaufen sehr viel Spielraum eröffnet – die sogenannte Direktvergabe.
Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
Wichtig:
Übersteigt der geschätzte Auftragswert 50.000 EUR, hat sich der öffentliche Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.
Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren Der öffentliche Auftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.
Die Direktvergabe ist ein formfreies Vergabeverfahren für wertmäßig relativ geringfügige Leistungsvergaben.
Das Bundesvergabegesetz ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber bis zum angegebenen Wert die Direktvergabe in Anspruch nehmen zu können (aber nicht zu müssen). Es bleibt daher dem öffentlichen Auftraggeber unbenommen, intern niedrigere Werte festzulegen, bis zu denen die Inanspruchnahme der Direktvergabe zulässig wäre.
Ein öffentlicher Auftraggeber kann also immer, wenn aufgrund des geschätzten Auftragswertes eine Direktvergabe möglich wäre, ein anderes Vergabeverfahren etwa mit mehr Transparenz wie beispielsweise eine Direktvergabe mit Bekanntmachung oder ein Vergabeverfahren mit mehr Teilnehmern wie etwa das nicht offenes Vergabefahren ohne Bekanntmachung bei Bauaufträgen wählen.
Bei einer Direktvergabe darf die Leistung grundsätzlich nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen.
An Unternehmer, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
Trotz aller Formfreiheit müssen die Grundsätze des Bundesvergabegesetzes, wie etwa die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter und die Nichtdiskriminierung, eingehalten werden. Diese Punkte kommen vor allem dann zum Tragen, wenn mehrere Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte eingeholt wurden.
Der öffentliche Auftraggeber muss grundsätzlich auch sicherstellen, dass die Vergabe zu angemessenen Preisen erfolgt ist. Dies ergibt sich auch aus den Vergabegrundsätzen.
- Die Direktvergabe ist laut Bundesvergabegesetz eine eigene Verfahrensart.
- Bei der Direktvergabe sind aber im Gegensatz zu den übrigen Verfahrensarten nur bestimmte Vorschriften anzuwenden.
- Einhaltung der Vergabegrundsätze
- Die Direktvergabe ist zulässig bei Bauaufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert 200.000 EUR nicht erreicht und bei Liefer- und Dienstleistungen, wenn der geschätzte Auftragswert 140.000 EUR (exkl. USt.) nicht erreicht.
- Übersteigt der geschätzte Auftragswert 50.000 EUR, hat sich der öffentliche Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.
- Allfällige Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
- Die Direktvergabe ist auch an Unternehmen, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden, möglich, wenn deren Leistungsfähigkeit ausreicht.
Wie kann ich mich als Unternehmer gegen eine unzulässige Direktvergabe wehren?
Grundsätzlich empfiehlt sich stets ein Herantreten an den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber. Sollte es dennoch nicht zu einer Herstellung eines rechtskonformen Zustandes kommen, so hat der Unternehmer grundsätzlich auch rechtliche Möglichkeiten.
Vorab muss ich als Unternehmer prüfen, an welche Rechtsschutzinstanz ich mich wenden kann. Der Rechtsschutz hängt im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe immer davon ab, wer der öffentliche Auftraggeber ist.
Ist der öffentliche Auftraggeber dem Bund zuzurechnen (z.B. Bundesministerien, Gericht, BBG, BIG, ASFINAG, ÖBB) so obliegt die Vergabekontrolle dem Bundesverwaltungsgericht.
Ist der öffentliche Auftraggeber beispielsweise ein Land oder eine Gemeinde, so ist das jeweilige Landesverwaltungsgericht zuständig.
Bekämpft werden kann grundsätzlich nur die Wahl des Vergabeverfahrens.
Die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde ist etwa nach Zuschlagserteilung zur Feststellung zuständig, ob ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde.