Unseriöse Erlagscheinwerbung für Branchenverzeichnisse - allgemeiner Überblick

Werbemethoden zur Eintragung in Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register

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Immer wieder beschweren sich WK-Mitglieder über unseriöse Werbemethoden, die unter der Bezeichnung „Erlagscheinwerbung“ zusammengefasst werden.

Was versteht man unter „Erlagscheinwerbung“?

Bei der „Erlagscheinwerbung“ werden Eintragungen in Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register bzw. entgeltliche Inserate dadurch beworben, dass Erlagscheine, Rechnungen, Korrekturabzüge oder dergleichen versandt werden. Dabei wird häufig der Eindruck erweckt, es wäre eine Pflichteinschaltung in ein amtliches Register oder ein Vertrag sei längst abgeschlossen!

Tatsächlich wird mit der Überweisung oder unterfertigten Rücksendung eines Formulars aber erst der „Vertrag“ abgeschlossen, was freilich nur im Kleingedruckten ersichtlich und überdies meist missverständlich formuliert ist. Solcherart zu Stande gekommene „Verträge“ gelten üblicherweise gleich für mehrere Jahre und müssen noch fristgerecht gekündigt werden, wenn eine „Vertragsverlängerung“ nicht gewollt ist.

In vielen Fällen werden auch tatsächlich geschaltete Inserate von unseriösen Anbietern schlicht kopiert und um Korrektur ersucht, sodass der Eindruck entsteht, es handle sich um die bereits vereinbarte Einschaltung. In Wahrheit liegt dann aber bei genauer Durchsicht ein neues Angebot eines anderen Verlages vor!

Die Kosten solcher Einschaltungen sind im Hinblick auf den „Werbewert“ meist völlig unverhältnismäßig. Nicht selten enthalten solche Register, die häufig auch im Internet auftreten, lediglich eine Auflistung irregeführter Unternehmen.

Zulässig wäre diese Werbe- und Akquirierungsmethode nur dann, wenn eindeutig und unmissverständlich auf den Angebotscharakter dieser Aussendung hingewiesen wird. Die Judikatur ist diesbezüglich allerdings sehr streng, der bloße Hinweis „Offert“, „Einschaltungsangebot“ oder dergleichen allein reicht regelmäßig nicht aus. 

Was kann gegen Erlagscheinschwindler unternommen werden?

Vertragsrechtliche Aspekte

Zivilrechtlich betrachtet können solche Verträge wegen Irrtums angefochten und dementsprechend das Geld zurückgefordert bzw. – wenn noch nicht bezahlt wurde – einer allfälligen Klage die Irrtumseinwendung („arglistige Täuschung“) entgegengehalten werden.

Tatsächlich klagen solche Verlage eher selten, weil sie von denjenigen, die irrtümlich zahlen oder sich einschüchtern lassen, sehr gut leben und ein verloren gegangener Prozess nur das „Geschäft“ gefährden würde. Sie drohen freilich mit Klagen und teuren Eintreibungsmaßnahmen (Inkassospesen, Verzugszinsen, etc.). Umgekehrt ist es allerdings meist zwecklos, auf Rückzahlung zu klagen, weil solche Firmen häufig irgendwo im Ausland angesiedelt sind, vermögenslose Strohmänner und Gesellschaften vorschieben, und daher das Prozesskostenrisiko viel zu hoch ist. Manchmal hilft allerdings eine Betrugsanzeige weiter. Diese wäre insbesondere dann angebracht, wenn das beworbene Verzeichnis bzw. Inserat gar nicht erscheint!

Theoretisch könnte häufig auch so argumentiert werden, der Mitarbeiter, der irrtümlich die Überweisung tätigte oder das irreführende Formular unterfertigte, wäre dazu nicht bevollmächtigt gewesen und die Firma daher an den „Vertrag“ nicht gebunden. Da aber bei unseriösen Erlagscheinangeboten ohnedies ein zumindest anfechtbarer Vertrag vorliegt und vom Werbenden das Vorliegen zumindest einer Anscheinsvollmacht des Mitarbeiters behauptet werden wird, erübrigt sich dieses Argument in der Praxis.

Wettbewerbsrechtliche Aspekte

Generell ist diese Art der Werbung mit Erlagscheinen, Korrekturabzügen, etc. verboten, wenn der Angebotscharakter nicht eindeutig und zweifelsfrei erkennbar ist, und mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von maximal 2.900 EUR  von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden.

Wettbewerbsrechtlich können freilich andere Werbeunternehmen bzw. seriöse Verlage sowie Kammern und Verbände (Wettbewerbsschutzverbände) auf Unterlassung solcher Praktiken sowie entsprechende Urteilsveröffentlichung - eventuell auch im Internet - klagen.

Der Oberste Gerichtshof hält es im Übrigen auch für wettbewerbswidrig, wenn solche Verlage Eintreibungsmaßnahmen (Mahnungen etc.) setzen oder sich weigern, das Geld zurückzuzahlen. 

Was ist unbedingt zu beachten?

  • Nichts unterschreiben oder einzahlen, was nicht eindeutig zugeordnet werden kann!

  • Unbekannten Werbe- oder Eintragungsangeboten von vornherein kritisch gegenüberstehen, auch wenn mit karitativen oder im öffentlichen Interesse liegenden Anliegen geworben oder eine Verbindung zu diesen hergestellt wird!

  • Die einzige verpflichtende Einschaltung besteht für den Fall, dass Sie im Firmenbuch eingetragen sind, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung! Diese schreibt die Gebühr selbst vor.

  • Für nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen gibt es im Allgemeinen keine entgeltlichen Pflichteintragungen in Zeitungen und dergleichen – sieht man von Verwaltungsgebühren etwa für die Eintragung im Gewerberegister ab!

  • Dienstnehmer laufend anweisen, keine Überweisungen oder Unterschriften zu tätigen, wenn sie den Geschäftsfall nicht eindeutig zuordnen können!

  • Bei der Wirtschaftskammer in Zweifelsfällen anfragen!

  • Nicht ohne vorhergehende Abklärung zahlen!  

Stand: 11.11.2021

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