Unternehmen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen

Der Rechnungshof kontrolliert unter bestimmen Voraussetzungen auch die Gebarung von Unternehmen

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Unternehmen, die vom Rechnungshof kontrolliert werden können

Folgende Unternehmen kann der Rechnungshof kontrollieren:

  • Unternehmen, an denen der Bund, das Land, oder eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern (z.B. Bundesländer, bestimmte Gemeinden) mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist,

  • Unternehmen, die der Bund, das Land, oder eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern betreibt,

  • Unternehmen, die der Bund, das Land, oder eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht.

Wann ist ein Unternehmen tatsächlich beherrscht?

Eine "tatsächliche Beherrschung“ liegt vor, wenn aufgrund der finanziellen, rechtlichen und faktischen Gegebenheiten klar ist, dass der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern das Unternehmen dominiert.

Der Tatbestand der "tatsächlichen Beherrschung“ wurde durch eine Verfassungsnovelle eingeführt und gilt seit 20.10.2009.

Nach der alten Rechtslage (vor 20.10.2009) musste eine Beherrschung vorliegen, die einer mindestens 50 %-igen Beteiligung am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital annähernd entsprach. Dies ist nun nicht mehr notwendig, insbesondere sollte durch die Verfassungsänderung eine Prüfung der Flughafen Wien AG (Skylink) ermöglicht werden. Am Skylink sind die Gemeinde Wien und das Land Niederösterreich gemeinsam mit 40 % beteiligt.

Daraus lässt sich schließen, dass bei einer Beteiligung zwischen 40 % und 50 % von Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern eine tatsächliche Beherrschung anzunehmen sein wird.

Bei niedrigeren Beteiligungen wird man davon ausgehen müssen, dass durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen eine Dominanz im Unternehmen gegeben sein muss. Das kann z.B. durch Mehrheit der Stimmrechte, Rechte zur Besetzung der Geschäftsführung, Recht zur Abberufung der Leitungsorgane und ähnliches gegeben sein.

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage wird nun ausdrücklich auf "tatsächliche“ Verhältnisse bei der Beherrschung abgestellt, während vormals nur "rechtliche“ Gegebenheiten (z.B. Syndikatsverträge) ausschlaggebend waren. Im Sinne der gebotenen Rechtssicherheit wird man allerdings weiterhin davon ausgehen können, dass sich die Beherrschung bis zu einem gewissen Grad auch in rechtlichen Gegebenheiten niederschlagen muss.

Der RH-Kontrolle unterliegen z.B. die Straßenbaugesellschaften des Bundes, die verschiedenen ÖBB-Gesellschaften, die Bundesforste AG usw.

Liste des Rechnungshofes mit jenen Rechtsträgern, für die der Rechnungshof prüfzuständig ist.

Was kontrolliert der Rechnungshof?

Der Rechnungshof überprüft die

  •  ziffernmäßige Richtigkeit,
  •  Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften,
  •  Sparsamkeit,
  •  Wirtschaftlichkeit und
  •  Zweckmäßigkeit

der Gebarung des Unternehmens. 

Stand: 05.07.2023

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